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Änderung § 17 MessEV vom 02.09.2016

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§ 17 MessEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 17 MessEV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Beizufügende Informationen


(1) 1 Die nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 2 Nummer 3 und § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes beizufügenden Informationen müssen die Funktionsweise des Messgeräts in einer Bedienungsanleitung erläutern, wenn ein Hersteller nicht davon ausgehen darf, dass es auch ohne Bedienungsanleitung von jedermann ordnungsgemäß in seinem vollen Funktionsumfang verwendet sowie gewartet und geprüft werden kann. 2 Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. 3 § 15 Absatz 5 ist anzuwenden.

(2) 1 Die beizufügenden Informationen müssen leicht verständlich sein. 2 Sie müssen folgende Angaben enthalten, sofern diese für die vorgesehene Verwendung des Messgeräts von Bedeutung sind:

1. die Nennbetriebsbedingungen,

2. Angaben zu den mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen,

3. Angaben zu den oberen und unteren Temperaturgrenzen und den Feuchtebedingungen sowie zum offenen oder geschlossenen Einsatzort, für die das Messgerät jeweils geeignet ist,

4. Anweisungen für Aufstellung, Wartung, Reparaturen und Prüfungen,

5. sonstige Anweisungen zur Gewährleistung eines fehlerfreien Betriebs sowie Angaben zu besonderen Einsatzbedingungen,

6. Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen, Teilgeräten oder Messgeräten.

(3) 1 Beizufügende Informationen sind nicht erforderlich für

1. Gruppen von identischen Messgeräten, die an demselben Einsatzort verwendet werden, sofern ein Exemplar der Informationen beigefügt ist, und

2. Messgeräte zur Messung von Versorgungsleistungen.

2 Satz 1 ist nicht für nichtselbsttätige Waagen anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Messgeräten im Sinne des § 21c Absatz 5, des § 21d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, sind abweichend von Absatz 3 Beschreibungen zur Handhabung der Ableseeinrichtungen beizufügen. 2 Die Beschreibungen müssen leicht verständlich abgefasst sein. 3 Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes sind abweichend von Absatz 3 Beschreibungen zur Handhabung der Ableseeinrichtungen beizufügen. 2 Die Beschreibungen müssen leicht verständlich abgefasst sein. 3 Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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