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Synopse aller Änderungen der MessEV am 03.11.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. November 2021 durch Artikel 1 der 3. MessEVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MessEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MessEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.11.2021 geltenden Fassung
MessEV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4742
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte


(1) Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung und diese Verordnung sind auf Messgeräte anzuwenden, die zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Zwecken verwendet werden sollen, und die zumindest eine der folgenden Messgrößen bestimmen sollen:

1. Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung,

2. Masse,

3. Temperatur,

4. Druck,

5. Volumen,

6. Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität,

7. Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen),

8. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten,

9. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten, sofern dadurch Folgendes bestimmt werden soll:

a) der Feuchtegehalt von Getreide und Ölfrüchten,

b) die Schüttdichte von Getreide,

c) der Atemalkoholgehalt,

d) der Fettgehalt von Milcherzeugnissen,

e) der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern,

10. sonstige Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen,

11. Schalldruckpegel und daraus abgeleitete Messgrößen,

12. Messgrößen im öffentlichen Verkehr, sofern dies folgenden Zwecken dient:

a) der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs,

b) der Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen,

c) der Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahrzeugen, wenn das Entgelt nach gefahrener Wegstrecke berechnet wird,

13. Dosis ionisierender Strahlung, sofern es sich um die nachfolgend genannten Messgeräte zur Ermittlung der Dosis durch Photonenstrahlung handelt, der Energienenngebrauchsbereich der Messgeräte ganz oder teilweise in den Photonenenergiebereich von 0,005 bis 7 Megaelektronvolt fällt und der Messbereich zur Ermittlung der Dosis ionisierender Strahlung ganz oder teilweise innerhalb der nachfolgenden Grenzen liegt:

a) Personendosimeter zwischen 10 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Personendosis,

b) ortsveränderliche Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 10 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,

c) ortsfeste Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 100 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,

d) Diagnostikdosimeter zwischen 1 Mikrogray und 0,3 Gray zur Bestimmung der Luftkerma und zwischen 0,1 Mikrogray durch Sekunde und 10 Milligray durch Sekunde zur Bestimmung der Luftkermaleistung oder oberhalb von 5 Mikrogray mal Meter zur Bestimmung des Luftkerma-Längenprodukts.

(2) 1 Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 12 genannten Messgeräte unterfallen vorbehaltlich des Satzes 2 dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung, wenn sie bestimmt sind

1. zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. zur Bestimmung der Masse, des Volumens, des Drucks, der Temperatur, der Dichte und des Gehalts bei

(Text neue Fassung)

2. zur Bestimmung der Masse bei Analysen in medizinischen Laboratorien,

3. zur Bestimmung der
Masse, des Volumens, des Drucks, der Temperatur und der Dichte bei

a) der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung oder

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien,

3.
zur Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung oder

4.
zur Bestimmung des Reifendrucks von Kraftfahrzeugreifen in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an Tankstellen und Kraftfahrzeugpflegestellen, soweit diese der Allgemeinheit zugänglich sind. *)



b) Analysen in pharmazeutischen Laboratorien,

4.
zur Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung oder

5.
zur Bestimmung des Reifendrucks von Kraftfahrzeugreifen in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an Tankstellen und Kraftfahrzeugpflegestellen, soweit diese der Allgemeinheit zugänglich sind. *)

2 Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur oder des Drucks im geschäftlichen Verkehr unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nur, wenn die Bestimmung der Temperatur oder des Drucks der Ermittlung anderer Messgrößen dient.

(3) 1 Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messgeräte unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nur, wenn das Verwenden derartiger Messgeräte

1. nach dem Strahlenschutzgesetz oder nach den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschrieben ist,

2. zur Messung der Ortsdosisleistung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt oder

3. zur amtlichen Überwachung der in Nummer 1 und 2 genannten Verwendungen erfolgt.

2 Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messgeräte unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nicht, wenn sie

1. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden,

2. für Zwecke der Verteidigung bestimmt sind und

3. die Messrichtigkeit auf andere Weise gewährleistet ist.

(4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind anzuwenden auf Medizinprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn es sich bei diesen Medizinprodukten handelt um

1. nichtselbsttätige Waagen oder

2. Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung, soweit diese in Absatz 1 Nummer 13 in Verbindung mit Absatz 3 geregelt sind.

(5) Sofern die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gegeben sind, unterliegen nachfolgend genannte Teilgeräte dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung:

1. Mengenumwerter im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen von strömenden Gasen,

2. Temperaturfühlerpaare, Rechenwerke oder Durchflusssensoren für Wärmezähler im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 oder für Kältezähler,

3. Wegstreckensignalgeber für Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen und für Wegstreckenzähler in Miet-Kraftfahrzeugen,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Temperaturfühler und Anzeige- und Auswertegeräte von tragbaren Elektrothermometern mit austauschbaren Temperaturfühlern,



4. Temperaturfühler und Anzeige- und Auswertegeräte für tragbare Elektrothermometer mit austauschbaren Temperaturfühlern,

5. Drucksensoren für Messgeräte zur Bestimmung sonstiger Messgrößen bei der Lieferung von Gasen,

6. externe Sonden zur Messung der Ortsdosis und der Ortsdosisleistung für Ortsdosimeter gemäß Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b und c.


---
*) Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b V. v. 10. August 2017 (BGBl. I S. 3098) wurde sinngemäß konsolidiert (Komma am Ende gestrichen).



(heute geltende Fassung) 

§ 4 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen


1 Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht anzuwenden auf folgende Zusatzeinrichtungen, die über rückwirkungsfreie Schnittstellen an Messgeräte angeschlossen werden:

1. Zusatzeinrichtungen, die für Zwecke verwendet werden, für die nach dem Mess- und Eichgesetz und nach dieser Verordnung das Verwenden dem Mess- und Eichgesetz entsprechender Messgeräte nicht vorgeschrieben ist,

2. Tarifschaltuhren an Messgeräten für die Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, deren Stand und deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse erkennbar sind,

3. Zeitgeber für Maximumzähler, für Rundsteueranlagen und für Belastungsmessgeräte für Versorgungsleistungen,

4. Tonfrequenzrundsteuerempfänger,

5. Münzwerke zur Steuerung der Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme,

6. Zusatzeinrichtungen, die im Direktverkauf zur zusätzlichen Angabe von Messwerten und Preisen verwendet werden, wenn das zugehörige Messgerät oder eine zum Messgerät gehörende andere dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterliegende Zusatzeinrichtung die ermittelten Messwerte und zugehörigen Grund- und Verkaufspreise unverändert abdruckt oder abspeichert und dies dem Käufer zugänglich ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Zusatzeinrichtungen an Messgeräten, die bei der Herstellung und Analyse von Arzneimitteln verwendet werden.



