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Änderung § 16 MessEV vom 16.08.2017

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§ 16 MessEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2017 geltenden Fassung
§ 16 MessEV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Aufschriften auf sonstigen Messgeräten


Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften:

(Text alte Fassung)

1. die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und

(Text neue Fassung)

1. die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und

2. die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge 'Max' vorangestellt ist.