Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 89 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2019 begonnen hat."
- 2.
- In § 131a Nummer 2 wird die Angabe „2014" durch die Angabe „2019" ersetzt.
- 3.
- In § 133 Absatz 1 wird die Angabe „2015" durch die Angabe „2018" ersetzt.
- 4.
- In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2 die Angabe „2014" durch die Angabe „2015" ersetzt.
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462