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§ 49g - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 49g Ausnahmen für eine Zentralorganisation und CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind



Die Abwicklungsbehörde kann die Zentralorganisation oder ein CRR-Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des § 49f teilweise oder ganz ausnehmen, wenn

1.
das CRR-Kreditinstitut und die Zentralorganisation

a)
der Beaufsichtigung durch dieselbe Aufsichtsbehörde unterliegen,

b)
im Inland niedergelassen sind und

c)
Teil derselben Abwicklungsgruppe sind,

2.
die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr ständig zugeordneten CRR-Kreditinstitute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeordneten Kreditinstitute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden,

3.
die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie die Anforderungen an die Solvabilität und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller ihr ständig zugeordneten CRR-Kreditinstitute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht werden,

4.
im Fall von Ausnahmen für ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes CRR-Kreditinstitut die Leitung der Zentralorganisation befugt ist, der Leitung der ihr ständig zugeordneten Institute Weisungen zu erteilen,

5.
die betreffende Abwicklungsgruppe die Anforderung nach § 49e Absatz 3 erfüllt und

6.
kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den ihr ständig zugeordneten CRR-Kreditinstituten im Fall der Abwicklung vorhanden oder abzusehen ist.





 

Frühere Fassungen von § 49g SAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2020Artikel 5 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49g SAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49g SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SAG Begriffsbestimmungen (vom 30.12.2023)
... 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Werden die §§ 14, 46, 49 bis 54, 59, 60, 65, 66, 89, 96, 164 und 166 auf Abwicklungsgruppen gemäß Absatz 3 ...
§ 49 SAG Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (vom 30.12.2023)
... Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 und den §§ 49a bis 51 einzuhalten. (2) Die in Absatz 1 genannte Anforderung wird als Betrag der ...
§ 156 SAG Abwicklungskollegium (vom 15.12.2023)
... vorbehaltlich des § 159 ein Abwicklungskollegium ein, das die in den §§ 46, 47, 49 bis 50, 58, 60 und 161 bis 166 genannten Aufgaben wahrnimmt und die Zusammenarbeit und ... Mindestanforderungen auf Gruppenebene und Einzelinstitutsebene gemäß den §§ 49 bis 50. (2) Das Abwicklungskollegium kann auch als Diskussionsforum für ...
§ 159 SAG Europäische Abwicklungskollegien (vom 28.12.2020)
... und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß den §§ 49 bis 50. Bei der Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und ...
§ 179 SAG Rechtsschutz (vom 28.12.2020)
... auf der Grundlage von § 1 Absatz 2, der §§ 12, 14, 16, 36 bis 39, 42, 49 bis 54, 59 bis 60a und 152d haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Eine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 10b KWG Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung (vom 29.12.2020)
... 10g und 8. Einhaltung der Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend ...
§ 45 KWG Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität (vom 01.01.2023)
... Verbindlichkeiten und die Anforderung an das Verlustabsorptionskapital nach den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder 6. die Anforderungen des § 51a ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... 10c bis 10g und 8. Einhaltung der Eigenmittelanforderung gemäß den & sect;§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend ... Verbindlichkeiten und die Anforderung an das Verlustabsorptionskapital nach den & sect;§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder 6. die Anforderungen ...
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... von Beschlüssen des Ausschusses". b) Die Angaben zu den §§ 49 bis 54 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 49 Anwendung und ... Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind § 49g Ausnahmen für eine Zentralorganisation und für CRR-Kreditinstitute, die einer ... Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Werden die §§ 14, 46, 49 bis 54, 59, 60, 65, 66, 89, 96, 164 und 166 auf Abwicklungsgruppen gemäß Absatz 3 ... 1 den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit." 21. Die §§ 49 bis 54 werden wie folgt gefasst: „§ 49 Anwendung und Berechnung der ... Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 und den §§ 49a bis 51 einzuhalten. (2) Die Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und ... Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen. § 49g Ausnahmen für eine Zentralorganisation und CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ... vorbehaltlich des § 159 ein Abwicklungskollegium ein, das die in den §§ 46, 47, 49 bis 50, 58, 60 und 161 bis 166 genannten Aufgaben wahrnimmt und die Zusammenarbeit und ... und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß den §§ 49 bis 50. Bei der Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und ... auf der Grundlage von § 1 Absatz 2, der §§ 12, 14, 16, 36 bis 39, 42, 49 bis 54, 59 bis 60a und 152d haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Eine ...