7. Zusatzeinrichtungen an Messgeräten, die bei der Herstellung und Analyse von Arzneimitteln verwendet werden,

8. Quittungsdrucker für Taxameter und Wegstreckenzähler.


2 Satz 1 Nummer 7 ist nicht für Zusatzeinrichtungen an nicht selbsttätigen Waagen anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen


(1) 1 Auf Messgeräte oder Messwerte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden

1. zur Ermittlung von leitungsgebundenen Leistungen

a) in Erdöl- und Erdgasgewinnungsanlagen, die nur zur verhältnismäßigen Aufteilung einer Liefermenge auf verschiedene Geschäftspartner dienen,

b) für Wasser, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 2.000 Kubikmeter pro Stunde ausgelegt sind,

c) für Flüssigkeiten außer Wasser, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 600 Kubikmeter pro Stunde ausgelegt sind,

d) für die Mengenmessung von Brenngasen, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 150.000 Kubikmeter pro Stunde im Normzustand ausgelegt sind,

e) für Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 Kilowattstunden pro Kubikmeter, die unter einem Überdruck von weniger als 3 bar stehen, oder für Druckluft oder andere Gase außer für Brenngase, wenn Lieferer und Empfänger die Liefermenge unabhängig voneinander messen oder die Messgeräte durch fachkundiges Personal von Lieferer und Empfänger gemeinsam überwacht werden,

f) für Elektrizität mit einer höchsten dauernd zulässigen Betriebsspannung von mindestens 123 Kilovolt oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5 Kiloampere,

g) für die Wärmemenge, zu deren Bestimmung Messgeräte in Form von Kälte- oder Wärmezählern erforderlich sind, die zumindest für eine Nennleistung von 10 Megawatt ausgelegt sind;

wird die Abgabe von leitungsgebundenen Leistungen an einen Partner mit mehreren Messgeräten in einer Messstation ermittelt, so sind die genannten maximalen Durchflusswerte auf die Summe der Maximalwerte der einzelnen Messgeräte anzuwenden,

2. bei der Abgabe von Beton

a) zur Bestimmung der Dichte von Beton,

b) zur Bestimmung des Volumens von Beton,

3. beim Ausschank von

a) Mischgetränken, die unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr als zwei Getränken gemischt werden oder deren wesentlicher Bestandteil eine gefrorene oder halbgefrorene Flüssigkeit ist,

b) Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränken,

c) schäumenden Getränken, sofern nichtdurchsichtige Ausschankmaße verwendet werden und gewährleistet ist, dass auf Verlangen des Kunden in seiner Anwesenheit die Füllmenge mittels eines Umfüllmaßes überprüft wird und er auf diese Möglichkeit deutlich sichtbar hingewiesen wird,

4. bei Schiffen, um die Masse der Ladung und das Volumen des Wassers zu bestimmen, das durch die Schiffe verdrängt wird,

5. in landwirtschaftlichen Betrieben zur Ermittlung der Mengen flüssiger oder verflüssigter Düngemittel, wenn es sich um nichtstationäre Volumenmessanlagen handelt,

6. in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an öffentlichen Tankstellen zur Bestimmung des Volumens oder der Masse von Schmier- oder Getriebeöl, Bremsflüssigkeit, Kältemittel für Klimaanlagen, Frostschutzmittel oder Scheibenwaschwasser,

7. in Sammelfahrzeugen für Altöl zur Ermittlung der Menge aufgenommenen Altöls,

8. im Vermessungswesen, wenn Messgeräte verwendet werden, die den Vorschriften des öffentlichen Vermessungswesens entsprechen,

9. in der Bundeswehr und in anderen in Deutschland befindlichen Streitkräften anderer Nationen bei der Ermittlung von Leistungen, die zwischen Streitkräften verschiedener Nationen ausgetauscht werden,

10. in gemeinnützigen Sportvereinen zur Bestimmung von Leistungen, die der Ausübung des Vereinszwecks dienen, sofern die Leistungen zum Selbstkostenpreis abgegeben werden und ein gut sichtbarer Hinweis auf die Ausnahme vom Mess- und Eichgesetz und von dieser Verordnung vor der Vornahme der Leistung gegeben ist,

11. zur Ermittlung von Leistungen, die einen Betrag von 5 Euro je Geschäftsvorgang nicht überschreiten, soweit der Verwender glaubhaft machen kann, dass ein Jahresumsatz von nicht mehr als 2.000 Euro mit Leistungen erwirtschaftet wird, die durch entsprechende Messgeräte ermittelt werden; die Regelung gilt nicht für Ausschankmaße; die vorgenannten Werte für Geschäftsvorgang und Jahresumsatz verändern sich alle drei Jahre entsprechend der Preisentwicklung; die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht hierzu im Bundesanzeiger jeweils im März des darauf folgenden Jahres die anhand der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland für die abgelaufenen drei Kalenderjahre ermittelten Beträge.

2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht für Messgeräte anzuwenden, die an ein Brennwert- oder Gasbeschaffenheitsrekonstruktionssystem angeschlossen sind, dessen Verwendung dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterfällt oder die zur Bestimmung von Messgrößen nach § 25 Satz 1 Nummer 4 verwendet werden.

(2) 1 Im amtlichen Verkehr sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden,

1. im öffentlichen Vermessungswesen oder im Markscheidewesen,

2. auf als Normale verwandte Geräte oder Prüfungshilfsmittel der für den Vollzug des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen,

3. auf Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts, sofern sie ausschließlich zu Vortestzwecken verwendet werden,

4. bei der Bestimmung von Messgrößen im Zusammenhang mit Alkohol, wenn die verwendeten Messgeräte geprüft und beglaubigt werden nach dem Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und seinen Ausführungsbestimmungen,

5. für steuerliche Zwecke, um die Menge von Alkohol oder Alkohol-Wasser-Mischungen zu erfassen,

6. für sonstige Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht,

7. zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, für Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke,

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8. zur Durchführung sonstiger öffentlicher Überwachungsaufgaben.

2 Die Ausnahmen gemäß Satz 1 Nummer 6 bis 8 sind nur anwendbar, wenn



8. bei der Verwendung von Messgeräten für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs,

9.
zur Durchführung sonstiger öffentlicher Überwachungsaufgaben.

2 Die Ausnahmen gemäß Satz 1 Nummer 6, 7 und 9 sind nur anwendbar, wenn

1. in anderer Weise als nach dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung sichergestellt ist, dass das Verwenden der Messgeräte zu einer genaueren Bestimmung von Messwerten führt als dies mit einem für den Verwendungszweck geeigneten Messgerät, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht, erreicht wird und die metrologische Rückführung des auszunehmenden Messgeräts gewährleistet ist; die Regelung ist nicht anzuwenden für Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs; oder

2. die Messrichtigkeit der Geräte für den Bereich, in dem sie bei der Durchführung der amtlichen Aufgabe verwendet werden, ohne Bedeutung ist.

