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Änderung Anlage 5 MessEV vom 16.08.2017

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Anlage 5 MessEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2017 geltenden Fassung
Anlage 5 MessEV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 5 (zu § 11 Absatz 2) Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen


1. Nr.: ……. (eindeutige Kennnummer des Messgeräts)

2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten

3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der nachfolgend genannte Hersteller oder Einführer:

4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Messgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit, Angabe von Fotografie möglich):

5. Der Hersteller bestätigt, dass der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung das Mess- und Eichgesetz und die darauf gestützten Rechtsverordnungen einhält.

(Text alte Fassung)

6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder normativen Dokumente die zugrunde gelegt wurden:

7. Angabe der einschlägigen
Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen im Sinne des § 46 des Mess- und Eichgesetzes, die zugrunde gelegt wurden:

8.
Angabe sonstiger technischer Regeln oder Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden:

9.
Soweit beteiligt: Angabe der Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer) und Angabe ihrer Mitwirkung und der von ihr ausgestellten Bescheinigungen.

10.
Zusatzangaben:

(Text neue Fassung)

6. Angabe der einschlägigen Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen im Sinne des § 46 des Mess- und Eichgesetzes, die zugrunde gelegt wurden:

7.
Angabe sonstiger technischer Regeln oder Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden:

8.
Soweit beteiligt: Angabe der Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer) und Angabe ihrer Mitwirkung und der von ihr ausgestellten Bescheinigungen.

9.
Zusatzangaben:

Unterzeichnet für und im Namen von ……………….

(Ort, Datum der Ausstellung)

(Name, Funktion, Unterschrift)