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Synopse aller Änderungen des SAG am 12.08.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. August 2022 durch Artikel 16 des SchwFinBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2022 geltenden Fassung
SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung; Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
    § 4 Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene Daten; Informationsansprüche
    § 5 Verschwiegenheitspflicht
    § 6 Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes
    § 7 Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen
    § 8 Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten
    § 9 Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen
    § 10 Sonstige Vorschriften
    § 11 Zugang zu Informationen
Teil 2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Sanierung und zur Frühintervention
    Kapitel 1 Sanierungsplanung
       § 12 Sanierungsplanung
       § 13 Ausgestaltung von Sanierungsplänen
       § 14 Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan
       § 15 Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen
       § 16 Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
       § 17 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
       § 18 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
       § 19 Vereinfachte Anforderungen
       § 20 Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören
       § 21 Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen
       § 21a Verordnungsermächtigung
    Kapitel 2 Gruppeninterne finanzielle Unterstützung
       § 22 Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
       § 23 Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
       § 24 Abtretungsverbot
       § 25 Genehmigungserfordernis
       § 26 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz im Inland
       § 27 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
       § 28 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde
       § 29 Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern
       § 30 Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung; Verordnungsermächtigung
       § 31 Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung
       § 32 Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
       § 33 Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland
       § 34 Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
       § 35 Offenlegungspflichten
    Kapitel 3 Frühzeitiges Eingreifen
       § 36 Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
       § 37 Abberufung der Geschäftsleitung
       § 38 Vorläufiger Verwalter
       § 39 Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen
Teil 3 Abwicklungsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Restrukturierung und Abwicklung
    Kapitel 1 Abwicklungsplanung
       § 40 Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
       § 41 Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung
       § 42 Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung
       § 43 Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrakten
       § 44 Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
       § 45 Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung
       § 46 Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter
       § 47 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
       § 48 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
    Kapitel 2 Anforderungen in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, relevante Kapitalinstrumente und genehmigtes Kapital
       Abschnitt 1 Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
          § 49 Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
          § 49a Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
          § 49b Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten
          § 49c Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
          § 49d Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von global systemrelevanten Instituten und in der Union ansässige bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten
          § 49e Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten
          § 49f Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind
          § 49g Ausnahmen für eine Zentralorganisation und CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
          § 50 Gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
          § 51 Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung
          § 52 Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
          § 53 Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
          § 54 Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung
          § 55 Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten
       Abschnitt 2 Genehmigtes Kapital und andere Instrumente harten Kernkapitals
          § 56 Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für das Instrument der Gläubigerbeteiligung
    Kapitel 3 Abwicklungsfähigkeit
       § 57 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten
       § 58 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
       § 58a Befugnis zur Untersagung bestimmter Ausschüttungen
       § 59 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung
       § 60 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen
       § 60a Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
    Kapitel 4 Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften
       § 61 Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften
Teil 4 Abwicklung
    Kapitel 1 Abwicklungsbefugnis, Voraussetzungen und weitere Befugnisse
       § 62 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute
       § 63 Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung
       § 64 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
       § 65 Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
       § 66 Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten bei gruppenangehörigen Unternehmen
       § 66a Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung
       § 67 Abwicklungsziele
       § 68 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
       § 69 Bewertung; gerichtliche Überprüfung
       § 70 Sachverständiger Prüfer
       § 71 Zwecke der Bewertung
       § 72 Grundsätze der Bewertung
       § 73 Umfang der Bewertung; Prüfungsbericht und ergänzende Bestandteile
       § 74 Vorläufige Bewertung
       § 75 Abschließende Bewertung
       § 76 Verordnungsermächtigung
       § 77 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
       § 78 Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Prüfungen vor Ort
       § 79 Unterstützende Maßnahmen
       § 80 Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen
       § 81 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Gegenstände
       § 82 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten
       § 83 Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten
       § 84 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
       § 85 Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergütungen und zurückbehaltener variabler Vergütungen
       § 86 Kontrollbefugnisse
       § 87 Sonderverwaltung; gemeinsamer Sonderverwalter für gruppenangehörige Unternehmen
       § 88 Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters
    Kapitel 2 Abwicklungsinstrumente
       Abschnitt 1 Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger
          § 89 Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
          § 90 Instrument der Gläubigerbeteiligung
          § 91 Bail-in-fähige Verbindlichkeiten
          § 92 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung im Einzelfall
          § 93 Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten
          § 94 Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds
          § 95 Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung
          § 96 Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten
          § 97 Haftungskaskade
          § 98 Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung
          § 99 Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
          § 100 Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
          § 101 Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
          § 102 Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans
          § 103 Anforderungen an den Restrukturierungsplan
          § 104 Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungsplans
          § 105 Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen
          § 106 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren
       Abschnitt 2 Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen
          Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
             § 107 Übertragung
             § 108 Mehrfache Anwendung
             § 109 Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers
             § 110 Auswahl der Übertragungsgegenstände
             § 111 Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
             § 112 Drittvergleich
             § 113 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung
             § 114 Wirksamwerden der Übertragung
             § 115 Eintragung der Übertragung
             § 116 Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers
             § 117 Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen
             § 118 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
             § 119 Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
             § 120 Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes
             § 121 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
             § 122 Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Behörde
             § 123 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger
             § 124 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
             § 125 Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger
          Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung
             § 126 Vermarktungsprozess; Verordnungsermächtigung
             § 127 Rückübertragungen
          Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut
             § 128 Verfassung des Brückeninstituts
             § 129 Vermarktung oder Liquidation des Brückeninstituts
             § 130 Vermögenslage des Brückeninstituts
             § 131 Rück- und Weiterübertragungen
          Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
             § 132 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
             § 133 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
             § 134 Besondere Vorschriften für die Gegenleistung
             § 135 Rückübertragung
       Abschnitt 3 Abwicklungsanordnung; Vorschriften für das Verfahren; Rechtsformwechsel; Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen; Schutzbestimmungen
          Unterabschnitt 1 Bestimmungen für den Erlass einer Abwicklungsanordnung; sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen
             § 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung
             § 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung
             § 137a (aufgehoben)
             § 138 Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefährdung
             § 139 Entscheidung der Abwicklungsbehörde
             § 140 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
             § 141 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit
             § 142 Abzugsmöglichkeit
             § 143 Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder und ehemalige Organmitglieder
             § 144 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung
          Unterabschnitt 2 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen
             § 145 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung
          Unterabschnitt 3 Ausgleichszahlung für benachteiligte Anteilsinhaber, Gläubiger und Einlagensicherungssysteme; Schutzbestimmungen
             § 146 Vergleich mit dem Ausgang eines hypothetischen Insolvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung
             § 147 Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger
             § 148 Schutzbestimmungen für Sozialpläne
          Unterabschnitt 4 Rechtsformwechsel
             § 149 Anordnung eines Rechtsformwechsels
          Unterabschnitt 5 (aufgehoben)
             § 150 (aufgehoben)
             § 151 (aufgehoben)
             § 152 (aufgehoben)
Teil 5 Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
    § 152a Anwendungsbereich
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 152b (aufgehoben)
    § 152c (aufgehoben)
    § 152d (aufgehoben)
    § 152e Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
    § 152f Abwicklungsfähigkeit, Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen; Verordnungsermächtigung
    § 152g Zwecke und Umfang der Bewertung; Unterlagen
    § 152h Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
    § 152i Zwecke der Instrumente der Vertragsbeendigung, der Minderung zu zahlender Gewinne und des zusätzlichen Barmittelabrufs
    § 152j Instrument der Vertragsbeendigung
    § 152k Instrument der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder
    § 152l Instrument des zusätzlichen Barmittelabrufs
    § 152m Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber, Gläubiger und Clearingmitglieder
    § 152n Rechtsschutz
(Text neue Fassung)

