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Änderung § 52 SAG vom 28.12.2020

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§ 52 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2020 geltenden Fassung
§ 52 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52 Absehen vom Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten


(Text neue Fassung)

§ 52 Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde


vorherige Änderung

(1) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann für ein übergeordnetes Unternehmen, das ein EU-Mutterinstitut ist, von der Festlegung eines institutsspezifischen Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf Einzelbasis absehen, wenn

1. das EU-Mutterinstitut den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis nach § 50 Absatz 1 einhält
und

2.
die Aufsichtsbehörde des EU-Mutterinstituts das Institut vollständig von den Eigenmittelanforderungen nach Maßgabe von Artikel 108 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ausgenommen hat.

(2) Die Abwicklungsbehörde als
für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde kann für ein Tochterunternehmen von der Festlegung eines einzuhaltenden Mindestbetrags auf Einzelbasis nach § 51 absehen, wenn

1. sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen
in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind und beaufsichtigt werden;

2. das Mutterunternehmen ein Institut ist und das Tochterunternehmen in dessen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist;

3. das höchstrangige Gruppeninstitut des Tochterunternehmens mit Sitz
im Inland, sofern es nicht zugleich das EU-Mutterinstitut ist, auf unterkonsolidierter Basis den Mindestbetrag auf Einzelbasis nach § 51 Absatz 1 einhält;

4. kein wesentliches praktisches
oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen vorhanden oder abzusehen ist;

5. entweder das Mutterunternehmen in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der Aufsichtsbehörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;

6. die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken;

7. das Mutterunternehmen mehr als 50 Prozent der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist und

8. die im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständige Behörde des Tochterunternehmens dieses vollständig von den Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen
hat.



Die Abwicklungsbehörde teilt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, die sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit § 49e oder § 49f festgelegt hat.