Änderung § 173 SAG vom 12.08.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 173 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2022 geltenden Fassung
§ 173 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 173 Zuständige Verwaltungsbehörde


(Text alte Fassung)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 172 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 8 die Aufsichtsbehörde, im Übrigen die Abwicklungsbehörde.

(Text neue Fassung)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 172 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 8 sowie des § 172a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 die Aufsichtsbehörde, im Übrigen die Abwicklungsbehörde.

 



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