(3) Bei Messungen im öffentlichen Interesse sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden auf in Reifenmontiereinrichtungen installierte Reifendruckmessgeräte oder mit ihnen ermittelte Messwerte, wenn der Reifendruck durch ein dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendes Messgerät kontrolliert wird.

(4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind ferner nicht anzuwenden, sofern spezialgesetzliche Regelungen Ausnahmen ausdrücklich vorsehen.

(5) Die Beweislast dafür, dass die Verwendung eines Messgeräts oder eines Messwerts eine Ausnahme vom Anwendungsbereich nach den Absätzen 1 bis 4 darstellt, trägt der Verwender.



§ 11 Konformitätserklärungen


(1) Die Konformitätserklärung für eines der in § 8 genannten Messgeräte muss

1. für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 1 bis 10 der in ihrem Aufbau dem Muster des Anhangs XIII der Richtlinie 2014/32/EU und für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 11 dem Anhang IV der Richtlinie 2014/31/EU entsprechen und

2. alle Angaben enthalten, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 2 gewählt wurde.

(2) Alle anderen Messgeräte sind mit einer Konformitätserklärung zu versehen, die

1. in ihrem Aufbau dem Muster der Anlage 5 entspricht und

2. alle Angaben enthält, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 gewählt wurde.

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(3) Die Konformitätserklärung muss in deutscher Sprache verfasst sein.

(heute geltende Fassung) 

§ 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten


(1) 1 Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät oder dem sonstigen Messgerät angebracht sein; sie müssen klar, unauslöschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein. 2 Für Kennzeichnungen und Aufschriften müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. 3 Andere Buchstaben oder Ziffern dürfen zusätzlich verwendet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich, um die erforderlichen Kennzeichnungen oder Aufschriften zu tragen, müssen die Verpackung und die nach § 17 beizufügenden Informationen entsprechend gekennzeichnet sein. 2 Satz 1 ist anzuwenden auf Gewichtstücke, sofern andernfalls die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre.



(2) 1 Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich, um die erforderlichen Kennzeichnungen oder Aufschriften zu tragen, sind die Kennzeichnung oder Aufschriften auf den nach § 17 beizufügenden Informationen und auf der Verpackung anzubringen. 2 Satz 1 ist anzuwenden auf Gewichtstücke, sofern andernfalls die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre.

(heute geltende Fassung) 

§ 25 Ausnahmen bei Werten für Messgrößen


1 Werte für die folgenden Messgrößen dürfen Verwender angeben oder verwenden, auch ohne dass die angegebene Größe mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ermittelt worden ist:

1. Messgrößen, soweit für den betreffenden Verwendungszweck Messgeräte dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nicht unterliegen,

2. das Gewicht von genormten Flach- und Langerzeugnissen aus Stahl sowie Halbzeugen und Formstücken aus Stahl oder Gusseisen, wenn die Länge mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung bestimmt und das Gewicht nach den anerkannten Regeln der Technik aus den Werten für die Länge ermittelt worden ist,

3. das Gewicht von Milch, die einem Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch (Molkerei) angeliefert wird, wenn das Volumen der Milch mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes oder dieser Verordnung bestimmt und

vorherige Änderung nächste Änderung

a) mit dem Faktor aus § 4 Absatz 1 Satz 2 der Milchgüteverordnung *) multipliziert worden ist oder



a) mit dem Faktor aus § 30 Absatz 2 Satz 2 der Rohmilchgüteverordnung multipliziert worden ist oder

b) nach einem von der Molkerei errechneten, mindestens durch wöchentliches Nachwägen der Milch überprüften Faktor in Gewicht umgerechnet worden ist,

4. die Verbrennungsenthalpie von Gas oder Gasbeschaffenheitskenngrößen, insbesondere der Brennwert, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sind und die dafür verwendeten Messwerte mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind,

5. das Gewicht von Mineralölen oder Flüssiggas sowie das Volumen von Mineralölen oder Flüssiggas bei der Abrechnungstemperatur, wenn die Größen nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt worden sind und die im Betriebszustand mit Messgeräten im Sinne des Mess- und Eichgesetzes gemessenen Werte für Volumen oder Gewicht und Temperatur oder Dichte zusätzlich angegeben werden,

6. das Gewicht oder Volumen von losem Sand und Kies bei Abgabe in Mengen bis zu 2 Kubikmetern,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Messgrößen, deren Werte als Summe, Differenz, Produkt oder Quotient oder Kombinationen davon aus Messwerten gebildet werden, welche mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind, sofern der Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes Regeln hierfür ermittelt hat, die eine Feststellung zu den zulässigen Abweichungen der Werte von den wahren Werten beinhalten und deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde; die für diese Rechenoperationen verwendeten Messwerte müssen mit angegeben werden.

2 Wurden Werte nach Satz 1 entsprechend einer vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regel, deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde, ermittelt, so wird widerleglich vermutet, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend ermittelt wurden.


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*) Anm. d. Red.: meint vermutlich die 'Milch-Güteverordnung'




7. Messgrößen im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung mit Elektrizität und Gas und anderen Energieträgern, deren Werte als Summe, Differenz, Produkt oder Quotient oder Kombinationen davon aus Messwerten gebildet werden, die mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind und sofern die Art der Berechnung und die verwendeten Werte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind,

8. in anderen Fällen als der Nummer 7
Messgrößen, deren Werte als Summe, Differenz, Produkt oder Quotient oder Kombinationen davon aus Messwerten gebildet werden, welche mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind, sofern der Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes Regeln hierfür ermittelt hat, die eine Feststellung zu den zulässigen Abweichungen der Werte von den wahren Werten beinhalten und deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde; die für diese Rechenoperationen verwendeten Messwerte müssen mit angegeben werden.

2 Satz 1 Nummer 7 ist nicht anzuwenden, soweit für eine Messgröße die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 8 erfüllt sind. 3 Wurden Werte nach Satz 1 entsprechend einer vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regel, deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde, ermittelt, so wird widerleglich vermutet, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend ermittelt wurden.

