Änderung § 18 MautSysG vom 01.10.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18 MautSysG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 18 MautSysG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Fahrzeugklassifizierung


(Text alte Fassung)

1 Die Maut ist vom Bund und den Ländern auf der Grundlage einer Klassifizierung der jeweiligen Fahrzeugart festzulegen. 2 Die Fahrzeugarten dürfen nur nach Maßgabe des Anhangs VI der Entscheidung 2009/750/EG klassifiziert werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Berechnung der Maut ist vom Bund und den Ländern auf der Grundlage einer Fahrzeugklassifizierung festzulegen. 2 Die Fahrzeuge werden nur nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/203 klassifiziert.

(2) 1 Die für die Erhebung der Maut zuständige Behörde
des Bundes oder Landes übermittelt dem Bundesamt für Güterverkehr und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mindestens sechs Monate vor der Einführung neuer Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung Informationen über die Einführung. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unterrichtet die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Anbieter mindestens sechs Monate vor der Einführung der neuen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung über die Einführung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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