    § 152b Zuständigkeit
    § 152c Unabhängiger Prüfer
    § 152d Abwicklungsinstrumente, Anordnungsbefugnis
    § 152e Ausgleich des Differenzbetrags
    § 152f Inhalt der Abwicklungsanordnung
    § 152g Verfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne
    § 152h Rechtsschutz
    § 152i Verordnungsermächtigung
    § 152j Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2021/23
    § 152k (aufgehoben)
    § 152l (aufgehoben)
    § 152m (aufgehoben)
    § 152n (aufgehoben)
Teil 6 Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung und Beziehungen zu Drittstaaten
    Kapitel 1 Anerkennung von Maßnahmen der Behörden anderer Mitgliedstaaten
       § 153 Wirksamkeit von Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
    Kapitel 2 Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung
       Abschnitt 1 Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien
          § 154 Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindungen, an denen eine Behörde oder mehrere Behörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind
          § 155 Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde
          § 156 Abwicklungskollegium
          § 157 Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere Teilnehmer
          § 158 Organisation des Abwicklungskollegiums
          § 159 Europäische Abwicklungskollegien
          § 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten
       Abschnitt 2 Gruppenabwicklung im Fall eines Tochterunternehmens, das nicht EU-Mutterunternehmen ist
          § 161 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen
          § 162 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
          § 163 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
          § 164 Gruppenabwicklungskonzept
          § 165 Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
       Abschnitt 3 Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens
          § 166 Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens
    Kapitel 3 Beziehungen zu Drittstaaten
       § 167 Vereinbarungen mit Drittstaaten
       § 168 Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden
       § 169 Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
       § 170 Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
       § 171 Abwicklung von inländischen Unionszweigstellen
Teil 7 Bußgeldvorschriften
    § 172 Bußgeldvorschriften
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    § 172a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2021/23
    § 173 Zuständige Verwaltungsbehörde
    § 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen
    § 175 Beteiligung der Abwicklungsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen
Teil 8 Maßnahmen des Ausschusses
    § 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen
    § 177 Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung
    § 178 Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder
Teil 9 Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen
    § 179 Rechtsschutz
    § 180 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen
    § 181 Haftungsbeschränkung

§ 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung; Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses


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(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Unternehmen, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; ABl. L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/877 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226) geändert worden ist, maßgeblich ist:



(1) 1 Dieses Gesetz gilt für folgende Unternehmen, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; ABl. L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/877 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226) geändert worden ist, maßgeblich ist:

1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist,

2. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 750.000 Euro auszustatten sind,

3. übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe gemäß § 10a Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und deren nachgeordnete Unternehmen gemäß § 10a Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Inland mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU und

4. inländische Unionszweigstellen.

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2 Für inländische Unternehmen, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2099 (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1) geändert worden ist, zugelassen sind, gilt ausschließlich Teil 5 dieses Gesetzes.

(2) 1 Die Abwicklungsbehörde setzt gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 806/2014 an sie gerichtete Beschlüsse des Ausschusses, die der Ausschuss im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EU) 806/2014 fasst, sowie Weisungen und Mitteilungen des Ausschusses nach der Verordnung (EU) 806/2014 unter Anwendung der ihr nach nationalem Recht zustehenden Befugnisse um. 2 Dabei hat sie Feststellungen und Vorgaben der Beschlüsse sowie die Mitteilungen des Ausschusses zugrunde zu legen. 3 Die Notwendigkeit der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 140 Absatz 1 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Abwicklungsbehörde beachtet bei Ausführung ihrer Aufgaben die nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergangenen Leitlinien und allgemeinen Anweisungen des Ausschusses.