§ 35 Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren


1 Die nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständige Behörde verlängert auf Antrag die Eichfrist derjenigen Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, die in einem Los zusammengefasst sind. 2 Dazu ist nach anerkannten statistischen Grundsätzen eine bestimmte Größe und zufällige Auswahl einer zu prüfenden Stichprobe dieser Messgeräte zu ermitteln. 3 Die Eichfrist wird verlängert, sofern

1. nach anerkannten statistischen Grundsätzen davon auszugehen ist, dass mindestens 95 Prozent der Messgeräte des Loses die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes einhalten, wobei statt der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes die Messgeräte eine Genauigkeit aufweisen müssen, die im Hinblick auf den zu verlängernden Zeitraum erwarten lassen, dass die Verkehrsfehlergrenzen während dieses Zeitraums jederzeit eingehalten werden,

2. nachgewiesen ist, dass alle im Los erfassten Messgeräte baugleich sind,

3. der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde das Stichprobenverfahren vor Beginn der Prüfungen angezeigt wurde,

4. die Prüfungen durch Stellen durchgeführt wurden, die über die erforderliche Kompetenz und Ausstattung zur Durchführung von eichtechnischen Prüfungen im Sinne des § 37 und zur Beurteilung der betroffenen Messgeräte verfügen,

5. die Behandlung der Stichprobenmessgeräte, einschließlich der Aufbewahrung der Stichprobenmessgeräte, sowie die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen, einschließlich der Dokumentation der Prüfungen, fachgerecht erfolgten,

6. die zuständige Behörde die Möglichkeit zur Überwachung der Prüfungen hatte und ihren Festlegungen entsprochen wurde; dies schließt insbesondere das Recht der Behörde ein, nähere Festlegungen zur Bestimmung der Stichprobe zu treffen, und

7. das Stichprobenverfahren so rechtzeitig begonnen wurde, dass alle Messgeräte des Loses vor Beendigung der Eichfrist ersetzt werden könnten, sofern der Nachweis der Messrichtigkeit im Rahmen des Stichprobenverfahrens nicht gelingt.

vorherige Änderung nächste Änderung

4 Bei der Verlängerung der Eichfrist ist der Einfluss des zu erwartenden Alterungsverhaltens der Messgeräte auf die Messbeständigkeit unter den gegebenen Verwendungsbedingungen angemessen zu berücksichtigen.



4 Bei der Verlängerung der Eichfrist ist der Einfluss des zu erwartenden Alterungsverhaltens der Messgeräte auf die Messbeständigkeit unter den gegebenen Verwendungsbedingungen angemessen zu berücksichtigen. 5 Ein Antrag auf Verlängerung kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Eichfrist gestellt werden.

§ 54 Befugniserteilung an Instandsetzer


(1) 1 Die zuständige Behörde darf Betrieben (Instandsetzer) auf Antrag die Befugnis erteilen, instand gesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen). 2 Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.

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(2) Die zuständige Behörde darf Angaben und Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen verlangen.



(2) Die zuständige Behörde darf Angaben und Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen verlangen und das Vorliegen dieser Voraussetzungen in den Geschäftsräumen der Instandsetzer überprüfen.

(3) 1 Die Befugnis wird schriftlich oder durch elektronische Übersendung einer Bescheidung für bestimmte Messgerätearten erteilt. 2 Dem Instandsetzer wird ein Instandsetzerkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 3.1 zugeteilt. 3 Die zuständige Behörde informiert die für die metrologische Überwachung zuständigen Behörden über die Erteilung der Befugnis.

(4) Die zuständige Behörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 regelmäßig nach, spätestens alle fünf Jahre.

(5) Die Befugnis kann widerrufen werden, wenn

1. dies nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze angezeigt ist,

2. der Instandsetzer das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht beachtet oder

3. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht mehr gegeben sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 58 Übergangsvorschriften


(1) Bis zum Ablauf des 30. Oktober 2016:

1. wird unwiderleglich vermutet, dass Messgeräte den wesentlichen Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen, wenn sie die baulichen Anforderungen erfüllen, die nach § 15 oder § 77 Absatz 3 der Eichordnung in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bestimmt sind,

2. sind § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 14 Absatz 1 auf die in Nummer 1 genannten Messgeräte nicht anzuwenden und

3. ist § 9 Absatz 1 Satz 2 auf Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG nicht anzuwenden, deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist.

(2) 1 § 28 ist bei der Abgabe von Flüssiggas zum Verheizen auf Messgeräte, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen wurden und die Einrichtungen zur Umrechnung des Volumens der abgegebenen Brennstoffe im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius nicht enthalten, erst ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden. 2 Für Messgeräte nach Satz 1, die ab dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden, ist § 28 ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.

(3) Kennzeichen der Eichbehörden im Sinne des § 38, der staatlich anerkannten Prüfstellen im Sinne des § 50 Absatz 2 und 3 sowie der Instandsetzer im Sinne des § 54 Absatz 3 Satz 2, des § 55 Absatz 2 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 auch in einer Form verwendet werden, die den Anforderungen der Eichordnung in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung entspricht.

(4) § 43 Absatz 5 ist nicht auf staatlich anerkannte Prüfstellen anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 nach § 49 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung anerkannt worden sind.

(5) Den Anforderungen von Anlage 2 Nummer 10 braucht für Messgeräte, die nicht Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 noch nicht entsprochen zu werden.

(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 darf der Feuchtegehalt von Holz auch mit Geräten bestimmt werden, die nicht dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechen.

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(7) § 25 Satz 1 Nummer 7 ist auch auf Werte von Messgrößen anzuwenden, die vor dem 3. November 2021 aufgrund einer entsprechend geübten Praxis ermittelt wurden.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3) Anforderungen an Messgeräte


Messgeräte müssen die nachfolgend genannten Anforderungen zur Gewährleistung der Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit einhalten; nachfolgend genannte Vorgaben zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen sind zu beachten.

1. Fehlergrenzen und Umgebungsbedingungen

1.1 Fehlergrenzen

1.1.1 Unter Nennbetriebsbedingungen und ohne das Auftreten einer Störgröße darf die Messabweichung die nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Fehlergrenzen nicht überschreiten.

1.1.2 Unter Nennbetriebsbedingungen und beim Auftreten einer Störgröße darf die Messabweichung die nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Fehlergrenzen zuzüglich eines bestimmten Betrags nicht überschreiten; diese ist in den entsprechenden gerätespezifischen Anforderungen der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 bestimmten Messgeräte festgelegt. Sind gerätespezifische Festlegungen nicht getroffen, muss das Messgerät unter Nennbetriebsbedingungen eine dem Stand der Technik entsprechende Festigkeit gegen Störgrößen aufweisen.

Soll das Gerät in einem vorgegebenen kontinuierlichen elektromagnetischen Feld eingesetzt werden, müssen die erlaubten Messeigenschaften während der Prüfung in einem amplitudenmodulierten elektromagnetischen Hochfrequenz-Feld innerhalb der Fehlergrenzen liegen.

1.2 Umgebungsbedingungen

Der Hersteller hat die klimatischen, mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen, unter denen das Gerät eingesetzt werden soll, sowie die Stromversorgung und andere Einflussgrößen, die seine Genauigkeit beeinträchtigen können, anzugeben. Er hat dabei die entsprechenden gerätespezifischen Anforderungen für Messgeräte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 einzuhalten.

