§ 21 - EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz (EUGewSchVG)

Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1964 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Geltung ab 11.01.2015; FNA: 319-115 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 21 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung



(1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013) ist das in § 19 bestimmte Gericht zuständig.

(2) Der Antrag auf Versagung kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(3) 1Über den Antrag auf Versagung entscheidet das Gericht durch Beschluss. 2Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen und ist zu begründen. 3Die geschützte Person ist vor der Entscheidung zu hören.

(4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt.



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