(4) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde berücksichtigen Empfehlungen des Ausschusses bei ihren Entscheidungen.



(heute geltende Fassung) 

§ 77 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen


(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere kann sie

1. in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 die Anwendung folgender Abwicklungsinstrumente anordnen:

a) das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89;

b) das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90;

c) das Instrument der Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a;

d) das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b;

e) das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 107 Absatz 1 Nummer 2;

2. in oder neben, in den Fällen der §§ 78 und 82 bis 86 auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach § 136 Maßnahmen auf Grund ihrer Befugnisse nach den §§ 78 bis 87 treffen.

(1a) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, die neben oder in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung getroffen werden, können als Allgemeinverfügung entsprechend § 137 Absatz 1 und 2 ergehen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 65 kann die Abwicklungsbehörde in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente für relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 anordnen und in oder neben dieser Abwicklungsanordnung alle Abwicklungsbefugnisse ausüben, die zur Ausübung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich sind.

(3) 1 Wenn dies für die Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen nach § 149 in einer Abwicklungsanordnung einen Rechtsformwechsel in eine Aktiengesellschaft anordnen. 2 Bei Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen, für die Landesrecht maßgeblich ist, ist die Anordnung des Rechtsformwechsels unzulässig, wenn das Landesrecht dies ausdrücklich bestimmt.

(4) Bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen trägt die Abwicklungsbehörde den Abwicklungszielen Rechnung und wählt diejenigen Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich die unter den Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.

(5) Die Abwicklungsinstrumente können einzeln oder in beliebiger Kombination angewendet werden.

(6) 1 Abweichend von Absatz 5 wendet die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes stets das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente an. 2 Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente ausreichend, um die Abwicklungsziele zu erreichen, ordnet die Abwicklungsbehörde keine weiteren Abwicklungsinstrumente an.

(7) Abweichend von Absatz 5 darf das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 2 nur gemeinsam mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewendet werden.

(8) 1 Liegen die Voraussetzungen des § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90 und das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89 anordnen und die Abwicklungsbefugnisse nach den §§ 78 bis 87 ausüben, soweit dies der Erfüllung beihilferechtlicher Anforderungen dient. 2 Das Gleiche gilt, wenn im Fall des § 64 Absatz 1 oder 2 die Abwicklungsvoraussetzungen nur auf Grund von § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 nicht vorliegen.

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(9) 1 Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über eine Zielgesellschaft auf Grund der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen erlangt, so befreit die Bundesanstalt den jeweils die Kontrolle erwerbenden Rechtsträger auf Antrag der Abwicklungsbehörde von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. 2 Im Befreiungsverfahren kommen die §§ 10 bis 12 der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263) entsprechend zur Anwendung.

(heute geltende Fassung) 

§ 99 Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung


(1) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den geschuldeten Restbetrag eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeit unter Ausübung der in § 89 Absatz 1 oder § 90 Nummer 2 genannten Befugnisse auf null herab, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche gegenüber dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolgern als erfüllt.

(2) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den ausstehenden Restbetrag eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeit unter Ausübung der in den §§ 89 und 90 genannten Befugnisse nur teilweise herab,

1. gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche gegenüber dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolgern als in Höhe des herabgeschriebenen Betrags beglichen;

2. ist die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, vorbehaltlich einer der Herabschreibung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der in § 78 Absatz 1 Nummer 3 genannten Befugnis vorsehen könnte, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar.

(3) 1 Die Herabschreibung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags ist von Dauer. 2 Hiervon unberührt bleibt die Befugnis der Abwicklungsbehörde gemäß § 75 Absatz 4, den Wert der herabgeschriebenen Verbindlichkeiten wieder zu erhöhen. 3 Wenn die Voraussetzungen des § 75 Absatz 4 erfüllt sind, hat die Abwicklungsbehörde außerdem die Befugnis, in der erforderlichen Höhe die Einziehung von Anteilen oder die Löschung anderer Instrumente des harten Kernkapitals rückgängig zu machen. 4 Auch die Rechtsposition der Anteilsinhaber oder Inhaber anderer Instrumente des harten Kernkapitals ist in entsprechender Höhe wiederherzustellen. 5 Die Umsetzung dieser Befugnisse erfolgt durch einen Verwaltungsakt, der in der gleichen Form wie die Abwicklungsanordnung bekannt gemacht wird.

(4) 1 Die Abwicklungsanordnung ersetzt für die in ihr angeordneten Maßnahmen alle nach Gesellschaftsrecht erforderlichen Beschlüsse und Zustimmungen, sofern diese nicht bereits vor Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung gefasst worden sind. 2 Ladungen, Bekanntmachungen und sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von gesellschaftsrechtlichen Beschlüssen gelten als in der vorgeschriebenen Form bewirkt. 3 Die Abwicklungsanordnung ersetzt auch alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten, die zur Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen erforderlich sind.

(5) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, insbesondere § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenzordnung, sind auf die Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder Gläubiger nicht anzuwenden, wenn sie allein deshalb zu einem Gesellschafter oder einem dem Gesellschafter wirtschaftlich vergleichbaren Dritten geworden sind, weil auf ihre Forderungen das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wurde.

