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§ 18 - Mautsystemgesetz (MautSysG)

Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 295
Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 18 Fahrzeugklassifizierung



(1) 1Die Berechnung der Maut ist vom Bund und den Ländern auf der Grundlage einer Fahrzeugklassifizierung festzulegen. 2Die Fahrzeuge werden nur nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/203 klassifiziert.

(2) 1Die für die Erhebung der Maut zuständige Behörde des Bundes oder Landes übermittelt dem Bundesamt für Logistik und Mobilität und dem Bundesministerium für Verkehr mindestens sechs Monate vor der Einführung neuer Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung Informationen über die Einführung. 2Das Bundesministerium für Verkehr unterrichtet die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Anbieter mindestens sechs Monate vor der Einführung der neuen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung über die Einführung.





 

Frühere Fassungen von § 18 MautSysG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2025Artikel 3 Viertes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
vom 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 295
aktuell vorher 25.11.2023Artikel 4 Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
vom 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 34 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
vom 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
aktuellvor 01.10.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 MautSysG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 MautSysG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MautSysG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 295
Artikel 4 3. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes
... Nichtentrichtung der Maut versendeten Informationsschreiben nach § 36." 2. In § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 , § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 29 Absatz 4 Satz 2, § 31 Absatz 1 und 2 und § ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 34 BALMG Änderung des Mautsystemgesetzes
... 1 bis 4, § 13 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2 Satz 1 , § 21 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 und Satz 3, Absatz 2 und 4, § 24 Absatz 2, 3 und 4 ...

Viertes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
G. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 295
Artikel 3 4. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes
... (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Digitales und" gestrichen. 2. § 26 Absatz 1 ...

Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 1 2. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes
... entsprechend der Frist des § 9 Absatz 2 elektronisch mitzuteilen." 14. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Fahrzeugklassifizierung (1) Die ... mitzuteilen." 14. § 18 wird wie folgt gefasst: „ § 18 Fahrzeugklassifizierung (1) Die Berechnung der Maut ist vom Bund und den Ländern ...