1.2.1 Klimatische Umgebungsbedingungen

Der Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeignete obere und untere Grenze für die Umgebungstemperatur des Messgeräts sowie die zulässige Umgebungsfeuchte auf der Grundlage des Stands der Technik an. Für Messgeräte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 legt der Hersteller die Temperaturgrenzen unter Verwendung der in Tabelle 1 ausgewiesenen Werte fest, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt. Der Hersteller gibt an, ob das Messgerät für betaute oder nicht betaute Feuchtigkeitsbedingungen und ob es für offene oder geschlossene Einsatzorte ausgelegt ist.

Tabelle 1


| Temperaturgrenzen

Obere Temperaturgrenze | 30 °C | 40 °C | 55 °C | 70 °C

Untere Temperaturgrenze | 5 °C | - 10 °C | - 25 °C | - 40 °C


1.2.2 Mechanische Umgebungsbedingungen

Der Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeigneten mechanischen Umgebungsbedingungen auf der Grundlage des Stands der Technik an, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt.

1.2.2.1 Für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 gibt der Hersteller eine der nachfolgend beschriebenen Klassen M1 bis M3 für die mechanischen Umgebungsbedingungen an:

a) M1: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen unbedeutende Schwingungen und Erschütterungen auftreten können, zum Beispiel bei Messgeräten, die an leichten Stützkonstruktionen angebracht und geringfügigen Schwingungen und Erschütterungen ausgesetzt sind, die von örtlichen Spreng- oder Ramm-Arbeiten, zuschlagenden Türen oder ähnlichem ausgehen.

b) M2: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen erhebliche bis starke Schwingungen und Erschütterungen auftreten können, verursacht zum Beispiel von in der Nähe befindlichen Maschinen und vorbeifahrenden Fahrzeugen oder ausgehend von angrenzenden Schwermaschinen, Förderbändern oder ähnlichen Einrichtungen.

c) M3: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen starke bis sehr starke Schwingungen und Erschütterungen auftreten können, zum Beispiel bei Messgeräten, die direkt an Maschinen, Förderbändern oder ähnlichen Einrichtungen angebracht sind.

1.2.2.2 In Bezug auf die mechanischen Umgebungsbedingungen hat der Hersteller folgende Einflussgrößen zu berücksichtigen:

a) Schwingungen,

b) Erschütterungen.

1.2.3 Elektromagnetische Umgebungsbedingungen

Der Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeigneten elektromagnetischen Umgebungsbedingungen auf der Grundlage des Stands der Technik an, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt.

1.2.3.1 Für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte gibt der Hersteller eine der nachfolgend beschriebenen Klassen für die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen an:

a) E1: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen wie in Wohn- und Gewerbegebäuden sowie Gebäuden der Leichtindustrie auftreten können.

b) E2: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen wie in anderen Industriegebäuden auftreten können.

c) E3: für Messgeräte mit Stromversorgung durch die Fahrzeugbatterie. Die Messgeräte müssen den Anforderungen der Klasse E2 auch unter den folgenden zusätzlichen Anforderungen entsprechen:

aa) Spannungsabfälle, die durch das Einschalten der Startermotor-Stromkreise von Verbrennungsmotoren verursacht werden,

bb) Transienten bei Lastabfall, der dann auftritt, wenn eine entladene Batterie bei laufendem Motor abgeklemmt wird.

1.2.3.2 In Bezug auf die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen hat der Hersteller die folgenden Einflussgrößen zu berücksichtigen:

a) Spannungsunterbrechungen,

b) kurzzeitige Spannungsabfälle,

c) Spannungstransienten in Versorgungs- oder Signalleitungen,

d) Entladung statischer Elektrizität,

e) elektromagnetische Hochfrequenz-Felder,

f) leitungsgeführte elektromagnetische Hochfrequenz-Felder in Versorgungs- und Signalleitungen,

g) Stoßspannungen in Versorgungs- und Signalleitungen.

1.2.4 Sofern die vom Hersteller zu bezeichnenden Verwendungsbedingungen des Messgeräts, einschließlich der örtlichen Bedingungen des Einsatzes, hierfür Anlass geben, sind auch die folgenden Einflussgrößen zu berücksichtigen:

a) Spannungsschwankungen,

b) Schwankungen der Netzfrequenz,

c) netzfrequente magnetische Felder,

d) sonstige Größen, die die Genauigkeit des Messgeräts erheblich beeinflussen können.

1.3 Für die Durchführung der Prüfungen gemäß dieser Verordnung ist Folgendes zu beachten:

1.3.1 Grundregeln für die Prüfung und die Bestimmung der Messabweichungen

Die Anforderungen der Nummer 1.1 sind für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt, ist

a) bei den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräten jede Einflussgröße gesondert zu überprüfen, wobei alle anderen Einflussgrößen relativ konstant auf ihrem Referenzwert gehalten werden,

b) bei allen übrigen Messgeräten der Einfluss verschiedener Einflussgrößen nach dem Stand der Technik zu ermitteln.

Die messtechnische Prüfung ist während oder nach dem Anlegen der Einflussgröße durchzuführen, wobei der Zustand zu berücksichtigen ist, der dem üblichen Betriebszustand desjenigen Messgeräts entspricht, bei dem ein Auftreten dieser Einflussgröße wahrscheinlich ist.

1.3.2 Umgebungsfeuchte

In Abhängigkeit von der klimatischen Umgebung, in der das Messgerät eingesetzt werden soll, kann für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte eine Prüfung durchgeführt werden entweder

a) bei feuchter Wärme und konstanter Temperatur (keine Betauung) oder

b) bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung (Betauung).

Sofern die vom Hersteller zu bezeichnenden Verwendungsbedingungen des Messgeräts, einschließlich der örtlichen Bedingungen des Einsatzes, hierfür Anlass geben, sind bei den übrigen Messgeräten auch Prüfungen bei anderen Bedingungen der Umgebungsfeuchte vorzunehmen. Die Prüfung bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung ist vorzunehmen, wenn die Betauung von Bedeutung ist oder das Eindringen von Dampf durch den Atmungseffekt beschleunigt wird. Unter Bedingungen, bei denen es auf eine betauungsfreie Feuchte ankommt, kann die Prüfung bei feuchter Wärme und konstanter Temperatur gewählt werden.

2. Reproduzierbarkeit der Messergebnisse

Bei der Bestimmung von ein und derselben Messgröße an unterschiedlichen Orten oder durch unterschiedliche Benutzer - unter ansonsten unveränderten Bedingungen - müssen aufeinander folgende Messergebnisse sehr nah beieinanderliegen. Sie dürfen sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Fehlergrenze des Messgeräts nur geringfügig voneinander unterscheiden.

