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Synopse aller Änderungen des SAG am 30.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Dezember 2023 durch Artikel 10 des KrZwMGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung; Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
    § 4 Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene Daten; Informationsansprüche
    § 5 Verschwiegenheitspflicht
    § 6 Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes
    § 7 Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen
    § 8 Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten
    § 9 Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen
    § 10 Sonstige Vorschriften
    § 11 Zugang zu Informationen
Teil 2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Sanierung und zur Frühintervention
    Kapitel 1 Sanierungsplanung
       § 12 Sanierungsplanung
       § 13 Ausgestaltung von Sanierungsplänen
       § 14 Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan
       § 15 Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen
       § 16 Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
       § 17 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
       § 18 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
       § 19 Vereinfachte Anforderungen
       § 20 Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören
       § 21 Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen
       § 21a Verordnungsermächtigung
    Kapitel 2 Gruppeninterne finanzielle Unterstützung
       § 22 Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
       § 23 Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
       § 24 Abtretungsverbot
       § 25 Genehmigungserfordernis
       § 26 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz im Inland
       § 27 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
       § 28 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde
       § 29 Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern
       § 30 Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung; Verordnungsermächtigung
       § 31 Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung
       § 32 Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
       § 33 Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland
       § 34 Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
       § 35 Offenlegungspflichten
    Kapitel 3 Frühzeitiges Eingreifen
       § 36 Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
       § 37 Abberufung der Geschäftsleitung
       § 38 Vorläufiger Verwalter
       § 39 Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen
Teil 3 Abwicklungsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Restrukturierung und Abwicklung
    Kapitel 1 Abwicklungsplanung
       § 40 Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
       § 41 Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung
       § 42 Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung
       § 42a Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
       § 43 Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrakten
       § 44 Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
       § 45 Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung
       § 46 Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter
       § 47 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
       § 48 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
    Kapitel 2 Anforderungen in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, relevante Kapitalinstrumente und genehmigtes Kapital
       Abschnitt 1 Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
          § 49 Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
          § 49a Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
          § 49b Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten
          § 49c Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
          § 49d Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von global systemrelevanten Instituten und in der Union ansässige bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten
          § 49e Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten
          § 49f Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind
          § 49g Ausnahmen für eine Zentralorganisation und CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
          § 50 Gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
          § 51 Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung
          § 52 Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
          § 53 Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
          § 54 Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung
          § 55 Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten
       Abschnitt 2 Genehmigtes Kapital und andere Instrumente harten Kernkapitals
          § 56 Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für das Instrument der Gläubigerbeteiligung
    Kapitel 3 Abwicklungsfähigkeit
       § 57 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten
       § 58 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
       § 58a Befugnis zur Untersagung bestimmter Ausschüttungen
       § 59 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung
       § 60 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen
       § 60a Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
    Kapitel 4 Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften
       § 61 Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften
Teil 4 Abwicklung
    Kapitel 1 Abwicklungsbefugnis, Voraussetzungen und weitere Befugnisse
       § 62 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute
       § 63 Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung
       § 64 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
       § 65 Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
       § 66 Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten bei gruppenangehörigen Unternehmen
       § 66a Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung
       § 67 Abwicklungsziele
       § 68 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
       § 69 Bewertung; gerichtliche Überprüfung
       § 70 Sachverständiger Prüfer
       § 71 Zwecke der Bewertung
       § 72 Grundsätze der Bewertung
       § 73 Umfang der Bewertung; Prüfungsbericht und ergänzende Bestandteile
       § 74 Vorläufige Bewertung
       § 75 Abschließende Bewertung
       § 76 Verordnungsermächtigung
       § 77 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
       § 78 Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Prüfungen vor Ort
       § 79 Unterstützende Maßnahmen
       § 80 Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen
       § 81 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Gegenstände
       § 82 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten
       § 83 Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten
       § 84 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
       § 85 Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergütungen und zurückbehaltener variabler Vergütungen
       § 86 Kontrollbefugnisse
       § 87 Sonderverwaltung; gemeinsamer Sonderverwalter für gruppenangehörige Unternehmen
       § 88 Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters
    Kapitel 2 Abwicklungsinstrumente
       Abschnitt 1 Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger
          § 89 Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
          § 90 Instrument der Gläubigerbeteiligung
          § 91 Bail-in-fähige Verbindlichkeiten
          § 92 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung im Einzelfall
          § 93 Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten
          § 94 Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds
          § 95 Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung
          § 96 Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten
          § 97 Haftungskaskade
          § 98 Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung
          § 99 Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
          § 100 Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
          § 101 Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
          § 102 Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans
          § 103 Anforderungen an den Restrukturierungsplan
          § 104 Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungsplans
          § 105 Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen
          § 106 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren
       Abschnitt 2 Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen
          Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
             § 107 Übertragung
             § 108 Mehrfache Anwendung
             § 109 Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers
             § 110 Auswahl der Übertragungsgegenstände
             § 111 Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
             § 112 Drittvergleich
             § 113 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung
             § 114 Wirksamwerden der Übertragung
             § 115 Eintragung der Übertragung
             § 116 Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers
             § 117 Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen
             § 118 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
             § 119 Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
             § 120 Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes
             § 121 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
             § 122 Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Behörde
             § 123 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger
             § 124 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
             § 125 Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger
          Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung
             § 126 Vermarktungsprozess; Verordnungsermächtigung
             § 127 Rückübertragungen
          Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut
             § 128 Verfassung des Brückeninstituts
             § 129 Vermarktung oder Liquidation des Brückeninstituts
             § 130 Vermögenslage des Brückeninstituts
             § 131 Rück- und Weiterübertragungen
          Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
             § 132 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
             § 133 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
             § 134 Besondere Vorschriften für die Gegenleistung
             § 135 Rückübertragung
       Abschnitt 3 Abwicklungsanordnung; Vorschriften für das Verfahren; Rechtsformwechsel; Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen; Schutzbestimmungen
          Unterabschnitt 1 Bestimmungen für den Erlass einer Abwicklungsanordnung; sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen
             § 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung
             § 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung
             § 137a (aufgehoben)
             § 138 Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefährdung
             § 139 Entscheidung der Abwicklungsbehörde
             § 140 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
             § 141 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit
             § 142 Abzugsmöglichkeit
             § 143 Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder und ehemalige Organmitglieder
             § 144 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung
          Unterabschnitt 2 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen
             § 145 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung
          Unterabschnitt 3 Ausgleichszahlung für benachteiligte Anteilsinhaber, Gläubiger und Einlagensicherungssysteme; Schutzbestimmungen
             § 146 Vergleich mit dem Ausgang eines hypothetischen Insolvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung
             § 147 Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger
             § 148 Schutzbestimmungen für Sozialpläne
          Unterabschnitt 4 Rechtsformwechsel
             § 149 Anordnung eines Rechtsformwechsels
          Unterabschnitt 5 (aufgehoben)
             § 150 (aufgehoben)
             § 151 (aufgehoben)
             § 152 (aufgehoben)
Teil 5 Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
    § 152a Anwendungsbereich
    § 152b Zuständigkeit
    § 152c Unabhängiger Prüfer
    § 152d Abwicklungsinstrumente, Anordnungsbefugnis
    § 152e Ausgleich des Differenzbetrags
    § 152f Inhalt der Abwicklungsanordnung
    § 152g Verfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne
    § 152h Rechtsschutz
    § 152i Verordnungsermächtigung
    § 152j Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2021/23
    § 152k (aufgehoben)
    § 152l (aufgehoben)
    § 152m (aufgehoben)
    § 152n (aufgehoben)
Teil 6 Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung und Beziehungen zu Drittstaaten
    Kapitel 1 Anerkennung von Maßnahmen der Behörden anderer Mitgliedstaaten
       § 153 Wirksamkeit von Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
    Kapitel 2 Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung
       Abschnitt 1 Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien
          § 154 Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindungen, an denen eine Behörde oder mehrere Behörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind
          § 155 Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde
          § 156 Abwicklungskollegium
          § 157 Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere Teilnehmer
          § 158 Organisation des Abwicklungskollegiums
          § 159 Europäische Abwicklungskollegien
          § 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten
       Abschnitt 2 Gruppenabwicklung im Fall eines Tochterunternehmens, das nicht EU-Mutterunternehmen ist
          § 161 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen
          § 162 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
          § 163 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
          § 164 Gruppenabwicklungskonzept
          § 165 Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
       Abschnitt 3 Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens
          § 166 Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens
    Kapitel 3 Beziehungen zu Drittstaaten
       § 167 Vereinbarungen mit Drittstaaten
       § 168 Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden
       § 169 Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
       § 170 Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
       § 171 Abwicklung von inländischen Unionszweigstellen
Teil 7 Bußgeldvorschriften
    § 172 Bußgeldvorschriften
    § 172a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2021/23
    § 173 Zuständige Verwaltungsbehörde
    § 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen
    § 175 Beteiligung der Abwicklungsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Teil 8 Maßnahmen des Ausschusses
    § 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen
    § 177 Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung
    § 178 Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder
(Text neue Fassung)

Teil 8 Weitere Befugnisse
    Kapitel 1
Maßnahmen des Ausschusses
       § 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen
       § 177 Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung
       § 178 Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder
    Kapitel 2 Untersuchungsbefugnisse der Abwicklungsbehörde
       § 178a Auskunfts- und Vorlageverlangen
       § 178b Vornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort

Teil 9 Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen
    § 179 Rechtsschutz
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 179a Besondere Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
    § 180 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen
    § 181 Haftungsbeschränkung
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung; Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Dieses Gesetz gilt für folgende Unternehmen, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; ABl. L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/877 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226) geändert worden ist, maßgeblich ist:

1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist,



(1) 1 Dieses Gesetz gilt für folgende Unternehmen, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; ABl. L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, maßgeblich ist:

1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14) geändert worden ist,

2. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 750.000 Euro auszustatten sind,

3. übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe gemäß § 10a Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und deren nachgeordnete Unternehmen gemäß § 10a Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Inland mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU und

4. inländische Unionszweigstellen.

2 Für inländische Unternehmen, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2099 (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1) geändert worden ist, zugelassen sind, gilt ausschließlich Teil 5 dieses Gesetzes.

(2) 1 Die Abwicklungsbehörde setzt gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 806/2014 an sie gerichtete Beschlüsse des Ausschusses, die der Ausschuss im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EU) 806/2014 fasst, sowie Weisungen und Mitteilungen des Ausschusses nach der Verordnung (EU) 806/2014 unter Anwendung der ihr nach nationalem Recht zustehenden Befugnisse um. 2 Dabei hat sie Feststellungen und Vorgaben der Beschlüsse sowie die Mitteilungen des Ausschusses zugrunde zu legen. 3 Die Notwendigkeit der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 140 Absatz 1 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Abwicklungsbehörde beachtet bei Ausführung ihrer Aufgaben die nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergangenen Leitlinien und allgemeinen Anweisungen des Ausschusses.

(4) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde berücksichtigen Empfehlungen des Ausschusses bei ihren Entscheidungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes neben der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anwendbar sind, gelten Verweise auf Vorschriften als Verweise auf die entsprechenden Vorschriften und Begriffe der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, und werden Begriffe in dem Sinne der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 definiert.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und Wertpapierinstitute, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 1 erfasst sind.

(2) Relevante Kapitalinstrumente sind Kapitalinstrumente, die beim ausgebenden Unternehmen für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen als zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital anerkannt sind.

(3) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:

1. Abwicklung ist die Anwendung eines Abwicklungsinstruments zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele.

2. Abwicklungsbefugnis ist eine der in den §§ 78 bis 86, 101, 107 sowie 144 und 153 genannten Befugnisse.

3. Abwicklungsbehörden sind die von einem Mitgliedstaat benannten Behörden, die für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse zuständig sind.

3a. Abwicklungseinheit ist

a) eine in der Union niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde gemäß § 46 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind, oder

b) ein Institut,

aa) das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den §§ 8a bis 8c des Kreditwesengesetzes unterliegt, und

bb) für das in einem nach Maßgabe von § 40 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmaßnahme vorgesehen ist.

3b. Abwicklungsgruppe ist

a) eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht selbst Abwicklungseinheiten, Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten oder in einem Drittstaat niedergelassene Unternehmen sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und deren Tochterunternehmen, oder

b) CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen.

4. Abwicklungsinstrument ist ein Instrument nach den §§ 89, 90 oder 107.

5. Abwicklungsmaßnahme ist die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens nach Maßgabe von § 62 oder § 64, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis.

6. Anteilsinhaber im Sinne dieses Gesetzes sind Anteilsinhaber oder Gesellschafter.

7. Auf konsolidierter Basis entspricht auf Basis der konsolidierten Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

8. Aufsichtskollegium ist ein Aufsichtskollegium im Sinne des § 8e des Kreditwesengesetzes.

9. Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine vergleichbare finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln auf supranationaler Ebene, die jeweils zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder einer Gruppe gewährt wird.

9a. Ausschuss ist der Ausschuss nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

10. Bedeutende Zweigniederlassung ist eine bedeutende Zweigniederlassung im Sinne des § 8f Absatz 1 des Kreditwesengesetzes.

10a. Clearingmitglied ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42) geändert worden ist.

10b. Bail-in-fähige Verbindlichkeiten sind die in § 91 Absatz 1 näher bestimmten Verbindlichkeiten.

10c. Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sind bail-in-fähige Verbindlichkeiten im Sinne des § 91 Absatz 1, die die in § 49b oder in § 49f Absatz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen.

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11. Derivate sind Derivate im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 3 des Kreditwesengesetzes.



11. Derivate sind Derivate im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 6 des Kreditwesengesetzes.

12. Drittstaat ist ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist.

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13. Drittstaatsinstitut ist ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittstaat befindet und das nach dem Recht des betreffenden Drittstaats zur Ausübung einer der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU oder in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349) genannten Tätigkeiten zugelassen ist.



13. Drittstaatsinstitut ist ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittstaat befindet und das, wäre es in der Union niedergelassen, entweder als ein CRR-Kreditinstitut anzusehen wäre oder als ein Wertpapierinstitut, das eine Dienstleistung nach Nummer 3 oder 6 des Anhangs 1 Abschnitt A zur Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1) geändert worden ist, betreibt.

14. Eigenmittelanforderungen sind die Anforderungen der Artikel 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

14a. Einheitlicher Abwicklungsfonds ist der einheitliche Abwicklungsfonds nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

15. Einleger ist der Inhaber einer Einlage im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes.

16. Einlagensicherungssysteme sind solche im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.

17. Ergänzungskapital sind die Instrumente des Ergänzungskapitals im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

18. Entschädigungsfähige Einlagen sind Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes.

19. EU-Mutterunternehmen ist ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft.

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20. Finanzierungsmechanismen sind die von den Mitgliedstaaten im Wege eines Fonds oder auf Grundlage von Pflichtbeiträgen der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute in Umsetzung von Artikel 100 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichteten Mechanismen.



20. Finanzierungsmechanismen sind die von den Mitgliedstaaten im Wege eines Fonds oder auf Grundlage von Pflichtbeiträgen der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute in Umsetzung von Artikel 100 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2036 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 1; L 277 vom 27.10.2022, S. 316) geändert worden ist, eingerichteten Mechanismen.

21. Finanzkontrakte sind

a) Wertpapierkontrakte, insbesondere

aa) Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder Anteilen an Indexfonds,

bb) Optionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex sowie

cc) Pensions- oder umgekehrte Pensionsgeschäfte mit einem Wertpapier, einer Gruppe von Wertpapieren oder einem Wertpapierindex,

dd) sonstige vergleichbare Kontrakte, die das Institut mit Wertpapiersammelstellen, Abwicklungssystemen oder Zahlungsverkehrssystemen, zentralen Kontrahenten oder Auslagerungsunternehmen abschließt sowie

ee) Verträge, aus welchen dem Institut bail-in-fähige Verbindlichkeiten im Sinne des § 91 Absatz 1 erwachsen,

b) Warenkontrakte, insbesondere

aa) Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Waren oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung,

bb) Optionen auf eine Ware, eine Gruppe von Waren oder einen Warenindex,

cc) Pensions- oder umgekehrte Pensionsgeschäfte mit einer Ware, einer Gruppe von Waren oder einem Warenindex,

c) Terminkontrakte, insbesondere Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt,

d) Swap-Vereinbarungen, insbesondere

aa) Zinsswaps und -optionen, Kassa- oder sonstige Devisenvereinbarungen, Vereinbarungen über Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren sowie Vereinbarungen bezogen auf das Wetter, Emissionen oder Inflation,

bb) Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps,

e) Kreditvereinbarungen zwischen Instituten mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten,

f) Rahmenvereinbarungen für die in den Buchstaben a bis e genannten Kontrakte und Vereinbarungen und

g) den in den Buchstaben a bis f genannten Kontrakten und Vereinbarungen vergleichbare Verträge.

22. Finanzmarktinfrastruktur ist ein multilaterales System zwischen teilnehmenden Finanzmarktakteuren, einschließlich eines Systembetreibers, das für die Abrechnung, Abwicklung, Verwahrung und Verbuchung von Zahlungen, Wertpapieren, Derivaten und anderen Finanztransaktionen sorgt oder solche Finanztransaktionen erleichtert oder ermöglicht; es umfasst insbesondere Systeme im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, die in § 1 Absatz 31 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten zentralen Gegenparteien sowie Börsen.

23. Gedeckte Einlagen sind Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 5 des Einlagensicherungsgesetzes.

24. Gedeckte Schuldverschreibung ist eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli 2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) geändert worden ist, in der am Emissionstag gültigen Fassung.

25. Geschäftsleiter sind Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes.

26. Geschäftstag ist jeder Tag mit Ausnahme von Samstag und Sonntag sowie von gesetzlichen Feiertagen in der Bundesrepublik Deutschland, an denen mindestens an einer Börse im Inland kein Börsenhandel betrieben wird.

26a. Global systemrelevantes Institut ist ein Institut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

27. Grenzüberschreitende Gruppe ist eine Gruppe, deren gruppenangehörige Unternehmen ihren Sitz in mehr als in einem Staat der Europäischen Union haben.

28. Eine Gruppe besteht aus dem übergeordneten Unternehmen und seinen nachgeordneten Unternehmen.

29. Gruppenabwicklung ist eine Abwicklungsmaßnahme auf der Ebene des Mutterunternehmens oder des einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts sowie die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen.

30. Gruppenangehöriges Unternehmen ist ein Unternehmen, das übergeordnetes oder nachgeordnetes Unternehmen einer Gruppe ist.

30a. Hartes Kernkapital ist hartes Kernkapital, das gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde.

31. Inländische Unionszweigstelle ist eine im Inland unterhaltene Unionszweigstelle.

32. Instrumente des harten Kernkapitals sind die Instrumente des harten Kernkapitals im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

33. In Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen ist ein Institut oder ein gruppenangehöriges Unternehmen, für das eine Abwicklungsmaßnahme getroffen wird.

34. Institutsbezogenes Sicherungssystem ist eine Haftungsvereinbarung im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

34a. Kombinierte Kapitalpufferanforderung ist eine kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes.

35. Konsolidierende Aufsichtsbehörde ist die Behörde, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig ist.

36. Krisenmanagementmaßnahme ist eine Abwicklungsmaßnahme oder die Ausübung von Kontrollbefugnissen gemäß § 86 Absatz 1.

37. Krisenpräventionsmaßnahme ist

a) die Ausübung von Befugnissen zur Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit nach § 16,

b) die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach § 59 oder § 60,

c) die Anwendung von Maßnahmen frühzeitigen Eingreifens nach den §§ 36 bis 38 oder

d) die Ausübung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89.

38. Kritische Funktionen sind Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte, deren Einstellung zu einer Störung der für die Realwirtschaft unverzichtbaren Dienste oder zu einer Störung der Finanzmarktstabilität in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund der Größe des Instituts oder der Gruppe oder deren Marktanteils, deren externen und internen Verflechtungen, deren Komplexität oder deren grenzüberschreitenden Tätigkeiten führen kann, und zwar insbesondere im Hinblick auf ihre Substituierbarkeit.

39. Maßnahmenziel meint:

a) im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 die Herstellung einer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, welche die Wettbewerbsfähigkeit des übertragenen Unternehmens nachhaltig gewährleistet oder dessen geordnete Abwicklung sicherstellt und

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b) im Fall des § 85 Absatz 1 Nummer 2 die in § 132 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ziele.



b) im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 2 die in § 132 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ziele.

39a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nachgelagerten Führungsebene sind die Geschäftsleitung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Geschäftsleiter im Sinne von Nummer 25 nicht erfasst sind.

40. Mitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union.

40a. Nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente sind Instrumente, die die Bedingungen gemäß Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und nicht gemäß Artikel 72b Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugelassen worden sind.

41. Notfallliquiditätshilfe ist eine zeitlich begrenzte Maßnahme einer Zentralbank im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenüber solventen Instituten oder Gruppen mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen zur Behebung der Liquiditätsprobleme.

42. Relevantes Mutterinstitut ist ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein EU-Mutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird.

43. Saldierungsvereinbarung ist eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von im Vorhinein festgelegten oder bestimmbaren Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann einschließlich

a) Vereinbarungen, bei denen die Leistungspflichten der Parteien bei Eintreten eines Ereignisses unmittelbar fällig oder beendet werden und in eine einzige Nettoforderung umzuwandeln oder durch eine solche zu ersetzen sind (Close-out-Nettingvereinbarung),

b) Aufrechnungen auf Grund einer Beendigung (close out netting) im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43) und

c) Aufrechnungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

44. Unionszweigstelle ist eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittstaatsinstituts.

45. 1 Wesentliche Geschäftsaktivitäten sind Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Instituts oder einer Gruppe in erheblicher Weise beeinflussen können. 2 Wesentlich sind auch Geschäftsaktivitäten, die aus Sicht des Instituts oder der Gruppe im Fall einer Störung zu einem erheblichen Ausfall von Einnahmen oder Gewinnen, zu erheblichen Verlusten oder zu einem erheblichen Verlust des Beteiligungswerts führen könnten.

46. Zusätzliches Kernkapital sind die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne des Artikels 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

47. Zweigstelle ist eine Betriebsstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(4) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die folgenden Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:

1. Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

2. 1 Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 2 Werden die §§ 14, 46, 49 bis 54, 59, 60, 65, 66, 89, 96, 164 und 166 auf Abwicklungsgruppen gemäß Absatz 3 Nummer 3b angewandt, gelten als Tochterunternehmen auch CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen, sofern die Abwicklungsgruppen die Anforderung des § 49e Absatz 3 erfüllen;

2a. bedeutendes Tochterunternehmen im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

3. Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4. gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

5. gemischte Holdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

6. Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

7. Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

8. EU-Mutterinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

9. Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

10. EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

11. gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

12. gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

13. Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Verschwiegenheitspflicht


(1) 1 Die bei der Abwicklungsbehörde, bei der Aufsichtsbehörde, bei dem Bundesministerium der Finanzen und bei anderen nationalen Behörden beschäftigten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes bekanntgewordenen Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. 2 Dies gilt auch, wenn die Bediensteten der vorbezeichneten Behörden nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes beendet haben. 3 Gleiches gilt für andere Personen, welche im Wege dienstlicher Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Informationen erhalten.

(2) Absatz 1 gilt für die folgenden Personen oder die bei den folgenden Stellen tätigen Personen entsprechend:

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1. Einlagensicherungssysteme und bei ihnen tätige Personen;



1. Einlagensicherungssysteme;

1a. freiwillige Sicherungssysteme der Institute;


2. potentielle Erwerber, die von den im Rahmen dieses Gesetzes tätigen anderen nationalen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden;

3. Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von den Abwicklungsbehörden, von anderen im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Behörden oder von potentiellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten;

4. vorläufige Verwalter gemäß § 38 und den Sonderverwalter nach § 87;

5. die von der Abwicklungsbehörde ernannten Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft vor, während oder nach ihrer Ernennung;

6. sonstige Personen oder Stellen, die unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen für die Abwicklungsbehörde, für die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen national zuständigen Behörden und für die in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen, Stellen oder Behörden erbringen oder erbracht haben;

7. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene und die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen, Stellen oder Behörden vor, während oder nach ihrer Ernennung und Bedienstete oder ehemalige Bedienstete der unter den Nummern 1 bis 6 genannten Personen, Stellen oder Behörden.

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(3) 1 Die Abwicklungsbehörde, die Aufsichtsbehörde, das Bundesministerium der Finanzen und andere nationale Behörden, welche im Rahmen dieses Gesetzes tätig werden, Einlagensicherungssysteme sowie Brückeninstitute und Vermögensverwaltungsgesellschaften haben in ihrem jeweiligen Bereich interne Geheimhaltungsregelungen vorzusehen, welche den Regeln der §§ 4 bis 10 weitgehend entsprechen. 2 Insbesondere ist sicherzustellen, dass Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 nur an Personen gelangen, welche unmittelbar mit dem Abwicklungsprozess befasst sind.



(3) 1 Die Abwicklungsbehörde, die Aufsichtsbehörde, das Bundesministerium der Finanzen und andere nationale Behörden, welche im Rahmen dieses Gesetzes tätig werden, Einlagensicherungssysteme, freiwillige Sicherungssysteme der Institute sowie Brückeninstitute und Vermögensverwaltungsgesellschaften haben in ihrem jeweiligen Bereich interne Geheimhaltungsregelungen vorzusehen, welche den Regeln der §§ 4 bis 10 weitgehend entsprechen. 2 Insbesondere ist sicherzustellen, dass Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 nur an Personen gelangen, welche unmittelbar mit dem Abwicklungsprozess befasst sind.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht steht einer Weitergabe oder Verwertung von Informationen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 dann nicht entgegen, wenn die Kreditinstitute, gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Dritten, deren Belange durch die Weitergabe oder Verwertung berührt sind, in die Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich eingewilligt haben und die Informationen nicht im Interesse der zuständigen Behörden geheim zu halten sind.

(5) 1 Bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gelten die allgemeinen Haftungs- und Schadensersatzregeln. 2 Hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Beschäftigten der Abwicklungsbehörde, Aufsichtsbehörde oder einer im Rahmen des Gesetzes tätigen national zuständigen Behörde gelten die Regelungen des § 181.



(heute geltende Fassung) 

§ 14 Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan


(1) Ein übergeordnetes Unternehmen, das ein EU-Mutterunternehmen ist und für das die Aufsichtsbehörde gleichzeitig die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, hat einen Gruppensanierungsplan zu erstellen.

(2) Ergänzend zu den Anforderungen des § 13 hat der Gruppensanierungsplan folgende Anforderungen zu erfüllen:

1. der Gruppensanierungsplan hat Handlungsoptionen zu enthalten, die sowohl auf der Ebene des übergeordneten Unternehmens als auch auf der Ebene von nachgeordneten Unternehmen umgesetzt werden können;

2. der Gruppensanierungsplan soll Regelungen vorsehen, die gewährleisten, dass Handlungsoptionen miteinander in Einklang stehen, die zu ergreifen sind auf der Ebene

a) des übergeordneten Unternehmens,

b) einer Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Holdinggesellschaft, einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft,

c) der Tochterunternehmen und

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d) bedeutender Zweigstellen;



d) bedeutender Zweigniederlassungen;

3. der Gruppensanierungsplan soll Regelungen für eine mögliche gruppeninterne Unterstützung enthalten, sofern eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß § 22 vorliegt.

(3) 1 Nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 bis 4 und § 18 kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines Einzelsanierungsplans in Bezug auf ein inländisches Institut verlangen, das nachgeordnetes Unternehmen eines EU-Mutterunternehmens in einem anderen Mitgliedstaat ist. 2 Anstelle und unter den Voraussetzungen eines Verlangens nach Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines Sanierungsplans durch ein inländisches übergeordnetes Unternehmen verlangen, welcher sich auch auf alle ihm nachgeordneten Unternehmen bezieht.



§ 16 Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen


(1) 1 Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan nicht den Anforderungen der §§ 13 und 14 entspricht oder dass seiner Umsetzung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, so teilt sie dem betreffenden Institut oder dem übergeordneten Unternehmen einer Gruppe ihre Bewertungsergebnisse mit und fordert das Institut oder das übergeordnete Unternehmen auf, innerhalb von zwei Monaten einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen. 2 Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde diese Frist um bis zu einen Monat verlängern.

(2) 1 In dem überarbeiteten Sanierungsplan hat das Institut oder übergeordnete Unternehmen darzulegen, wie die von der Aufsichtsbehörde festgestellten Mängel beseitigt werden. 2 Vor der Anforderung eines überarbeiteten Sanierungsplans ist das Institut oder übergeordnete Unternehmen von der Aufsichtsbehörde anzuhören. 3 Ist die Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht angemessen beseitigt wurden, kann sie das Institut oder übergeordnete Unternehmen anweisen, bestimmte Änderungen an dem Sanierungsplan vorzunehmen.

(3) Legt das betreffende Institut oder übergeordnete Unternehmen keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass die von ihr in ihrer ursprünglichen Bewertung aufgezeigten Unzulänglichkeiten oder potentiellen Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, und können die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die Anweisung, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen, nicht angemessen beseitigt werden, so kann die Aufsichtsbehörde von dem Institut oder übergeordneten Unternehmen verlangen, dass dieses innerhalb angemessener Frist mitteilt, durch welche Änderungen an seiner Geschäftstätigkeit die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse, die eine Sanierung in einem Krisenfall unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden (Sanierungshindernisse), behoben werden können.

(4) Teilt das Institut oder übergeordnete Unternehmen keine Änderungen mit, die es zur Beseitigung von Sanierungshindernissen an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung, dass die Sanierungshindernisse mit den von dem Institut oder übergeordneten Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht angemessen beseitigt werden können, so kann die Aufsichtsbehörde das Institut oder übergeordnete Unternehmen anweisen, Maßnahmen zu treffen, die sie unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse sowie der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts für erforderlich und verhältnismäßig erachtet, um die Sanierungshindernisse zu beseitigen.

(5) 1 Die Aufsichtsbehörde kann von dem Institut oder übergeordneten Unternehmen gemäß Absatz 4 insbesondere verlangen, dass es

1. das Risikoprofil einschließlich des Liquiditätsrisikos verringert,

2. Maßnahmen trifft, um die rechtzeitige Einleitung von Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen,

3. die Geschäftsstrategie und die Organisationsstruktur überprüft,

4. Korrekturen an der Refinanzierungsstrategie vornimmt, um die Widerstandsfähigkeit der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Funktionen zu erhöhen, oder

5. die Organisation der Unternehmensführung so ändert, dass Handlungsoptionen aus dem Sanierungsplan rechtzeitig und zügig umgesetzt werden können.

2 Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, Maßnahmen nach dem Kreditwesengesetz und den §§ 36 bis 39 zu erlassen, bleibt hiervon unberührt.

(6) Eine nach den Absätzen 4 und 5 anzuordnende Maßnahme ist insbesondere dann

1. erforderlich, wenn sich die festgestellten Sanierungshindernisse bei einer drohenden Belastungssituation nicht mehr rechtzeitig beheben lassen und daher die Gefahr besteht, dass sich bei Eintritt eines Krisenfalls eine Bestandsgefährdung des Instituts nicht mehr wirksam vermeiden lässt und

2. verhältnismäßig, wenn die mit der Anweisung verbundenen Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu der von einer Bestandsgefährdung ausgehenden Systemgefährdung stehen.

(7) 1 Vor Erlass einer Anweisung gemäß den Absätzen 4 und 5 stimmt sich die Aufsichtsbehörde mit der Abwicklungsbehörde bezüglich möglicher Maßnahmen nach § 59 Absatz 5 ab. 2 Der Verwaltungsakt bedarf der Schriftform.

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(8) Wird der Sanierungsplan gemäß § 20 Absatz 4 von einem Institutssicherungssystem erstellt, stehen der Aufsichtsbehörde die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse gegenüber dem Institutssicherungssystem zu.



(8) Wird der Sanierungsplan gemäß § 20 Absatz 4 von einem institutsbezogenen Sicherungssystem erstellt, stehen der Aufsichtsbehörde die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse gegenüber dem institutsbezogenen Sicherungssystem zu.

§ 17 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist


(1) 1 Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde, übermittelt sie die Gruppensanierungspläne an

1. die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich Tochterunternehmen befinden;

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2. die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, sofern der Gruppensanierungsplan für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist;



2. die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, sofern der Gruppensanierungsplan für die bedeutende Zweigniederlassung von Belang ist;

3. die Abwicklungsbehörde;

4. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich Tochterunternehmen befinden.

2 Eine Übermittlung an eine Behörde in einem Mitgliedstaat erfolgt nur, soweit sichergestellt ist, dass von dieser Behörde den §§ 4 bis 10 entsprechende Anforderungen an die Geheimhaltung eingehalten werden.

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(2) 1 Nach Abstimmung mit den im relevanten Aufsichtskollegium vertretenen Aufsichtsbehörden und mit den Aufsichtsbehörden der bedeutenden Zweigstellen, soweit die bedeutenden Zweigstellen vom Gruppensanierungsplan betroffen sind, bemüht sich die Aufsichtsbehörde, innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß Absatz 1 mit den Aufsichtsbehörden der Tochterunternehmen eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über



(2) 1 Nach Abstimmung mit den im relevanten Aufsichtskollegium vertretenen Aufsichtsbehörden und mit den Aufsichtsbehörden der bedeutenden Zweigniederlassungen, soweit die bedeutenden Zweigniederlassungen vom Gruppensanierungsplan betroffen sind, bemüht sich die Aufsichtsbehörde, innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß Absatz 1 mit den Aufsichtsbehörden der Tochterunternehmen eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über

1. die Bewertung des Gruppensanierungsplans,

2. die Notwendigkeit der Erstellung eines Sanierungsplans auf Einzelbasis für Institute, die Teil der Gruppe sind, und

3. die Anwendung der Maßnahmen nach § 16.

2 Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12) um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen. 3 Soweit einzelne betroffene Aufsichtsbehörden einer gemeinsamen Entscheidung nach Satz 1 nicht zustimmen, kann die Aufsichtsbehörde mit den übrigen betroffenen Aufsichtsbehörden eine gemeinsame Entscheidung treffen.

(3) 1 Soweit die Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 2 erreichen, trifft die Aufsichtsbehörde die Entscheidung nach Absatz 2 allein. 2 Die Aufsichtsbehörde trägt bei ihrer Entscheidung den von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. 3 Sie teilt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit.

(4) 1 Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit einer der Angelegenheiten, die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder, soweit Maßnahmen nach § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 betroffen sind, in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genannt sind, befasst. 2 Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.



§ 18 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist


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(1) 1 Erhält die Aufsichtsbehörde von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Gruppensanierungsplan, bemüht sie sich, nach Abstimmung mit den im relevanten Aufsichtskollegium vertretenen Aufsichtsbehörden und mit den Aufsichtsbehörden der bedeutenden Zweigstellen, soweit bedeutende Zweigstellen vom Gruppensanierungsplan betroffen sind, innerhalb von vier Monaten mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über



(1) 1 Erhält die Aufsichtsbehörde von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Gruppensanierungsplan, bemüht sie sich, nach Abstimmung mit den im relevanten Aufsichtskollegium vertretenen Aufsichtsbehörden und mit den Aufsichtsbehörden der bedeutenden Zweigniederlassungen, soweit bedeutende Zweigniederlassungen vom Gruppensanierungsplan betroffen sind, innerhalb von vier Monaten mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über

1. die Bewertung des Gruppensanierungsplans,

2. die Notwendigkeit der Erstellung eines Sanierungsplans auf Einzelbasis für Institute, die Teil der Gruppe sind, und

3. die Anwendung der Maßnahmen nach § 16.

2 Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen. 3 Soweit einzelne betroffene Aufsichtsbehörden einer gemeinsamen Entscheidung nach Satz 1 nicht zustimmen, kann die Aufsichtsbehörde mit den übrigen betroffenen Aufsichtsbehörden eine gemeinsame Entscheidung treffen.

(2) Die Aufsichtsbehörde trifft die Entscheidung allein, wenn innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der Aufsichtsbehörden nach Absatz 1 vorliegt über

1. die Notwendigkeit der Erstellung eines Einzelsanierungsplans gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für ein inländisches Institut oder

2. die Anwendung der Maßnahmen nach § 16 auf Ebene des deutschen Tochterunternehmens.

(3) 1 Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, sofern bis zum Ablauf der Viermonatsfrist die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit einer der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Angelegenheiten, soweit Maßnahmen nach § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 betroffen sind, befasst hat. 2 Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Soweit eine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 1 nicht zustande kommt, legt die Aufsichtsbehörde die durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen als bindend zugrunde.



(heute geltende Fassung) 

§ 36 Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Verschlechtert sich die Finanzlage eines Instituts, insbesondere auf Grund seiner Liquiditätssituation, auf Grund seiner Fremdkapitalquote oder auf Grund von Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, signifikant und verstößt ein Institut hierdurch gegen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gegen Vorschriften des Kreditwesengesetzes oder einen der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 und 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84), kann die Aufsichtsbehörde, unbeschadet ihrer Befugnisse nach dem Kreditwesengesetz, gegenüber dem Institut Maßnahmen anordnen, die geeignet und erforderlich sind, um die signifikant verschlechterte wirtschaftliche Situation des Instituts zu verbessern. 2 Gleiches gilt, wenn dem Institut nach einer Bewertung der maßgeblichen Umstände, einschließlich der Eigenmittelanforderungen des Instituts zuzüglich 1,5 Prozentpunkten, in naher Zukunft eine Verschlechterung seiner Finanzlage nach Satz 1 droht. 3 Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde

1. von der Geschäftsleitung des Instituts verlangen,

a) den Sanierungsplan gemäß § 12 Absatz 4 zu aktualisieren, wenn sich die Umstände, die zur Erfüllung oder zur drohenden Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen geführt haben, von den Annahmen im Sanierungsplan unterscheiden;

b) eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Handlungsoptionen umzusetzen;

c) eine Analyse der Situation vorzunehmen und einen Plan zur Überwindung bestehender Probleme einschließlich eines Zeitplans zu erstellen;

d) einen Plan für Verhandlungen über eine Umschuldung mit einigen oder allen Gläubigern zu erstellen;

e) die Geschäftsstrategie sowie die rechtlichen und operativen Strukturen zu ändern;

f) der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde, auch im Rahmen einer Prüfung vor Ort, Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die zur Aktualisierung des Abwicklungsplans, zur Vorbereitung der Abwicklung des Instituts und zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts für Abwicklungszwecke erforderlich sind; § 78 Absatz 2 gilt entsprechend;

g) eine Versammlung der Anteilsinhaber mit einer von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Tagesordnung einzuberufen; kommt die Geschäftsleitung dem nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Einberufung, einschließlich der erforderlichen Bekanntmachungen, Einladungen, Veröffentlichungen und sonstigen Handlungen, anstelle der Geschäftsleitung mit gleicher Wirkung selbst vornehmen;

2. vom Institut verlangen, dass eines oder mehrere der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Instituts abberufen werden, sofern sie gemäß den Vorschriften des Kreditwesengesetzes für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht geeignet sind.

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(2) Die Aufsichtsbehörde hat die zuständigen Abwicklungsbehörden unverzüglich über die Maßnahmen zu unterrichten.



(2) 1 Die Aufsichtsbehörde hat die zuständigen Abwicklungsbehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn festgestellt wird, dass ein Institut die Voraussetzungen zum Erlass einer Maßnahme nach Absatz 1 erfüllt. 2 Die Abwicklungsbehörde kann die Aufsichtsbehörde ersuchen zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 bezüglich eines Instituts vorliegen.

(2a) 1 Liegen die Voraussetzungen von Absatz 1 vor, kann die Abwicklungsbehörde von der Geschäftsleitung des Instituts nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe f verlangen, den Bediensteten der Abwicklungsbehörde oder von der Abwicklungsbehörde beauftragte Personen sowie einem Prüfer im Sinne des § 70 Absatz 1 Zugang zu Informationen einzuräumen. 2 Die Abwicklungsbehörde kann das Institut verpflichten, unter Beachtung der in § 126 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und der Verschwiegenheitspflichten nach den §§ 4 bis 10 an potenzielle Erwerber heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten, und den potenziellen Erwerbern geeignete Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese die Vorteile und Risiken eines Erwerbs beurteilen können.


(3) Absatz 1 steht der Verpflichtung des Instituts zur Einhaltung der Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht entgegen; die Pflicht des Instituts, der Anordnung binnen der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist in vollem Umfang nachzukommen, bleibt hiervon unberührt.

(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen bezüglich der Umstände zu treffen, auf Grund derer auf einen in naher Zukunft drohenden Verstoß nach Absatz 1 Satz 2 geschlossen werden kann. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde ergeht.

(5) 1 In der Satzung eines Instituts in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann vorgesehen werden, dass eine Hauptversammlung, deren Tagesordnung allein oder neben anderen Gegenständen die Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung enthält, abweichend von § 123 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes mindestens zehn Tage vor der Hauptversammlung einzuberufen ist, wenn

1. die Voraussetzungen für ein aufsichtsbehördliches Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 erfüllt sind und

2. eine Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Abwicklungsvoraussetzungen im Sinne von § 62 eintreten.

2 Der Beschluss der Hauptversammlung zu einer entsprechenden Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(6) 1 Bei der Ermittlung der Mindestfrist ist der Tag der Einberufung nicht mitzurechnen. 2 § 121 Absatz 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. 3 Sieht die Satzung vor, dass die Frist des § 123 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unterschritten werden kann, und wird davon Gebrauch gemacht, so müssen zwischen Anmeldung und Versammlung mindestens drei Tage liegen und sind Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen; § 121 Absatz 7, § 123 Absatz 2 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten entsprechend. 4 § 122 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Verlangen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen muss. 5 Die Gesellschaft hat den Aktionären die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten, soweit nach Gesetz und Satzung möglich, zu erleichtern. 6 Mitteilungen an die Aktionäre und fristgerecht eingereichte Anträge von Aktionären sind allen Aktionären zugänglich und in Kurzfassung bekannt zu machen. 7 Die Zusendung von Mitteilungen kann unterbleiben, wenn zur Überzeugung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats der rechtzeitige Eingang bei den Aktionären nicht wahrscheinlich ist.

(7) 1 Ein Beschluss der Hauptversammlung über eine Kapitalerhöhung im Sinne des Absatzes 5 ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2 Er ist, sofern er nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. 3 Klagen oder Anträge auf Erlass von Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren stehen seiner Eintragung nicht entgegen. 4 § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a des Kreditwesengesetzes sowie auf Institute, die nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Teilkonsolidierung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden, wenn auf konsolidierter Ebene gegen die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 verstoßen wird oder ein solcher Verstoß in naher Zukunft droht.



(heute geltende Fassung) 

§ 45 Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung


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(1) 1 Die folgenden Unternehmen haben der Abwicklungsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank Art und Ausmaß der Vernetzung im Sinne des § 40 Absatz 3 Nummer 12 mit Instituten mitzuteilen:



(1) 1 Die folgenden Unternehmen haben der Abwicklungsbehörde, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank Art und Ausmaß der Vernetzung im Sinne des § 40 Absatz 3 Nummer 12 mit Instituten mitzuteilen:

1. Erst- und Rückversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds mit Sitz im Inland,

2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne der §§ 1b und 104a Absatz 2 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland,

3. Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz im Inland,

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4. gemischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland,



4. gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland,

5. übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland, es sei denn, es handelt sich um Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes,

6. im Inland erlaubnispflichtige Niederlassungen von Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat,

7. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem Drittstaat,

8. im Inland nach § 110d Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlaubnispflichtige Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht den Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens unterliegen,

9. OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, bei extern verwalteten OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentvermögen, und

10. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, bei extern verwalteten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentvermögen.

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2 Die Abwicklungsbehörde kann den in Satz 1 genannten Unternehmen weitere Anzeige- und Meldepflichten gegenüber der Abwicklungsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank auferlegen und von diesen Unternehmen weitere Informationen anfordern, die bei der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans für die Vernetzungsanalyse erforderlich sind.



2 Die Abwicklungsbehörde kann den in Satz 1 genannten Unternehmen weitere Anzeige- und Meldepflichten gegenüber der Abwicklungsbehörde, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank auferlegen und von diesen Unternehmen weitere Informationen anfordern, die bei der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans für die Vernetzungsanalyse erforderlich sind.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über Art und Umfang der Mitteilungspflichten nach Absatz 1 sowie deren Zeitpunkt und Form, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklungsbehörde erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans zu erhalten. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde ergeht.



(heute geltende Fassung) 

§ 48 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist


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(1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, sondern die zuständige Abwicklungsbehörde für ein Tochterunternehmen, bemüht sie sich nach Erhalt der in § 46 Absatz 5 genannten Informationen und Analysen von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, zusammen mit anderen Abwicklungsbehörden und nach Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Unternehmen der Gruppe zu treffen.



(1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, sondern die zuständige Abwicklungsbehörde für ein Tochterunternehmen, bemüht sie sich nach Erhalt der in § 46 Absatz 5 genannten Informationen und Analysen von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, zusammen mit anderen Abwicklungsbehörden und nach Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Unternehmen der Gruppe zu treffen.

(2) 1 Die Abwicklungsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erreichung einer Einigung ersuchen. 2 Dies gilt nicht, wenn eine der betroffenen Abwicklungsbehörden zu der Einschätzung gelangt, dass die strittige Thematik Auswirkungen fiskalischer Art auf den entsprechenden Mitgliedstaat hat.

(3) 1 Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die in § 46 Absatz 5 genannten Informationen und Analysen übermittelt hat, keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden über einen Gruppenabwicklungsplan vor, so trifft die Abwicklungsbehörde, sofern sie für ein Tochterunternehmen zuständig ist und dem Gruppenabwicklungsplan nicht zustimmt, ihre eigene Entscheidung. 2 Sie bestimmt dafür gegebenenfalls die Abwicklungseinheit, erstellt für die Abwicklungsgruppe, die sich aus den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zusammensetzt, einen Abwicklungsplan und hält diesen auf dem aktuellen Stand. 3 Die Entscheidung ist umfassend zu begründen. 4 Es sind insbesondere die Gründe für die Ablehnung des vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplans darzulegen und es ist den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden Rechnung zu tragen. 5 Die Abwicklungsbehörde teilt ihre eigene Entscheidung nach Satz 1 den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit.

(4) 1 Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen Abwicklungsbehörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst. 2 Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 49 Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten


(1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen haben auf Verlangen der Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 und den §§ 49a bis 51 einzuhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 49c Absatz 3 bis 5 oder 7 bis 9, vorbehaltlich besonderer Regelungen in Absatz 3, wie folgt berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil

1. des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens und

2. der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens.

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(3) Soweit in den Vorschriften dieses Gesetzes auf Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie (EU) Nr. 36/2013 Bezug genommen wird, gelten die folgenden Besonderheiten im Hinblick auf Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen:

1. die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung des Gesamtrisikobetrags des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5,

2. die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung der Gesamtkapitalquote des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 und

3. die
Bezugnahme auf die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Artikel 104a der Richtlinie (EU) Nr. 36/2013 gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/2034.



(3) 1 Soweit in den Vorschriften dieses Gesetzes auf Regelungen des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Eigenmittelanforderungen an Wertpapierinstitute auf Einzelbasis Bezug genommen wird, gelten die folgenden Besonderheiten für Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 261 vom 22.7.2021, S. 60) erfüllen:

1. die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung der Gesamtkapitalquote des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033;

2. die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung des Gesamtrisikobetrags des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5.

2 Die
Bezugnahme auf die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gilt für Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in § 50 des Wertpapierinstitutsgesetzes.

(heute geltende Fassung) 

§ 49b Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten


(1) 1 Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in den Artikeln 72a, 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d genannten Voraussetzungen erfüllen. 2 Soweit gemäß den §§ 49 bis 54 Artikel 92a oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet, sind berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten solche im Sinne des Artikels 72k und des Teils 2 Titel I Kapitel 5a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(2) 1 Abweichend von Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie zum Beispiel strukturierten Schuldtiteln, die im Übrigen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn

1. der Nennwert der Verbindlichkeit, die aus dem Schuldtitel erwächst, zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt ist, festgelegt ist oder ansteigt und von keiner eingebetteten Derivatkomponente betroffen ist, und der Gesamtbetrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit einschließlich der eingebetteten Derivatkomponente täglich mit Bezug auf einen aktiven und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne Kreditrisiko im Einklang mit den Artikeln 104 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet werden kann oder

2. der Schuldtitel eine Vertragsklausel enthält, in der festgelegt ist, dass der Wert der Forderung im Fall eines Insolvenzverfahrens und einer Abwicklung des Emittenten festgelegt ist oder ansteigt und nicht höher ist als der ursprünglich eingezahlte Betrag der Verbindlichkeit.

2 Schuldtitel, einschließlich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht nach § 93 Absatz 3 bewertet. 3 Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten dürfen nur für den Teil, der dem in Satz 1 Nummer 1 genannten Nennwert oder dem in Satz 1 Nummer 2 genannten festgelegten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.

(3) Werden Verbindlichkeiten von einem in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe wie die Abwicklungseinheit ist, an einen seiner Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. die Begebung der Verbindlichkeiten erfüllt die Voraussetzungen nach § 49f Absatz 2 Nummer 1,

2. die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten nach den §§ 65 und 66 wird nicht beeinträchtigt und

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die begebenen Verbindlichkeiten nicht den nach § 49f Absatz 1 erforderlichen Betrag übersteigen, von dem die Summe der Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, und der Betrag der gemäß § 49f Absatz 2 Nummer 2 begebenen Eigenmittel abzuziehen ist.



3. die begebenen Verbindlichkeiten übersteigen nicht den nach § 49f Absatz 1 erforderlichen Betrag, von dem die Summe der Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, und der Betrag der nach § 49f Absatz 2 Nummer 2 begebenen Eigenmittel abzuziehen ist.

(4) 1 Unbeschadet der Anforderung nach § 49c Absatz 5 oder § 49d Absatz 1 Nummer 1 ist ein Teil der in § 49e genannten Anforderung in Höhe von 8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinheiten, die ein global systemrelevantes Institut sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die den Anforderungen gemäß § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen. 2 Die Abwicklungsbehörde kann zulassen, dass ein Niveau, das unter 8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmitteln, aber über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung der Formel (1 - X1 / X2) x 8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmitteln, ergibt, durch Abwicklungseinheiten, die ein global systemrelevantes Institut sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die den Anforderungen gemäß § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen nach Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. 3 Hierbei sind hinsichtlich der gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 möglichen Reduzierung X1 = 3,5 Prozent des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und X2 = die Summe aus 18 Prozent des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung anzusetzen. 4 Ergibt sich durch die Festlegung gemäß den Sätzen 1 und 2 für Abwicklungseinheiten, die § 49c Absatz 5 unterliegen, eine Anforderung von mehr als 27 Prozent des Gesamtrisikobetrags, so begrenzt die Abwicklungsbehörde für die betreffende Abwicklungseinheit den Teil der Anforderung nach § 49e, der durch den Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder von Verbindlichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen ist, auf einen Betrag in Höhe von 27 Prozent des Gesamtrisikobetrags, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt ist, dass

1. der Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Abwicklungsplan nicht als Option zur Abwicklung dieser Abwicklungseinheit betrachtet wird und

2. wenn Nummer 1 nicht zutrifft, die Abwicklungseinheit die Anforderungen nach § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes, je nach Anwendbarkeit, durch die Anforderung nach § 49e erfüllen kann.

5 Bei der Einschätzung gemäß Satz 4 ist zudem das Risiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungseinheit zu berücksichtigen. 6 Satz 4 gilt nicht für Abwicklungseinheiten, für die § 49c Absatz 6 Anwendung findet.

(5) 1 Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder global systemrelevante Institute sind noch Abwicklungseinheiten, auf die § 49c Absatz 5 oder 6 Anwendung findet, kann die Abwicklungsbehörde entscheiden, dass ein Teil der in § 49e genannten Anforderung bis zu einer Höhe von 8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten des Unternehmens einschließlich Eigenmitteln oder bis zu dem Betrag, der sich anhand der Formel nach Absatz 7 errechnet, je nachdem, welcher Wert höher ist, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. die in den Absätzen 1 und 2 genannten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie Verbindlichkeiten, die gemäß § 91 Absatz 2 oder § 92 Absatz 1 von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;

2. es besteht ein Risiko, dass auf Grund des geplanten Gebrauchs von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht gemäß § 91 Absatz 2 oder § 92 Absatz 1 von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubiger von aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen größere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem Insolvenzverfahren;

3. die Höhe der Eigenmittel und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Betrag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die in Nummer 2 genannten Gläubiger keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation nach dem Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre.

2 Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb eines Insolvenzranges von Verbindlichkeiten, der berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die gemäß § 91 Absatz 2 oder § 92 Absatz 1 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, insgesamt über 10 Prozent dieser Kategorie ausmacht, so bewertet die Abwicklungsbehörde das in Satz 1 Nummer 2 genannte Risiko.

(6) 1 Für die Zwecke der Absätze 4, 5 und 7 umfassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Derivatverbindlichkeiten, sofern die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden. 2 Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, sind für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 4, 5 und 7 berücksichtigungsfähig.