(6) Werden berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähige Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut oder am gruppenangehörigen Unternehmen umgewandelt, kann das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen keine Ansprüche wegen einer fehlerhaften Bewertung der umgewandelten Verbindlichkeiten gegen die bisherigen Gläubiger oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 geltend machen.

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(7) Erlangt ein oder erlangen mehrere Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder Gläubiger auf Grund der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung die Kontrolle im Sinne von § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, so befreit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Antrag der Abwicklungsbehörde die betroffenen Anteilsinhaber von

1. der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und

2. der Pflicht zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.




(7) (aufgehoben)

(8) 1 Die Rechte der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder der Gläubiger gegen Mitschuldner, Bürgen und sonstige Dritte, die für Verbindlichkeiten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens haften, werden durch die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht berührt. 2 Das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolger werden jedoch durch die Anwendung der in Satz 1 genannten Instrumente gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen, dem sonstigen Dritten oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder dem Gläubiger.



(heute geltende Fassung) 

§ 152a Anwendungsbereich


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(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für zentrale Gegenparteien, die ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind, und ihren Sitz im Inland haben.

(2) 1 Handelt es sich bei der zentralen Gegenpartei um ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein Unternehmen im Sinne des § 1 oder um eine inländische Unionszweigestelle, kommen die Vorschriften dieses Teils ergänzend zur Anwendung. 2 Für zentrale Gegenparteien, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes auszuüben, gelten vorbehaltlich dieses Teils die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes so, als seien diese zentralen Gegenparteien ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein Unternehmen im Sinne des § 1 oder eine inländische Unionszweigstelle. 3 § 2 Absatz 9a des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.

(3) Für zentrale Gegenparteien nach Absatz 2 Satz 2 gelten § 19 Absatz 2 und § 41 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass auch die Besonderheiten der Geschäftsaktivitäten einer zentralen Gegenpartei zu berücksichtigen sind.




Die Vorschriften dieses Teils finden ausschließlich Anwendung auf zentrale Gegenparteien, die ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind und ihren Sitz im Inland haben.

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§ 152b (aufgehoben)




§ 152b Zuständigkeit


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(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1).

(2) Das Bundesministerium der Finanzen ist zuständiges Ministerium im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/23.

(3) 1 Die Bundesanstalt übt ihre Zuständigkeit für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien nach den Vorschriften von Teil 5 dieses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EU) 2021/23 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten aus. 2 Die Deutsche Bundesbank ist abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 in entsprechender Anwendung von § 12 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 5 sowie § 15 Absatz 2 Satz 1 in die Sanierungsplanung einzubeziehen.

(4) Bei Abwicklungsmaßnahmen wird die Abwicklungsbehörde den Betriebsrat der zentralen Gegenpartei informieren, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Abwicklungsziele möglich ist.

(heute geltende Fassung) 
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§ 152c (aufgehoben)




§ 152c Unabhängiger Prüfer


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(1) Die für die Durchführung einer abschließenden Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des Prüfers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Prüfer bereits an der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der zentralen Gegenpartei durch die Abwicklungsbehörde beteiligt war.

(2) 1 Der Prüfer wird von der Abwicklungsbehörde bestellt. 2 Er erhält eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Abwicklungsbehörde festgesetzt wird, und seine notwendigen Auslagen ersetzt. 3 Die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Prüfers bestimmen sich nach den Artikeln 37 bis 41 der Verordnung (EU) 2016/1075.

(heute geltende Fassung) 
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§ 152d (aufgehoben)




§ 152d Abwicklungsinstrumente, Anordnungsbefugnis


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(1) Die Abwicklungsbehörde kann von der zentralen Gegenpartei verlangen, die Positionszuweisungs- und Verlustzuweisungsinstrumente nach den Artikeln 29 bis 31 der Verordnung (EU) 2021/23 in ihre Betriebsvorschriften aufzunehmen.

(2) Die Bundesanstalt kann gegenüber einer zentralen Gegenpartei im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Verordnung (EU) 2021/23 sicherzustellen.

(heute geltende Fassung) 
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§ 152e Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen




§ 152e Ausgleich des Differenzbetrags


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(1) 1 Die Abwicklungsbehörde erstellt für die zentrale Gegenpartei einen Abwicklungsplan und stimmt sich bei der Erstellung mit der Aufsichtsbehörde ab und übermittelt den Abwicklungsplan an die Aufsichtsbehörde. 2 Der Abwicklungsplan für die zentrale Gegenpartei enthält neben der Darstellung der Abwicklungsmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, und den in § 40 Absatz 3 genannten Bestandteilen, insbesondere

1. eine Darstellung der relevanten Szenarien, die sowohl Ausfallereignisse von einem oder mehreren Clearingmitgliedern, Nichtausfallereignisse und eine Kombination aus beiden Ereignissen berücksichtigt,

2. eine Beschreibung der Möglichkeiten zur Sicherstellung der rechtzeitigen Erfüllung und Abwicklung der fälligen Verbindlichkeiten zugunsten der Clearingmitglieder und deren Kunden,

3. eine Beschreibung der Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung
des Zugangs von Clearingmitgliedern und deren Kunden zu den ihnen zugeordneten Wertpapier- oder Geldkonten zu von der zentralen Gegenpartei zu gewährenden transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen sowie

4. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erleichterung der Übertragbarkeit von Positionen und damit verbundenen Vermögenswerten der Clearingmitglieder und deren Kunden auf eine andere zentrale Gegenpartei oder ein Brückeninstitut, ohne dass die erleichterte Übertragbarkeit die vertraglichen Beziehungen zwischen
den Clearingmitgliedern und ihren Kunden beeinträchtigt.

