Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (EUGewSchVGEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2015 FamGKG § 21, § 49, Anlage 1

Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Gewaltschutzssachen" die Wörter „und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz" eingefügt.

2.
In § 49 Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 1 des Gewaltschutzgesetzes" die Wörter „und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz" eingefügt.

3.
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Der Vorbemerkung 1.3.2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für Verfahren über Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 7."

b)
Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 7 wird folgende Vorbemerkung 1.7 eingefügt:

„Vorbemerkung 1.7:

In Verfahren nach dem EUGewSchVG, mit Ausnahme der Verfahren über Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG, bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 2."

c)
In Nummer 1711 wird die Angabe „§ 57 AVAG oder § 48 IntFamRVG" durch die Angabe „§ 57 AVAG, § 48 IntFamRVG oder § 14 EUGewSchVG" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EUGewSchVGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUGewSchVGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2666; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
§ 21 FamGKG Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich (vom 11.01.2015)
... ist. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 3 Nr. 1 G. v. 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964 ) wurde sinngemäß ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 173 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964) geändert worden ist, wird das Wort ...


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