3. Wiederholbarkeit der Messergebnisse

Bei der Messung von ein und derselben Messgröße unter identischen Messbedingungen müssen aufeinander folgende Messergebnisse sehr nah beieinanderliegen. Sie dürfen sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Fehlergrenzen des Messgeräts nur geringfügig voneinander unterscheiden.

4. Ansprechschwelle und Empfindlichkeit des Messgeräts

Ein Messgerät muss für die jeweils beabsichtigten Messungen ausreichend empfindlich sein und eine ausreichend niedrige Ansprechschwelle besitzen.

5. Messbeständigkeit

Ein Messgerät ist so auszulegen, dass es messbeständig gemäß der Definition in § 3 Nummer 12 des Mess- und Eichgesetzes ist, sofern es ordnungsgemäß aufgestellt und gewartet sowie entsprechend der Bedienungsanleitung unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen eingesetzt wird. Sofern der Hersteller nicht ausdrücklich einen anderen Zeitraum angibt, ist davon auszugehen, dass die Nutzungsdauer des Messgeräts mindestens einer Eichfrist entspricht.

6. Einfluss eines Defekts auf die Genauigkeit der Messergebnisse

Ein Messgerät ist so auszulegen, dass der Einfluss eines Defekts, der zu einem ungenauen Messergebnis führen würde, so weit wie möglich vermindert wird, sofern ein derartiger Defekt nicht offensichtlich ist.

7. Eignung des Messgeräts

7.1 Ein Messgerät darf keine Merkmale aufweisen, die eine Benutzung in betrügerischer Absicht erleichtern. Die Möglichkeit der ungewollten Falschbedienung ist so gering wie möglich zu halten.

7.2 Ein Messgerät muss unter Berücksichtigung der praktischen Einsatzbedingungen für die beabsichtigte Benutzung geeignet sein und darf an den Benutzer keine unangemessen hohen Ansprüche stellen, um ein korrektes Messergebnis zu erhalten.

7.3 Bei Durchflüssen oder Strömen außerhalb des zulässigen Bereichs darf die Messabweichung eines Messgeräts für Versorgungsleistungen keine übermäßige einseitige Abweichung aufweisen.

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7.4 Ist ein Messgerät für die Messung von Messgrößen ausgelegt, die im Zeitverlauf konstant sind, so muss das Messgerät gegenüber kleinen Schwankungen der Messgröße unempfindlich sein oder angemessen reagieren.



7.4 Ist ein Messgerät für die Messung von Messgrößen ausgelegt, die im Zeitverlauf konstant sind, so muss das Messgerät gegenüber kleinen Schwankungen des Messwertes unempfindlich sein oder angemessen reagieren.

7.5 Ein Messgerät muss robust sein. Die Werkstoffe, aus denen es besteht, müssen für den beabsichtigten Einsatz unter den zu erwartenden Einsatzbedingungen geeignet sein.

7.6 Ein Messgerät ist so auszulegen, dass die Messvorgänge kontrolliert werden können, nachdem das Messgerät in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurde. Falls erforderlich muss das Messgerät eine spezielle Ausrüstung oder Software für diese Kontrolle besitzen. Das Prüfverfahren ist in den dem Messgerät beizufügenden Unterlagen zu beschreiben.

7.7 Wenn ein Messgerät über zugehörige Software verfügt, die neben der Messfunktion weitere Funktionen erfüllt, muss die für die messtechnischen Merkmale entscheidende Software identifizierbar sein. Sie darf durch die zugehörige Software nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden.

8. Schutz gegen Verfälschungen

8.1 Der Anschluss von Zusatzeinrichtungen an ein Messgerät darf an offen zugänglichen Schnittstellen nur möglich sein, wenn es sich um rückwirkungsfreie Schnittstellen handelt. Die messtechnischen Merkmale eines Messgeräts dürfen durch das Anschließen eines anderen Geräts, durch die Merkmale des angeschlossenen Geräts oder die Merkmale eines getrennten Geräts, das mit dem Messgerät in Kommunikationsverbindung steht, nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden.

8.2 Eine Baueinheit, die für die messtechnischen Merkmale wesentlich ist, ist so auszulegen, dass sie vor Eingriffen gesichert werden kann. Falls es zu einem Eingriff kommt, müssen die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen den Nachweis des Eingriffs ermöglichen.

8.3 Software, die für die messtechnischen Merkmale entscheidend ist, ist entsprechend zu kennzeichnen und zu sichern. Die Identifikation der Software muss am Messgerät auf einfache Weise möglich sein. Eventuelle Eingriffe an der Software müssen jeweils für den nach § 31 Absatz 2 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes bestimmten Zeitraum nachweisbar sein.

8.4 Messdaten oder Software, die für die messtechnischen Merkmale entscheidend sind, sowie messtechnisch wichtige Parameter, die gespeichert oder übertragen werden, sind angemessen gegen versehentliche oder vorsätzliche Verfälschung zu schützen.

8.5 Bei Messgeräten zur Messung von Versorgungsleistungen, soweit diese in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannt sind, muss sichergestellt sein, dass die in Sichtanzeigen dargestellten Messwerte, aus denen die Gesamtliefermenge abgeleitet werden kann und die ganz oder teilweise als Grundlage für die Abrechnung dienen, während des Betriebs nicht zurückgesetzt werden können.

9. Anzeige des Messergebnisses

9.1 Das Messergebnis wird in Form einer Sichtanzeige oder eines Ausdrucks angezeigt. Sofern es sich um keines der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte handelt, ist eine Sichtanzeige oder eine Vorrichtung zum Ausdruck des Messergebnisses dann kein notwendiger Bestandteil des Messgeräts, wenn

a) das Messgerät für ein System bestimmt ist, in dem die zutreffende Anzeige des Messergebnisses an anderer Stelle entsprechend dem Stand der Technik gewährleistet ist,

b) hinsichtlich des vom Hersteller bestimmten Verwendungszwecks nicht davon auszugehen ist, dass der Verzicht auf eine am Messgerät angebrachte Sichtanzeige oder auf eine Vorrichtung zum Ausdruck des Messergebnisses dem Informationsinteresse der von der Messung Betroffenen entgegen steht,

c) das Messergebnis und die zur Bestimmung eines bestimmten Vorgangs erforderlichen Angaben im Messgerät oder in einem externen Speicher dauerhaft so aufgezeichnet werden, dass nachträgliche Veränderungen der Messdaten ausgeschlossen sind und jeder Messvorgang als solcher im Messgerät selbst nachweisbar ist und

d) das Messgerät zum Zweck der Prüfbarkeit über eine Schnittstelle und eine Bedienmöglichkeit verfügt, mittels derer die im Messgerät verfügbaren Daten ohne besonderen Aufwand über eine handelsübliche Sichtanzeige oder Druckeinrichtung dargestellt oder berechtigten Dritten jederzeit die Messwerte und die erforderlichen Angaben nach Buchstabe c zur Verfügung gestellt werden können und deren Vollständigkeit und Integrität überprüft werden kann.

