Synopse aller Änderungen der WpPGebV am 21.07.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Juli 2018 durch Artikel 2 des EUProspVOAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WpPGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WpPGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2018 geltenden Fassung
WpPGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

1 | Für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots (§ 6 Abs. 3
Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG) oder des endgültigen Emissions-
preises und des Emissionsvolumens (§ 8 Abs. 1 Satz 9 WpPG) | 1,55

2 | (weggefallen) |

3 | Billigung eines Prospekts, der als ein einziges Dokument im Sinne des § 12 Abs. 1
Satz 1, 1. Alt. des WpPG erstellt worden ist, oder eines Basisprospekts im Sinne
des § 6 Abs. 1 WpPG (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für deren
Hinterlegung | 6.500

4 | Billigung eines Registrierungsformulars im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3
WpPG (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für dessen Hinterlegung | 3.250

5 | Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des § 12
Abs. 1 Satz 2, 4 und 5 WpPG oder eines Basisprospekts im Sinne des § 6
Abs. 1 WpPG in den Fällen, in denen nach Artikel 26 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 die Informationen eines Regis-
trierungsformulars durch Verweis einbezogen wurden (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1
Satz 1 WpPG) und für deren Hinterlegung | 3.250

6 | Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszu-
setzen ist (§ 15 Abs. 6 Satz 1 WpPG) | 1.250

7 | Untersagung der Werbung (§ 15 Abs. 6 Satz 2 WpPG) | 2.000

8 | Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Abs. 1 WpPG (§ 16 Abs. 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 WpPG) und für dessen Hinterlegung | 84

9 | Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 WpPG über die
Billigung des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen zuständige Behörde
eine solche Bescheinigung übermittelt wird (§ 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Abs. 2 WpPG) | 8,55

10 | Gestattung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WpPG | 100

11 | Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum
Handel an einem organisierten Markt und für dessen Hinterlegung (§ 20 Abs. 1 und
§ 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 9.750

12 | Untersagung eines öffentlichen Angebots (§ 26 Abs. 4 Satz 1 WpPG) | 4.000

13 | Anordnung, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn Tage auszusetzen
ist (§ 26 Abs. 4 Satz 2 WpPG) | 2.500

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

14 | Gestattung der Veröffentlichung eines
Wertpapier-Informationsblatts und für
dessen Hinterlegung
(§ 3a Absatz 1 und 2 WpPG) | 500

15 | Für die Hinterlegung eines aktualisierten
Wertpapier-Informationsblatts
(§ 3a Absatz 8 WpPG) | 55




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