(2) Der Abwicklungsplan soll die Auswirkungen berücksichtigen, die seine Umsetzung auf Clearingmitglieder und deren Kunden sowie auf das Finanzsystem in
den relevanten Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt hätte.

(3) 1 Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der Abwicklungsplan mindestens einmal im Kalenderjahr von der
Abwicklungsbehörde geprüft. 2 Zu prüfen ist der Abwicklungsplan auch nach

1. wesentlichen Änderungen der Rechts- und Organisationsstruktur der zentralen Gegenpartei oder

2. einer Änderung der Verpflichtungen des Mutterunternehmens oder eines sonst mit der zentralen Gegenpartei verbundenen Unternehmens, die Verluste der zentralen Gegenpartei auszugleichen oder

3. einer Änderung der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung im Sinne von § 22.




Der Ausgleich des Differenzbetrags nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 steht den Anteilseignern, den Clearingmitgliedern und den anderen Gläubigern gegenüber der Abwicklungsbehörde zu.

(heute geltende Fassung) 
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§ 152f Abwicklungsfähigkeit, Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen; Verordnungsermächtigung




§ 152f Inhalt der Abwicklungsanordnung


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(1) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass der Abwicklungsfähigkeit der zentralen Gegenpartei wesentliche Hindernisse entgegenstehen, kann sie neben den in § 59 Absatz 6 genannten Maßnahmen nach Maßgabe von § 59 Absatz 5 anordnen, dass die zentrale Gegenpartei die zur Erreichung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen und angemessenen Änderungen der Clearingbedingungen der zentralen Gegenpartei und der damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen oder anderen vertraglichen Vereinbarungen vornimmt.

(2) 1 Vor Anordnung
der Maßnahme nach Absatz 1 ist die zentrale Gegenpartei anzuhören. 2 Die zentrale Gegenpartei kann innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Anordnung geeignete Maßnahmen vorschlagen, mit denen die Hindernisse, die der Abwicklungsfähigkeit entgegenstehen, beseitigt oder abgebaut werden sollen.

(3) Die Abwicklungsbehörde prüft
die potentiellen Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen auf die zentrale Gegenpartei, auf den gemeinsamen Markt für Finanzdienstleistungen, die Finanzstabilität in relevanten Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt und stimmt sich darüber mit der Aufsichtsbehörde und mit der Deutschen Bundesbank ab, bevor sie eine Änderung nach Absatz 1 verlangt.

(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den zur Erreichung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen und angemessenen Änderungen der Clearingbedingungen der zentralen Gegenpartei und der damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen oder anderer vertraglicher Vereinbarungen und zu den Voraussetzungen, unter denen diese Änderungen jeweils angeordnet werden können, zu treffen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.



(1) Die Abwicklungsanordnung muss mindestens enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz

a)
der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei,

b) bei Anwendung eines
der Abwicklungsinstrumente nach Artikel 40 oder Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/23 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;

2. Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstrumenten, insbesondere

a)
die Angabe der zu übertragenden Gegenstände in den Fällen der Artikel 40 und 42 der Verordnung (EU) 2021/23,

b)
die Angabe der betroffenen Kontrakte und Sicherheiten in den Fällen der Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) 2021/23,

c)
die Angabe zu der Gesamthöhe des Abwicklungsbarmittelabrufs im Falle des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2021/23 und

d) die Angabe
der betroffenen Eigentumstitel und Schuldtitel oder anderer unbesicherter Verbindlichkeiten im Fall des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2021/23,

wobei eine gattungsmäßige Bezeichnung jeweils ausreicht;

3. den Abwicklungsstichtag;

4. Angaben
zum Vorliegen der Zustimmung des Käufers im Falle des Artikels 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23; § 109 Absatz 1 Satz 2 und 4 findet entsprechende Anwendung;

5. sofern bereits bekannt, Angaben zur Entschädigung nach Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/23;

6. sofern bereits bekannt, Angaben aus der entsprechenden Anwendung des § 142.

(2) § 136 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.


(heute geltende Fassung) 
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§ 152g Zwecke und Umfang der Bewertung; Unterlagen




§ 152g Verfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne


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(1) Die gemäß § 69 vorzunehmende Bewertung dient der Abwicklungsbehörde neben den in § 71 genannten Zwecken auch als Grundlage für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments

1. der Vertragsbeendigung gemäß
§ 152j,

2. der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder gemäß § 152k oder

3. des zusätzlichen Barmittelabrufs gemäß § 152l

erfüllt sind, und der Feststellung der Höhe der relevanten Verluste sowie der ausstehenden Verpflichtungen und Positionen der zentralen Gegenpartei.

(2) Die Unterlagen,
die der Prüfer der Bewertung neben den in § 72 Absatz 2 Satz 2 genannten Unterlagen beifügen muss, müssen insbesondere enthalten

1. einen Bericht über die Finanzlage der zentralen Gegenpartei, der insbesondere eine Auflistung der noch verbleibenden vorfinanzierten Finanzmittel
sowie der noch offenen finanziellen Zusagen umfasst,

2. einen Bericht über
die im Clearing erstellten Positionen, insbesondere Angaben zum Markt- und Buchwert der Vermögenswerte, zu Verbindlichkeiten und sonstigen Positionen einschließlich der noch offenen Verpflichtungen der Vertragspartner gegenüber der zentralen Gegenpartei oder der zentralen Gegenpartei gegenüber ihren Vertragspartnern, und

3. die Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten der zentralen Gegenpartei im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.




