§ 16 MessEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.08.2017 geltenden Fassung | § 16 MessEV n.F. (neue Fassung) in der am 16.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Aufschriften auf sonstigen Messgeräten | |
Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften: | |
(Text alte Fassung) 1. die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und | (Text neue Fassung) 1. die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und |
2. die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge 'Max' vorangestellt ist. |