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Anlage - Wertpapierprospektgebührenverordnung (WpPGebV)

V. v. 29.06.2005 BGBl. I S. 1875; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 53 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9-1 Börsenvorschriften
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Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis



Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
1.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierprospekt-
gesetzes (WpPG)
 
1.1Gestattung der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts und dessen Aufbe-
wahrung
(§ 4 Absatz 1 und 2 WpPG)
500
1.2Aufbewahrung eines aktualisierten Wertpapier-Informationsblatts
(§ 4 Absatz 8 WpPG)
55
1.3Untersagung eines öffentlichen Angebots
(§ 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 WpPG)
4.000
1.4Anordnung, dass ein öffentliches Angebot nach § 18 Absatz 4 Satz 4 WpPG für höchs-
tens zehn Tage oder nach § 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG aus-
zusetzen ist
2.500
1.5Untersagung der Werbung
(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Variante WpPG)
2.000
1.6Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszusetzen ist
(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG)
1.250
1.7Anordnung, dass ein öffentliches Angebot zu beschränken ist
(§ 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz dritte Variante WpPG)
2.500
1.8Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots oder des endgültigen Emissions-
preises und des Emissionsvolumens
(§ 6 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019
geltenden Fassung,
§ 8 Absatz 1 Satz 9 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung)
1,55
1.9Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019
geltenden Fassung und dessen Hinterlegung
(§ 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019
geltenden Fassung)
84
1.10Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli
2019 geltenden Fassung über die Billigung des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen
zuständige Behörde eine solche Bescheinigung übermittelt wird
(§ 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019
geltenden Fassung)
8,55
2.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
2017/1129
 
2.1Billigung eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung oder
Billigung eines Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1
und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung
(Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129,
Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
3.250
2.2Billigung eines speziellen Registrierungsformulars für einen vereinfachten Prospekt auf der
Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne des
Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 14 Absatz 1 Unterabsatz 2
der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung
(Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.437,50
2.3Billigung eines speziellen Registrierungsformulars für einen EU-Wachstumsprospekt im Sinne
des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2
der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung
(Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.437,50
2.4Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1129 ohne vorherige Billigung und dessen Aufbewahrung
(Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129)
65
2.5Hinterlegung einer Änderung zu einem einheitlichen Registrierungsformular im Sinne des
Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung
(Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1129)
65
2.6Aufbewahrung der endgültigen Bedingungen des Angebots und der Zusammenfassung für die
einzelne Emission oder des endgültigen Emissionsvolumens
(Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1129,
Artikel 8 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU) 2017/1129,
Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129)
1,55
2.7Billigung von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 10
Absatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder Billigung von Änderungen
eines einheitlichen Registrierungsformulars, die nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2017/1129 deren Notifizierung vorausgeht
(Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
84
2.8Billigung eines Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne des
Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1
erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, und dessen Aufbe-
wahrung
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
6.500
2.9Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des Artikels 6 Ab-
satz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
3.250
2.10Billigung eines vereinfachten Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument
im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 erste Alternative oder Artikel 8
Absatz 6 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, und dessen
Aufbewahrung
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
4.875
2.11Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung für einen vereinfachten Pro-
spekt auf der Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im
Sinne des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der
Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.437,50
2.12Billigung eines EU-Wachstumsprospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Doku-
ment im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 erste Alternative oder des
Artikels 8 Absatz 6 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, und
dessen Aufbewahrung
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
4.875
2.13Billigung einer speziellen Wertpapierbeschreibung und speziellen Zusammenfassung im Sinne
des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3
der Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.437,50
2.14Billigung eines Nachtrags im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
2017/1129 und dessen Aufbewahrung oder
Billigung eines Nachtrags im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1129
(Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1129)
84
2.15Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvor-
schriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden
ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
und dessen Aufbewahrung
(Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 28 Unterabsatz 2 i. V. m. Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1129)
9.750






 

Frühere Fassungen von Anlage WpPGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.07.2019Artikel 2 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
aktuell vorher 21.07.2018Artikel 2 Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
vom 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
aktuell vorher 01.07.2012Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 16 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung
vom 06.12.2010 BGBl. I S. 1826
aktuellvor 01.01.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.