9.2 Die Anzeige des Messergebnisses muss klar und eindeutig sein. Sie muss mit den nötigen Markierungen und Aufschriften versehen sein, um dem Benutzer die Bedeutung des Ergebnisses zu verdeutlichen. Unter normalen Einsatzbedingungen muss ein problemloses Ablesen des dargestellten Messergebnisses gewährleistet sein. Zusätzliche Anzeigen sind gestattet, sofern Verwechslungen mit den dieser Verordnung unterliegenden Anzeigen ausgeschlossen sind.

9.3 Werden die Messergebnisse ausgedruckt oder aufgezeichnet, muss auch der Ausdruck oder die Aufzeichnung gut lesbar und unauslöschlich sein.

9.4 Ein Messgerät, das zur Abwicklung eines Direktverkaufs dient, ist so auszulegen, dass das Messergebnis bei bestimmungsgemäßer Aufstellung des Messgeräts beiden Parteien angezeigt wird. Sofern bei Direktverkäufen die Bereitstellung eines Ausdrucks des Messergebnisses zum Geschäftsvorgang üblicherweise gehört und die Zusatzeinrichtung, mit der der Ausdruck erstellt wurde, den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung nicht entspricht, müssen Ausdrucke für den Kunden einen Hinweis auf die fehlende Übereinstimmung der Zusatzeinrichtung mit den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung enthalten.

9.5 Die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte sind, sofern sie zur Messung von Versorgungsleistungen bestimmt sind, mit einer den Anforderungen dieser Rechtsverordnung unterliegenden Sichtanzeige auszustatten, die für den Verbraucher ohne Hilfsmittel zugänglich ist. Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Messgeräte fernabgelesen werden können. Der Anzeigewert der Sichtanzeige ist als Messergebnis zu verwenden, das die Grundlage für den zu entrichtenden Preis darstellt.

10. Weiterverarbeitung von Daten zum Abschluss des Geschäftsvorgangs

10.1 Ein Messgerät muss das Messergebnis und die Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, dauerhaft aufzeichnen, wenn

a) die Messung nicht wiederholbar ist und

b) das Messgerät normalerweise dazu bestimmt ist, in Abwesenheit einer der Parteien benutzt zu werden.

Satz 1 ist nicht anzuwenden für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, sofern diese zur Messung von Versorgungsleistungen bestimmt sind sowie für Maßverkörperungen.

10.2 Darüber hinaus muss bei Abschluss der Messung, die nicht der Ermittlung von Versorgungsleistungen dient, auf Anfrage ein dauerhafter Nachweis des Messergebnisses und der Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, zur Verfügung stehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden für Maßverkörperungen.

11. Konformitätsbewertung

Ein Messgerät ist so auszulegen, dass eine Bewertung seiner Konformität mit den entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung möglich ist.



Anlage 7 (zu § 34 Absatz 1 Nummer 1) Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte*


Tabelle 1


Ordnungs-
nummer | Messgeräteart | Eichfrist in Jahren,
sofern nicht
anders angegeben

1. | Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur
Längen- oder Flächenbestimmung |

1.1 | verkörperte Längenmaße, mechanische Messkluppen und mechanische Messschieber | nicht befristet

1.2 | Längenmessgeräte im Einzelhandel, die die Länge von länglichen Gebilden während
einer Vorschubbewegung bestimmen | nicht befristet

1.3 | Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils an Schweineschlachtkörpern
anhand der Dicke der Speck- oder Muskelschichten (Choirometer) | 1

2. | Messgeräte zur Bestimmung der Masse |

2.1 | Gewichtstücke |

2.1.1 | Gewichtstücke | 4

2.2 | Nichtselbsttätige Waagen |

2.2.1 | nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr mit
Ausnahme der Baustoffwaagen | 3

2.2.2 | nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen | 4

2.2.3 | nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als
350 Kilogramm | 4

2.2.4 | Waagen zum Wiegen von Personen einschließlich der Säuglingswaagen und der
Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen
und Waagen nach Nummer 2.2.5 | 4

2.2.5 | Waagen zum Verwiegen von Personen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufge-
stellt sind | nicht befristet

2.2.6 | Säuglingswaagen, Waagen zur Bestimmung des Geburtsgewichts | 4

2.2.7 | Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druck-
gasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird | 4

2.2.8 | Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben | 4

2.3 | Selbsttätige Waagen |

2.3.1 | selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen | 1

2.3.2 | selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen
ungleicher Füllmenge verwendet werden | 1

2.3.3 | selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr | 3

2.3.4 | (aufgehoben) |

3. | Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur |

3.1 | Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 3.2 | 15

3.2 | Thermometer für Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide
oder Ölfrüchten | nicht befristet

3.3 | Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen
mit Messwiderständen aus Platin oder Nickel, wenn der Isolationswiderstand und
die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in
zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden | 6

4. | Messgeräte zur Bestimmung des Drucks |

4.1 | Druckmessgeräte, die nicht Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen sind,
der Klassen 0,1 bis 0,6 | 1

5. | Messgeräte zur Bestimmung des Volumens |

5.1 | Hohlmaße für flüssige Messgüter |

5.1.1 | Flüssigkeitsmaße | nicht befristet

5.1.2 | Ausschankmaße | nicht befristet

5.1.3 | Transport-Messbehälter | 9

5.1.4 | Holzfässer und Kunststofffässer | 5

5.1.5 | Metallfässer | 8

5.1.6 | Fässer aus nicht rostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN EN 10028-7, Ausgabe
Februar 2008, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoff-
ummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aus-
halten | nicht befristet

5.2 | Hohlmaße für nichtflüssige Messgüter |

5.2.1 | Messbehälter | nicht befristet

5.3 | Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand |

5.3.1 | Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach den
Nummern 5.3.2 und 5.3.3 | 3

5.3.2 | Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum
und die Maßraumeinstellung einsehbar sind | nicht befristet

5.3.3 | Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind | nicht befristet

5.3.4 | Lagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Lagerbehältern nach Num-
mer 5.3.5 oder 5.3.6 gehören | 12

5.3.5 | Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmono-
polrecht | nicht befristet

5.3.6 | Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollstän-
dige Vermessung frühestens fünf Jahre nach der Konformitätsbewertung oder nach
einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit
voll aufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen ist | nicht befristet

