Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 2. BMeldDÜV vom 30.06.2015

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der 2. BMeldDÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2015 geltenden Fassung
§ 10 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres der betroffenen Person vorausgeht, folgende Daten einer in das Ausland verzogenen Person, bei der der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht (BVA-Optionsmitteilung Wegzug):

(Text neue Fassung)

(1) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres einer in das Ausland verzogenen Person vorausgeht, folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wegzug):


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | frühere Namen | 0201 bis 0204,

3. | Vornamen | 0301, 0302,

4. | Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat | 0601 bis 0605,

5. | Geschlecht | 0701,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. | letzte Anschrift im Inland
und,
soweit bekannt, die
neue
Anschrift im Ausland,
bei Wegzug in das
Ausland
den Staat
| 1201 bis 1212,
1232, 1233,

7. | Datum des letzten Wegzugs
in das Ausland | 1314,

8. | möglicher Verlust der deut-
schen Staatsangehörigkeit
nach §
29 des Staatsange-
hörigkeitsgesetzes
| 2401.


(2) Die Meldebehörde, bei der sich eine erklärungspflichtige Person nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die 18, aber noch keine 23 Jahre alt ist, als aus dem Ausland kommend angemeldet hat, übermittelt nach Auswertung der Rückmeldung unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten (BVA-Optionsmitteilung Wiederzuzug):



6. | derzeitige und frühere An-
schriften und
soweit bekannt,
die neue
Anschrift im Ausland | 1201 bis 1213a,
1232, 1233,

7. | Einzugsdatum, Auszugs-
datum,
Datum des letzten
Zuzugs aus dem Ausland,
Datum des letzten
Wegzugs
in das Ausland | 1301, 1305,
1306,
1314,

8. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001,

9. | die Tatsache, dass nach
§
29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
ein Verlust der deutschen
Staatsange-
hörigkeit eintreten kann
| 2401,

10. | Auskunftssperren nach § 51
des Bundesmeldegesetzes | 1801.



(2) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bei einer aus dem Ausland zuziehenden Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens unverzüglich folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wiederzuzug):


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | frühere Namen | 0201 bis 0204,

3. | Vornamen | 0301, 0302,

4. | Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat | 0601 bis 0605,

5. | Geschlecht | 0701,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. | derzeitige Anschrift im Inland | 1201 bis 1213a,



6. | derzeitige und frühere An-
schriften und bei Zuzug aus
dem Ausland auch die letzte
frühere
Anschrift im Inland | 1201
bis
1213a,

7. | bei Zuzug aus dem Ausland
(Staat) | 1223,

vorherige Änderung

8. | Datum des letzten Wegzugs
in
das Ausland | 1314,

9. | möglicher Verlust der deut-
schen Staatsangehörigkeit
nach § 29 des Staatsange-
hörigkeitsgesetzes
| 2401.


(3) Das Bundesverwaltungsamt kann bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen,
die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden zur stichprobenartigen Überprüfung der Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen der Europäischen Bürgerinitiative gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative folgende Daten abrufen:


|
| Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)


1.
| Familienname | 0101 bis 0106,

2. | frühere Namen | 0201 bis 0204,

3. | Vornamen | 0301, 0302,

4. | Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat | 0601 bis 0603,

5. | Staatsangehörigkeiten | 1001,

6. | derzeitige und frühere An-
schriften | 1201 bis 1203,
1205 bis 1213a.




8. | Einzugsdatum, Auszugsdatum,
Datum
des letzten Zuzugs aus
dem Ausland, Datum des letz-
ten
Wegzugs in das Ausland | 1301, 1305,
1306,
1314,

9. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001,

10. |
die Tatsache, dass nach
§ 29
des Staatsangehörigkeitsgesetzes
ein Verlust der deutschen Staatsange-
hörigkeit eintreten kann
| 2401,

11.
| Auskunftssperren nach § 51
des Bundesmeldegesetzes
| 1801.