Änderung § 142 SAG vom 06.11.2015

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§ 142 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 142 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 142 Gebühren, Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 142 Abzugsmöglichkeit


vorherige Änderung

(1) Die Abwicklungsbehörde erhebt für den Erlass einer Abwicklungsanordnung und für damit zusammenhängende Tätigkeiten nach § 3d des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Gebühren und verlangt die Erstattung von Kosten.

(2) Die Abwicklungsbehörde
kann anordnen, dass Gebühren und Kostenerstattungen nach Absatz 1 auch vorweg durch Abzug von den folgenden Positionen beglichen werden:



Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz sowie Kostenerstattungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vorweg durch Abzug von den folgenden Positionen beglichen werden:

(Textabschnitt unverändert)

1. von einer Gegenleistung, die der übernehmende Rechtsträger nach § 111 Absatz 2 schuldet oder

2. von Erlösen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft.






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