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Artikel 4 - Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (3. MautRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Mautsystemgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 25. November 2023 MautSysG § 35, § 18, § 28, § 29, § 31, § 37

Das Mautsystemgesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 35 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat der Europäischen Kommission zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/520 bis zum 19. April 2026 und danach bis zum 19. April eines jeden dritten Jahres einen umfassenden Bericht zu übermitteln. Der umfassende Bericht hat die Zahl der automatisierten Suchanfragen zu enthalten, die das Bundesamt für Logistik und Mobilität im Falle der Nichtentrichtung der Maut im Anschluss an diese Nichtentrichtung an die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaates gerichtet hat, zusammen mit der Anzahl der ergebnislosen Anfragen. Der umfassende Bericht hat ferner eine Beschreibung der Folgemaßnahmen zu enthalten, die wegen der Nichtentrichtung der Maut eingeleitet wurden sowie die Anzahl der auf Grund der Nichtentrichtung der Maut versendeten Informationsschreiben nach § 36."

2.
In § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 29 Absatz 4 Satz 2, § 31 Absatz 1 und 2 und § 37 Absatz 1, 3 und 4 werden jeweils die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „für Digitales und Verkehr" ersetzt.