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Änderung § 33 MautSysG vom 01.10.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 33 MautSysG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 33 MautSysG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33 Austausch von Informationen über die Nichtentrichtung der Maut


vorherige Änderung

 


1 Die nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind befugt, sich zur Identifizierung des Fahrzeugs und des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs, bei dem der Verdacht besteht, dass die Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet wurde, Fahrzeug- und Halterdaten gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2019/520 gegenseitig zu übermitteln. 2 Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch sind

1. das Kraftfahrt-Bundesamt für Abrufe von Fahrzeug- und Halterdaten der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes und

2. das Bundesamt für Güterverkehr für Abrufe von Fahrzeug- und Halterdaten aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

 (keine frühere Fassung vorhanden)