§ 28 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
| |

§ 28 Abgabe von flüssigen Brennstoffen


§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wer Gasöl, das auf Grund des § 2 Absatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gekennzeichnet ist und zum Verheizen verwendet wird (leichtes Heizöl), oder Flüssiggas zum Zweck des Verheizens im geschäftlichen Verkehr nach Volumen abgibt, hat das Volumen der abgegebenen Brennstoffe im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius umzurechnen und das umgerechnete Volumen der Abrechnung zugrunde zu legen.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 28 MessEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 MessEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MessEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 MessEV Übergangsvorschriften (vom 03.11.2021)
... der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist. (2) § 28 ist bei der Abgabe von Flüssiggas zum Verheizen auf Messgeräte, die bis zum Ablauf des ... Messgeräte nach Satz 1, die ab dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden, ist § 28 ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. (3) Kennzeichen der Eichbehörden im Sinne des ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed