Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 60a SAG vom 30.12.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 60a SAG, alle Änderungen durch Artikel 10 KrZwMGEG am 30. Dezember 2023 und Änderungshistorie des SAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 60a SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
§ 60a SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 60a Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten


(1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, in Finanzkontrakte, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, eine vertragliche Bestimmung aufzunehmen, durch welche die Gegenpartei anerkennt, dass die Befugnisse zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach den §§ 66a, 82 bis 84 und 169 Absatz 5 Nummer 3 und 4 auf die Verbindlichkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens angewendet werden können, und sich mit einer in Ausübung der Befugnisse nach den §§ 66a und 82 bis 84 ergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten im Sinne des § 144 Absatz 3 einverstanden erklärt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 EU-Mutterunternehmen sorgen dafür, dass ihre Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat in Finanzkontrakte nach Absatz 1 Bestimmungen aufnehmen, durch welche ausgeschlossen wird, dass die Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder eine Durchsetzung von Sicherungsrechten dieser Verträge rechtfertigt, sofern die betroffenen Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung von einem gruppenangehörigen Unternehmen mit Sitz im Inland garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird. 2 Satz 1 gilt für Tochterunternehmen, die Institute oder Finanzinstitute sind. 3 § 10a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. 4 Diese Verpflichtung gilt für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Unternehmen, die als Wertpapierfirmen anzusehen wären, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat einen Sitz hätten, oder Finanzinstitute.

(Text neue Fassung)

(2) 1 EU-Mutterunternehmen sorgen dafür, dass ihre Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat in Finanzkontrakte nach Absatz 1 Bestimmungen aufnehmen, durch welche ausgeschlossen wird, dass die Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder eine Durchsetzung von Sicherungsrechten dieser Verträge rechtfertigt, sofern die betroffenen Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung von einem gruppenangehörigen Unternehmen mit Sitz im Inland garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird. 2 Satz 1 gilt für Tochterunternehmen, die Institute oder Finanzinstitute sind. 3 § 10a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. 4 Diese Verpflichtung gilt für Kreditinstitute, Wertpapierinstitute oder Unternehmen, die als Wertpapierinstitute anzusehen wären, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat einen Sitz hätten, oder Finanzinstitute.

(3) Absatz 1 gilt für Finanzkontrakte, die

1. nach Inkrafttreten dieser Vorschrift eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern und

2. die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die die §§ 66a, 82 bis 84 oder 144 gelten würden, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unterläge.

(4) Erfüllt ein Unternehmen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht, hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht, ihre Befugnisse nach den §§ 66a, 82 bis 84 oder 144 in Bezug auf den jeweiligen Finanzkontrakt auszuüben.

(5) 1 Die Abwicklungsbehörde kann die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 mittels Verwaltungsakts durchsetzen. 2 Bei der Ausübung ihres Ermessens kann die Abwicklungsbehörde insbesondere berücksichtigen:

1. die Besonderheiten des Geschäftsmodells,

2. die Besonderheiten des betroffenen ausländischen Marktes,

3. die Besonderheiten des betroffenen Vertragstyps,

4. die Systemrelevanz des betroffenen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens sowie

5. die zu erwartenden Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit des betroffenen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, im Fall des Absatzes 2 des gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz im Inland.



(heute geltende Fassung)