Legt die gefährdende Person oder die geschützte Person eine Bescheinigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vor, so ist die Zwangsvollstreckung gemäß §
95 Absatz 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit §
775 Nummer 1 und 2 sowie §
776 der
Zivilprozessordnung einzustellen oder zu beschränken.