5.3.7 | Volumenmessgeräte für Laborzwecke | nicht befristet

5.4 | Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser |

5.4.1 | Messgeräte für verflüssigte Gase | 1

5.4.2 | Messgeräte für Milch, soweit sie nicht für die direkte Abgabe von Milch durch den Erzeuger an den Endverbraucher verwendet werden | 1

5.4.3 | Messgeräte für Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa•s im Messzustand | 4

5.4.4 | Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen | nicht befristet

5.5 | Messgeräte für strömendes Wasser |

5.5.1 | Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Aus-
nahme der Einrichtungen nach Nummer 5.5.5 | 6

vorherige Änderung nächste Änderung

5.5.2 | Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 5.5.4 | 5



5.5.2 | Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 5.5.4 | 6

5.5.3 | elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern
diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der
Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne
Verletzung von Kennzeichen möglich ist | 8

5.5.4 | Kondensatwasserzähler | 8

5.5.5 | Einrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zugehörigen Messwert-
geber an Wasserzählern | nicht befristet

5.6 | Messgeräte für strömende Gase |

5.6.1 | Gaszähler, ausgenommen Wirkdruckgaszähler, soweit nicht unter den Nummern 5.6.2
bis 5.6.13 dieser Anlage etwas anderes festgelegt ist | 5

5.6.2 | Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m³/h oder kleiner sowie
Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne
Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durch-
fluss von mindestens 1.600 m³/h | 8

5.6.3 | Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m³/h und kleiner
25 m³/h, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen
Durchfluss von 4.000 m³/h und kleiner sowie Wirbelgaszähler | 12

5.6.4 | Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 m³/h bis
1.600 m³/h | 16

5.6.5 | Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss
von über 4.000 m³/h bis kleiner 16.000 m³/h | 16

5.6.6 | Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 1.600 m³/h sowie
Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss
von 16.000 m³/h und größer | nicht befristet

5.6.7 | Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgas-
zähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem
maximalen Durchfluss von mindestens 1.600 m³/h Gas im Betriebszustand, wenn
ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet
werden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unter-
schiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist oder zwei Ultraschallgas-
zähler mit unterschiedlicher Reaktion auf Strömungseinflüsse eingebaut sind, unter
der Voraussetzung, dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und
nachfolgend mindestens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine
Veränderungen der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen
gegenüber den bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigen | nicht befristet

5.6.8 | Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruck-
messung mit Maximumanzeige überwacht wird, oder Wirkdruckgaszähler ohne Fil-
ter, wenn die Blenden mindestens nach 2 Jahren von einer Eichbehörde oder einer
staatlich anerkannten Prüfstelle überprüft werden und keine Beschädigungen oder
Verschmutzungen aufweisen | 4

5.6.9 | Temperatur-, Zustands- und Dichte-Mengenumwerter für Gase | 5

5.6.10 | mechanische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte mit Ausnahme der Geber-
geräte und der Schalteinrichtungen | 5

5.6.11 | elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben
sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens
für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kenn-
zeichen möglich ist | 8

5.6.12 | Gebergeräte für Gasmessgeräte und für deren Zusatzeinrichtungen | nicht befristet

5.6.13 | Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszähler | nicht befristet

6. | Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizi-
tät |

6.1 | Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel-
stromzähler mit Induktionsmesswerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Aus-
nahme der Zähler nach Nummer 6.2 | 16

6.2 | Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel-
stromzähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler, als mechanische
Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzein-
richtungen für Elektrizitätszähler | 12

6.3 | Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel-
stromzähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss
an Messwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatz-
einrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batte-
riebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeit-
raum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich
ist | 8

vorherige Änderung nächste Änderung

6.4 | Elektrizitätszähler für Gleichstrom | 4

6.5 | Messwandler für Elektrizitätszähler | nicht befristet

6.6
| Messgeräte und Zusatzeinrichtungen bei der Lieferung von Elektrizität für Elektrofahrzeuge und an Ladepunkten | 8



6.4 | Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit Ausnahme der Elektrizitätszähler nach der Nummer 6.5 | 4

6.5 | Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit
elektronischem Messwerk | 8

6.6 |
Messwandler für Elektrizitätszähler | nicht befristet

6.7
| Messgeräte und Zusatzeinrichtungen bei der Lieferung von Elektrizität für Elektrofahrzeuge und an Ladepunkten | 8

7. | Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislauf-
systemen) |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.1 | Wärmezähler und Kältezähler | 5

7.2 | Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme | 5



7.1 | Wärmezähler und Kältezähler | 6

7.2 | Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme | 6

7.3 | elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netz-
betrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie
mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung
von Kennzeichen möglich ist | 8

8. | Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkon-
zentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten |

8.1 | Dichte- oder Gehaltsmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus
Glas hergestellt sind | nicht befristet

8.2 | hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Pyknometer aus Metall | 4

8.3 | Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen, bei
denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind | nicht befristet

9. | Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder
Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als
Flüssigkeiten |

9.1 | Getreideprober | 4

9.2 | Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten, bei
denen die Bestimmung des Feuchtegehalts über Infrarot-Spektralmesstechnik er-
folgt | 1

9.3 | Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts | 6 Monate

9.4 | Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen, bei denen die
messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind | nicht befristet

9.5 | Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkör-
pern (Choirometer) | 1

10. | Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von
strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen |

10.1 | Brennwertmessgeräte für Gase | 1

10.2 | Brennwert-Mengenumwerter für Gase | 5

10.3 | Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauig-
keitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genau-
igkeitsklassen AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichfrist der zugehöri-
gen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekenn-
zeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden | nicht befristet

11. | Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleitete Messgrößen |

12. | Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr |

12.1 | Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung
des öffentlichen Verkehrs | 1

vorherige Änderung

12.2 | Messgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen für die amtliche
Überwachung des öffentlichen Verkehrs | 1

12.3 |
mechanische Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs | 1

12.4
| Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen | 1



12.2 | mechanische Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs | 1

12.3
| Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen | 1

13. | Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung |

13.1 | Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Photonenstrahlung mit einer
radioaktiven Kontrollvorrichtung, die die Kontrolle des gesamten Dosimeters (De-
tektor und Messwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und die über eine
von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgestellte Baumusterprüfbe-
scheinigung verfügt und wenn der Verwender Kontrollmessungen entsprechend
der für die Kontrollvorrichtung ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung mindes-
tens halbjährlich durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens sechs
Jahre aufbewahrt | 6

13.2 | Passive, integrierende Dosimeter, wenn sie nach § 29 Absatz 1 und 2 von einer
Dosimetriestelle verwendet werden | nicht befristet


* Sofern für Zusatzeinrichtungen keine besondere Regelung getroffen wird, gilt die Eichfrist des angeschlossenen Messgeräts auch für die Zusatzeinrichtung.