(1)
1Die Berechnung der Maut ist vom Bund und den Ländern auf der Grundlage einer Fahrzeugklassifizierung festzulegen.
2Die Fahrzeuge werden nur nach Anhang I der
Delegierten Verordnung (EU) 2020/203 klassifiziert.
(2) 1Die für die Erhebung der Maut zuständige Behörde des Bundes oder Landes übermittelt dem Bundesamt für Logistik und Mobilität und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr mindestens sechs Monate vor der Einführung neuer Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung Informationen über die Einführung. 2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr unterrichtet die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Anbieter mindestens sechs Monate vor der Einführung der neuen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung über die Einführung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 34 BALMG Änderung des Mautsystemgesetzes ... 1 bis 4, § 13 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2 Satz 1 , § 21 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 und Satz 3, Absatz 2 und 4, § 24 Absatz 2, 3 und 4 ...
Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603