Das
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„Abschnitt 7 Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen
§ 58 Bescheinigungen zu inländischen Titeln".
- 2.
- § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Durchführung folgender Abkommen der Europäischen Union:
- a)
- Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
- b)
- Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen."
- 3.
- In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte" durch die Wörter „jedes der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten" ersetzt.
- 4.
- Folgender Abschnitt 7 wird angefügt:
„Abschnitt 7 Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen
§ 58 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
(1) Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen werden von dem Gericht ausgestellt, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
(2) Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen ist anfechtbar. Hierfür gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß."
Bekanntmachung der Neufassung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
B. v. 30.11.2015 BGBl. I S. 2146
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 23.06.2015 BGBl. I S. 1034