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§ 37 - Mautsystemgesetz (MautSysG)

Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 37 Zentrale Anlaufstelle



(1) Wenn mindestens zwei elektronische Mautsysteme in Deutschland betrieben werden, benennt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr eine zentrale Anlaufstelle für Anbieter.

(2) Die zentrale Anlaufstelle hat die Aufgabe, auf Antrag eines Anbieters in nicht personenbezogener Form Kontakte zwischen dem Anbieter und der für die Erhebung einer Maut zuständigen Behörde des Bundes oder Landes zu erleichtern und zu koordinieren.

(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt die Benennung der zentralen Anlaufstelle und ihre Kontaktdaten unverzüglich nach der Benennung im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr stellt interessierten Anbietern auf Anfrage die Kontaktdaten der zentralen Anlaufstelle zur Verfügung.



 
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Frühere Fassungen von § 37 MautSysG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.11.2023Artikel 4 Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
vom 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
vom 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
aktuellvor 01.10.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37 MautSysG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 MautSysG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MautSysG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 MautSysG Mautdienstregister (vom 09.03.2023)
... nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und 3. Name und Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37 , einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mautdienst-Register-Verordnung (MautRegV)
Artikel 2 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850, 1854; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 3 MautRegV Angaben im Mautdienstregister (vom 09.03.2023)
... Mautsystemgesetzes sowie 4. dem Namen und der Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37 des Mautsystemgesetzes , einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Artikel 4 3. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes
... 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 29 Absatz 4 Satz 2, § 31 Absatz 1 und 2 und § 37 Absatz 1, 3 und 4 werden jeweils die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die ...

Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
Artikel 1 MautRÄndV Änderung der Mautdienst-Register-Verordnung
... Mautsystemgesetzes sowie 4. dem Namen und der Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37 des Mautsystemgesetzes , einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler ...

Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 1 2. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes
... 3 wird angefügt: „3. Name und Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37 , einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer." ... die Angabe „(EU) 2019/520" ersetzt. 24. Die folgenden §§ 33 bis 37 werden angefügt: „§ 33 Austausch von Informationen über die ... in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. § 37 Zentrale Anlaufstelle (1) Wenn mindestens zwei elektronische Mautsysteme in ...