1 Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsanordnung durch Allgemeinverfügung treffen. 2 § 10 Absatz 1, die §§ 11, 77 Absatz 9, § 137 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 139 bis 143, 145, 148, 151, 152 finden entsprechende Anwendung.

(heute geltende Fassung) 
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§ 152h Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen




§ 152h Rechtsschutz


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(1) 1 Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach § 62 alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen. 2 Insbesondere kann sie die Anwendung der folgenden Abwicklungsinstrumente einzeln oder in Kombination anordnen:

1. Vertragsbeendigung nach § 152j,

2. Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder nach § 152k,

3. zusätzlicher Barmittelabruf nach § 152l.

3 Die in § 77 Absatz 1 genannten Abwicklungsinstrumente und Befugnisse bleiben unberührt.

(2) 1 Vor
der Anordnung zum Einsatz von Abwicklungsinstrumenten nach Absatz 1 hat die Abwicklungsbehörde ausstehende Rechte der zentralen Gegenpartei geltend zu machen, insbesondere vertragliche Verpflichtungen

1. von Clearingmitgliedern zur Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen
und zur Verlustübernahme für die zentrale Gegenpartei,

2. zur Übernahme
von Positionen ausgefallener Clearingmitglieder,

3. zur Leistung anderer Mittel, die in den Clearingbedingungen
und mit diesen in Zusammenhang stehenden Zusagen vertraglich vereinbart wurden,

4. zu einer finanziellen Unterstützung oder Verlustübernahme durch natürliche oder juristische Personen, die
keine Clearingmitglieder sind.

2 Die Abwicklungsbehörde kann nach Prüfung davon absehen, die genannten vertraglichen Verpflichtungen teilweise oder vollständig geltend zu machen, wenn die vertraglichen Verpflichtungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgesetzt werden können.

(3) 1 Die Abwicklungsbehörde kann auch davon absehen, die in Absatz 2 genannten vertraglichen Verpflichtungen teilweise oder vollständig geltend zu machen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem zu vermeiden. 2 Sie kann auch davon absehen, wenn die unverzügliche Durchführung der in Absatz 1 genannten Abwicklungsinstrumente geeigneter ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen.

(4) 1 Unterlässt die Abwicklungsbehörde die Geltendmachung von vertraglichen Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3, so erlöschen diese nicht. 2 Eine spätere Geltendmachung bleibt davon unberührt. 3 Die in Satz 1 genannten vertraglichen Verpflichtungen können
bis zum Ablauf des dritten auf den Beginn der Abwicklung folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden. 4 Die Einrede der Verjährung kann gegenüber der Abwicklungsbehörde nicht erhoben werden. 5 Absatz 3 Satz 1 findet bei späterer Geltendmachung Anwendung.

(5) Bei der Anordnung von Instrumenten nach den §§ 152k und 152l ist ein zusätzlicher Barmittelabruf von der Deutschen Bundesbank oder eine Minderung von Bewertungsgewinnen der Deutschen Bundesbank ausgeschlossen.




(1) 1 Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Abwicklungsmaßnahme nach Artikel 27 Absatz 1, den Artikeln 48 bis 59 der Verordnung (EU) 2021/23 wird nicht durchgeführt. 2 Eine Anfechtungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage der Artikel 9, 10, 13, 15, 16, 18 und 19 der Verordnung (EU) 2021/23 sowie des § 152d dieses Gesetzes haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) § 179 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
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§ 152i Zwecke der Instrumente der Vertragsbeendigung, der Minderung zu zahlender Gewinne und des zusätzlichen Barmittelabrufs




§ 152i Verordnungsermächtigung


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Die Abwicklungsbehörde wendet die in den §§ 152k und 152l genannten Instrumente der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder und des zusätzlichen Barmittelabrufs für einen oder mehrere der folgenden Zwecke an

1. zur Deckung der gemäß § 152g
Absatz 1 ermittelten Verluste der zentralen Gegenpartei oder eines Brückeninstituts,

2. zur Wiederherstellung
der Fähigkeit der zentralen Gegenpartei oder eines Brückeninstituts, Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen, oder

3. zur Unterstützung
der Unternehmensveräußerung.



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über

1.
die Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen, insbesondere nähere Bestimmungen zu den Bestandteilen und Maßnahmen des Sanierungsplans, jeweils auch unter Berücksichtigung besonderer Geschäftsmodelle und besonderer Geschäftsaktivitäten von zentralen Gegenparteien;

2. Art, Umfang und Fristen
der Behebung von Hindernissen nach Artikel 10 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2021/23;

3. die Art
und Weise, wie eine Umwandlung oder Herabschreibung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten und eine Löschung oder Verwässerung nach Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 bewirkt wird;

4. die Umstände, unter denen die Abwicklungsbehörde nach Artikel 41
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/23 das Instrument der Unternehmensveräußerung auch für den Fall anwenden kann, dass die Kriterien der Vermarktung nicht erfüllt werden;

5. den Inhalt
der gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 erforderlichen Bestimmungen in Verträgen und sonstigen Vereinbarungen.

