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Änderung § 34 MautSysG vom 01.10.2021

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§ 34 MautSysG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 34 MautSysG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34 Abrufe aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister, soweit diese nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes gespeichert sind, auf Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes an die nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln. 2 Dies gilt nur, soweit diese Übermittlung für die Abrufenden zur Erfüllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks jeweils erforderlich ist.

(2) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen. 2 Die Aufzeichnungen müssen die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Fahrzeug- und Halterdaten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten. 3 Die Protokolldaten nach Satz 1 dürfen nur für den Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 4 Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. 5 Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen.

(3) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt hat bei Abrufen von Fahrzeug- und Halterdaten zusätzlich Aufzeichnungen über den Anlass des Abrufs zu fertigen. 2 Die Aufzeichnungen müssen auch die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen.

(4) Die Übermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 darf nur bei Verwendung des vollständigen amtlichen Kennzeichens durchgeführt werden.

(5) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt teilt einem betroffenen Halter auf seine Anfrage unverzüglich die Daten nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 mit, die nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes gespeichert sind und dem Mitgliedstaat oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt wurden, in dem der Verdacht der Nichtentrichtung der Maut bestand. 2 Der betroffene Halter muss bei seiner Anfrage den Zeitraum benennen, für den die Anfrage erfolgt. 3 Die Mitteilung umfasst das Datum der Anfrage und die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaates.