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Änderung § 4 2. BMeldDÜV vom 01.01.2026

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§ 4 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 4 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

(Text neue Fassung)

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 0101a,

2. | Vornamen | 0301, 0302,

3. | derzeitige Anschrift | 1201 bis 1212.

vorherige Änderung


2 Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffene Person ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen hat.



 
(heute geltende Fassung)