(2) Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Aufsichtsbehörde und auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 152j Instrument der Vertragsbeendigung




§ 152j Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2021/23


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Liegen bei einer zentralen Gegenpartei die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 vor, kann die Abwicklungsbehörde mit dem Instrument der Vertragsbeendigung ein ausgeglichenes Buch der im Clearing erstellten Positionen der zentralen Gegenpartei oder des Brückeninstituts im Sinne von § 128 wiederherstellen.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann alle oder einzelne Verpflichtungen einer
in Abwicklung befindlichen zentralen Gegenpartei aus einem Vertrag oder einzelnen Verträgen, bei der die zentrale Gegenpartei Vertragspartei ist, beenden, insbesondere

1. Verträge mit einem ausgefallenen Clearingmitglied,

2. Verträge, die mit Clearingdiensten oder betroffenen Anlageklassen in Verbindung stehen.

(3) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die zentrale Gegenpartei und die betroffenen Clearingmitglieder über das Datum, zu dem ein Vertrag nach
Absatz 2 beendet wird.

(4) Vor
der Beendigung eines Vertrages hat die Abwicklungsbehörde

1. zu verlangen, dass die in Abwicklung befindliche zentrale Gegenpartei jeden Vertrag bewertet und die Bestände der Wertpapier- und Barsicherheiten jedes Clearingmitglieds aktualisiert,

2. den Nettobetrag zu bestimmen, der auf Grund der Vertragsbeendigung von dem verpflichteten oder an das berechtigte Clearingmitglied zu zahlen ist, unter Berücksichtigung fälliger, aber noch
nicht gezahlter Nachschusszahlungen, einschließlich Nachschusszahlungen, die auf Grund der in Nummer 1 genannten Vertragsbewertungen fällig werden, und

3. jedes Clearingmitglied über die festgestellten Nettobeträge zu informieren und
von der zentralen Gegenpartei zu verlangen, dass sie geschuldete Nettobeträge einfordert.

(5) 1 Die Bewertung der Verträge nach
Absatz 4 Nummer 1 soll auf einem Marktpreis basieren, der auf der Grundlage der eigenen Regeln und Vereinbarungen der zentralen Gegenpartei oder einer anderen von der Abwicklungsbehörde als angemessen und nachvollziehbar angesehenen Preisfindungsmethode ermittelt wird. 2 Die Berechnung des Nettobetrages nach Absatz 4 Nummer 2 ist nach Aufforderung der Abwicklungsbehörde durch die zentrale Gegenpartei vorzunehmen. 3 Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, von dem durch die zentrale Gegenpartei berechneten Nettobetrag abzuweichen, wenn dies aus ihrer Sicht im Interesse der Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist. 4 Eine solche Abweichung ist von der Abwicklungsbehörde zu begründen.

(6) Leistet ein nichtausgefallenes Clearingmitglied den nach
Absatz 4 ermittelten Nettobetrag nicht unverzüglich nach der ersten Anforderung, kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass die zentrale Gegenpartei den Ausfall dieses Clearingmitglieds feststellt und dessen Einschusszahlungen im Sinne des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und seinen Beitrag zum Ausfallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Einklang mit Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet.

(7) Hat
die Abwicklungsbehörde einen oder mehrere der in Absatz 2 genannten Verträge beendet, so kann sie der zentralen Gegenpartei vorübergehend untersagen, das Clearing für neue Verträge derselben Art vorzunehmen.



(1) 1 Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Verbote und Gebote der in den Titeln III bis V enthaltenen Artikel der Verordnung (EU) 2021/23. 2 Sie kann Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung der in Satz 1 genannten Verbote geeignet und erforderlich sind. 3 Insbesondere kann sie ein vorübergehendes Verbot für die Mitglieder der Geschäftsleitung der zentralen Gegenpartei oder für eine andere verantwortliche natürliche Person, in einer zentralen Gegenpartei Aufgaben wahrzunehmen, verhängen, wenn

1. entgegen Artikel 9 Sanierungspläne nicht erstellt, fortgeschrieben oder aktualisiert werden;

2. entgegen Artikel 9 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet wird;

3. entgegen Artikel 9
Absatz 7 Unterabsatz 2 Maßnahmen gegen das Verlangen der Aufsichtsbehörde durchgeführt werden;

4. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1
nicht alle für die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen bereitgestellt werden;

5. entgegen Artikel 13
Absatz 2 Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden;

6. entgegen Artikel 13
Absatz 3 Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgetauscht werden;

7. entgegen Artikel 70 Absatz 1
die zuständige Behörde nicht darüber unterrichtet wird, dass die zentrale Gegenpartei ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

(2) Die Bundesanstalt kann Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen,
die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie nach § 152l erlassen wurden, auf ihrer Internetseite bekannt machen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 152k Instrument der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder




§ 152k (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder wird von der Abwicklungsbehörde nur zur Deckung von Verlusten aus dem Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder verwendet, um die Zwecke des § 152i zu erreichen.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann die Höhe der Zahlungsverpflichtungen der zentralen Gegenpartei gegenüber nichtausgefallenen Clearingmitgliedern mindern, wenn diese Zahlungsverpflichtungen das Ergebnis von Bewertungsgewinnen sind, die auf Grund der Clearingbedingungen und damit im Zusammenhang stehender vertraglicher Vereinbarungen der zentralen Gegenpartei mit den Clearingmitgliedern zu Nachschusszahlungen oder einer Zahlung mit gleicher wirtschaftlicher Wirkung fällig werden.

(3) 1 Die Abwicklungsbehörde berechnet die in Absatz 2 genannte Minderung der Zahlungsverpflichtungen nach einem angemessenen und nachvollziehbaren Verfahren, das auf Grundlage der Bewertung nach § 152g festgelegt und den Clearingmitgliedern von der Abwicklungsbehörde mitgeteilt wird, sobald das Instrument verwendet wird. 2 Die Clearingmitglieder müssen ihren Kunden unverzüglich die Anwendung eines solchen Instruments mitteilen. 3 Die Nettogewinne, die für jedes nichtausgefallene Clearingmitglied insgesamt gemindert werden, sind der Höhe nach beschränkt auf den doppelten Beitrag des nichtausgefallenen Clearingmitglieds zum Ausfallfonds der zentralen Gegenpartei.

(4) 1 Die Minderung der zu zahlenden Bewertungsgewinne wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Abwicklungsbehörde diese Abwicklungsmaßnahme ergreift. 2 In Höhe der Minderung erlöschen die Zahlungsansprüche der nichtausgefallenen Clearingmitglieder gegen die zentrale Gegenpartei.

(5) Wird die Minderung der zu zahlenden Bewertungsgewinne von der Abwicklungsbehörde nur teilweise zur Deckung von Verlusten im Sinne von Absatz 1 verwendet, bleibt die Pflicht der zentralen Gegenpartei bestehen, den ausstehenden Restbetrag an das nichtausgefallene Clearingmitglied zu zahlen.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 152l Instrument des zusätzlichen Barmittelabrufs




§ 152l (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Abwicklungsbehörde kann zur Deckung von Verlusten aus dem Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder von nichtausgefallenen Clearingmitgliedern verlangen, einen Barbetrag an die zentrale Gegenpartei zu zahlen (Barmittelabruf), um die Zwecke des § 152i zu erreichen. 2 Der Betrag ist der Höhe nach beschränkt auf den jeweiligen Beitrag des nichtausgefallenen Clearingmitglieds zum Ausfallfonds der zentralen Gegenpartei.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann den Barmittelabruf unabhängig davon geltend machen, ob alle vertraglichen Verpflichtungen, die Zahlungen von nichtausgefallenen Clearingmitgliedern erfordern, vollständig erfüllt sind.

(3) Die Abwicklungsbehörde legt den Betrag des Barmittelabrufs jedes nichtausgefallenen Clearingmitglieds im Verhältnis zum Beitrag des nichtausgefallenen Clearingmitglieds zum Ausfallfonds bis zu der in Absatz 1 Satz 2 genannten Höhe fest.

(4) Leistet ein nichtausgefallenes Clearingmitglied den geforderten Betrag des Barmittelabrufs nicht unverzüglich nach der ersten Anforderung, kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass die zentrale Gegenpartei den Ausfall dieses Clearingmitglieds feststellt und dessen Einschusszahlungen im Sinne des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und seinen Beitrag zum Ausfallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 152m Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber, Gläubiger und Clearingmitglieder




§ 152m (aufgehoben)


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(1) 1 Führt die Bewertung nach § 146 Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass die von einem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Clearingmitglied infolge einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 152h Absatz 1 erlittenen Verluste die Verluste übersteigen, die der Anteilsinhaber, Gläubiger oder das Clearingmitglied beim Unterbleiben der Maßnahme im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erlitten hätten, steht dem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Clearingmitglied gegen die zentrale Gegenpartei oder das Brückeninstitut oder den Erwerber im Rahmen einer Unternehmensveräußerung ein Anspruch auf Ersatz der erlittenen Verluste zu. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 77 Absatz 1 Nummer 1 auf eine zentrale Gegenpartei im Sinne des § 152a Absatz 2 Satz 2 angewendet wurde.

(2) 1 Für den Anspruch nach Absatz 1 haften die zentrale Gegenpartei, das Brückeninstitut und der Erwerber als Gesamtschuldner. 2 Ein Anspruch gegen den Restrukturierungsfonds nach den §§ 146 und 147 oder gegen den einheitlichen Abwicklungsfonds besteht nicht.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 können erfüllt werden durch eine Beteiligung der Anteilsinhaber, Gläubiger oder Clearingmitglieder an den

1. Gewinnen,

2. Kapitalinstrumenten oder

3. Verbindlichkeiten

der zentralen Gegenpartei oder des Brückeninstituts, die dem Anspruch wertmäßig entsprechen.

(4) Auf Anordnung der Abwicklungsbehörde ist die zentrale Gegenpartei oder das Brückeninstitut verpflichtet, Kapitalinstrumente oder Verbindlichkeiten zu begeben, um Ansprüche nach Absatz 1 zu erfüllen.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 152n Rechtsschutz




§ 152n (aufgehoben)


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Für den Rechtsschutz gegen Abwicklungsmaßnahmen nach § 152h Absatz 1 gilt § 179 entsprechend.



 
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§ 172a (neu)




§ 172a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2021/23


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(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 einen Sanierungsplan nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens einmal jährlich aktualisiert,

2. entgegen Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2 oder Artikel 70 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 2 oder Artikel 13 Absatz 2 zuwiderhandelt,

4. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

5. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig austauscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden.

(3) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person oder Personenvereinigung im vorangegangenen Geschäftsjahr geahndet werden.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann über Absatz 2 oder 3 hinaus mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus der Zuwiderhandlung gezogenen Nutzens geahndet werden, sofern sich dieser beziffern lässt.

(5) Handelt es sich im Falle von Absatz 3 bei der juristischen Person oder Personenvereinigung um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2021/23, so bezeichnet Gesamtumsatz den Umsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens ausgewiesen ist.

§ 173 Zuständige Verwaltungsbehörde


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Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 172 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 8 die Aufsichtsbehörde, im Übrigen die Abwicklungsbehörde.



Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 172 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 8 sowie des § 172a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 die Aufsichtsbehörde, im Übrigen die Abwicklungsbehörde.