§ 18 - Mautsystemgesetz (MautSysG)

Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 18 Fahrzeugklassifizierung


§ 18 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Berechnung der Maut ist vom Bund und den Ländern auf der Grundlage einer Fahrzeugklassifizierung festzulegen. 2Die Fahrzeuge werden nur nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/203 klassifiziert.

(2) 1Die für die Erhebung der Maut zuständige Behörde des Bundes oder Landes übermittelt dem Bundesamt für Logistik und Mobilität und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr mindestens sechs Monate vor der Einführung neuer Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung Informationen über die Einführung. 2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr unterrichtet die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Anbieter mindestens sechs Monate vor der Einführung der neuen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung über die Einführung.


Text in der Fassung des Artikels 4 Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften G. v. 21. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 315 m.W.v. 25. November 2023

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Frühere Fassungen von § 18 MautSysG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.11.2023Artikel 4 Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
vom 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 34 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
vom 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
aktuellvor 01.10.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 18 MautSysG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 MautSysG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MautSysG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Artikel 4 3. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes
... Nichtentrichtung der Maut versendeten Informationsschreiben nach § 36." 2. In § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 , § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 29 Absatz 4 Satz 2, § 31 Absatz 1 und 2 und § ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 34 BALMG Änderung des Mautsystemgesetzes
... 1 bis 4, § 13 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2 Satz 1 , § 21 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 und Satz 3, Absatz 2 und 4, § 24 Absatz 2, 3 und 4 ...

Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 1 2. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes
... entsprechend der Frist des § 9 Absatz 2 elektronisch mitzuteilen." 14. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Fahrzeugklassifizierung (1) Die ... mitzuteilen." 14. § 18 wird wie folgt gefasst: „ § 18 Fahrzeugklassifizierung (1) Die Berechnung der Maut ist vom Bund und den Ländern ...


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