Änderung § 4 2. BMeldDÜV vom 01.11.2025

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§ 4 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 4 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr


1 Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

(Text alte Fassung)

1. | Familienname | 0101 bis 0102,

(Text neue Fassung)

1. | Familienname | 0101a,

2. | Vornamen | 0301, 0302,

3. | derzeitige Anschrift | 1201 bis 1212.


2 Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffene Person ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen hat.



 



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