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§ 5 - EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz (EUGewSchVG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1964 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198
Geltung ab 11.01.2015; FNA: 319-115 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 11.01.2015; FNA: 319-115 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 5 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigungen
(1) In Verfahren über eine in den §§ 3 und 4 bezeichnete Sache ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.
(2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese Zuständigkeit einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. 2Diese Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden.
(4) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach § 2a einem in den Absätzen 1 oder 2 oder einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 bezeichneten Familiengericht zuzuweisen. 2Diese Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz G. v. 2. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 198 m.W.v. 10. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 5 EUGewSchVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 10.07.2026 | Artikel 6 Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz vom 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198 |
| aktuell vorher | 18.08.2021 | Artikel 5 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3424 |
| aktuell | vor 18.08.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 EUGewSchVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EUGewSchVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUGewSchVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Artikel 5 VO2019/1111-DG Änderung des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes
... § 5 Absatz 2 und § 19 Satz 2 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964) ...
Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198
Artikel 6 ElAufÜbEG Änderung des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes 1)
... Anhörung mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation". b) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 5 ... b) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 5 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigungen". 2. Nach § ... in dessen Bezirk sich die anzuhörende Person aufhält." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 5 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigungen". b) Absatz 3 ...
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