1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach §
9 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit §
1 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 des
Gewaltschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit §
1 Absatz 2 Satz 1 des
Gewaltschutzgesetzes, zuwiderhandelt.
2Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.