Nach §
20d Absatz 3 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
11. August 2014 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
-
- „Dies gilt entsprechend für die Erstattung der Kosten für den Impfstoff für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Versicherteneigenschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Zeitpunkt der Durchführung der Schutzimpfung noch nicht festgestellt ist und die nicht privat krankenversichert sind."
G. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2222