Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 606/2013 sind die Gerichte zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
1Die Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 606/2013 ist ohne Anhörung der gefährdenden Person auszustellen.
2Die Zustellung an die gefährdende Person richtet sich nach Artikel 8 der
Verordnung (EU) Nr. 606/2013.