(7) Abweichend von Absatz 4 hat die Abwicklungsbehörde die Befugnis, zu entscheiden, dass die Anforderung nach § 49e von Abwicklungseinheiten, die ein global systemrelevantes Institut sind, oder von Abwicklungseinheiten, die den Anforderungen nach § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten auf Grund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen sowie den Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 49c Absatz 5 und § 49e nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:

1. 8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten des Unternehmens, einschließlich der Eigenmittel, oder

2. den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:

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A = der Betrag, der sich, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, aufgrund der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;

B = der Betrag, der sich, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, aufgrund der Anforderungen nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU ergibt;



A = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;

B = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ergibt;

C = der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt.

(8) 1 Die Abwicklungsbehörde kann die in Absatz 7 genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten, die ein global systemrelevantes Institut sind oder die § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen und die eine der Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllen, für bis zu höchstens 30 Prozent aller Abwicklungseinheiten ausüben, die ein global systemrelevantes Institut sind oder die § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen und für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49e festlegt. 2 Die folgenden Voraussetzungen werden von der Abwicklungsbehörde bei Ausübung der Befugnis berücksichtigt:

1. in der vorangegangenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit wurden wesentliche Abwicklungshindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt und

a) nach Einleitung der Maßnahmen zum Abbau der Abwicklungshindernisse nach § 59 Absatz 6 wurden innerhalb des von der Abwicklungsbehörde vorgeschriebenen Zeitplans keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder

b) das ermittelte wesentliche Hindernis lässt sich durch keine der Maßnahmen zum Abbau der Abwicklungshindernisse nach § 59 Absatz 6 beseitigen und die Ausübung der Befugnis nach Absatz 7 würde die negativen Auswirkungen des wesentlichen Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise oder vollständig aufwiegen;

2. die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass die Umsetzbarkeit und Glaubhaftigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Abwicklungseinheit angesichts ihrer Größe, ihrer Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risikos und der Komplexität ihrer Tätigkeiten, ihrer Rechtsform sowie ihrer Beteiligungsstruktur eingeschränkt sind oder

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3. ergibt sich, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, aus der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegt, zu den 20 Prozent der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49 Absatz 1 festlegt.



3. aus der Anforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ergibt sich, dass die Abwicklungseinheit, die ein global systemrelevantes Institut ist oder § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegt, zu den 20 Prozent der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49 Absatz 1 festlegt.

3 Für die Zwecke der Prozentsätze nach den Sätzen 1 und 2 rundet die Abwicklungsbehörde das berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze Zahl auf.

(9) 1 Die Abwicklungsbehörde fasst die in den Absätzen 5 und 7 genannten Entscheidungen nach Anhörung der Aufsichtsbehörde. 2 Bei diesen Entscheidungen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde zudem

1. die Markttiefe für die Eigenmittelinstrumente der Abwicklungseinheit und die nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente, gegebenenfalls die Bepreisung dieser Instrumente und die Zeit, die für die Umsetzung der Entscheidung erforderlichen Transaktionen benötigt wird,

2. den Betrag der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung gefasst wird, um quantitative Anpassungen an den Anforderungen nach den Absätzen 5 und 7 vorzunehmen,

3. die Verfügbarkeit und den Betrag der Instrumente, die alle in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen - mit Ausnahme der in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen - erfüllen,

4. die Frage, ob der Betrag der gemäß § 91 Absatz 2 oder § 92 Absatz 1 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten, die in regulären Insolvenzverfahren denselben Rang wie oder einen niedrigeren Rang einnehmen als die höchstrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit verglichen wird; übersteigt der Betrag der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten 5 Prozent des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag als nicht erheblich; oberhalb dieses Schwellenwerts wird die Erheblichkeit der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten von der Abwicklungsbehörde bewertet,

5. das Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmodell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit sowie seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, und

6. die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungskosten auf die Rekapitalisierung der Abwicklungseinheit.



(heute geltende Fassung) 

§ 49c Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten


(1) Die Anforderung nach § 49 Absatz 1 wird von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde anhand folgender Kriterien bestimmt:

1. der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente, gegebenenfalls auch des Instruments der Gläubigerbeteiligung, auf die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann;

2. der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder gruppenangehörige Unternehmen aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen vom Instrument der Gläubigerbeteiligung beziehungsweise von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und weiterhin die Möglichkeit besteht, zu einer Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls der Verschuldungsquote der betreffenden Unternehmen auf ein Niveau zurückzukehren, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, weiter ausüben können;

3. der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 92 Absatz 1 vom Instrument der Gläubigerbeteiligung auszunehmen oder im Rahmen einer teilweisen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende Eigenmittel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, weiter ausüben kann;

4. von Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens;

5. des Umfangs, in dem der Ausfall des Unternehmens die Finanzstabilität beeinträchtigen würde, unter anderem durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen auf Grund seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem.

(2) 1 Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass die Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem in § 40 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Szenario zu treffen sind oder dass von den Befugnissen, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4 herabzuschreiben oder umzuwandeln, Gebrauch zu machen ist, muss die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:

1. die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen hat, werden vollständig absorbiert (Verlustabsorption);

2. die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder gruppenangehörige Unternehmen, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das es ihnen ermöglicht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/65/EU oder vergleichbaren Zulassungsvoraussetzungen zugelassen sind, für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, weiter auszuüben (Rekapitalisierung).

2 Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen eine Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vor, so bewertet die Abwicklungsbehörde, ob es gerechtfertigt ist, die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen zu beschränken, sodass sie nicht über den zur Verlustabsorption ausreichenden Betrag hinausgeht. 3 Bei der Bewertung der Abwicklungsbehörde wird die Beschränkung insbesondere hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf die Finanzstabilität und auf die Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem beurteilt.

(3) 1 Für Abwicklungseinheiten entspricht der aus der Anforderung nach Absatz 2 Satz 1 resultierende Betrag

1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus

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a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 104a der Richtlinie 2013/36/EU an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen,

b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie geltende Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und



a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen,

b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes geltende Anforderung auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und

2. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 2 der Summe aus

a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und

b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen.

2 Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 1 berechnete Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbetrag geteilt durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. 3 Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 2 berechnete Betrag geteilt durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt. 4 Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes.

(4) Bei der Festlegung der in Absatz 3 genannten Rekapitalisierungsbeträge verfährt die Abwicklungsbehörde wie folgt:

1. sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikopositionsmessgröße für die Verschuldungsquote nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen und

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2. sie passt nach Anhörung der Aufsichtsbehörde den Betrag, der, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, den nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes bestehenden Anforderungen entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen.

(4a) 1 Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b um eine Anforderung erhöhen, die notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der maximal ein Jahr beträgt, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten. 2 Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Absatz 4, so wird der Betrag der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des Betrags, der sich aus der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. 3 Der Betrag gemäß Absatz 4 wird nach unten angepasst, wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass es umsetzbar und glaubhaft ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach § 3a Absatz 4 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht. 4 Dieser Betrag wird erhöht, wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach § 3a Absatz 4 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.



2. sie passt nach Anhörung der Aufsichtsbehörde den Betrag, der den nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes bestehenden Anforderungen entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen.

(4a) 1 Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b um einen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der maximal ein Jahr beträgt, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten. 2 Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Absatz 4, so wird dieser Betrag der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. 3 Der Betrag gemäß Absatz 4 wird nach unten angepasst, wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass es umsetzbar und glaubhaft ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach § 3a Absatz 4 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht. 4 Dieser Betrag wird erhöht, wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach § 3a Absatz 4 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.

(5) 1 Für Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Milliarden Euro liegt, entspricht die Höhe der in Absatz 3 genannten Anforderung mindestens

1. 13,5 Prozent, sofern gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 1 berechnet, und

2. 5 Prozent, sofern gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 2 berechnet.

2 Abweichend von § 49b erfüllen Abwicklungseinheiten die Anforderung gemäß Satz 1 mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten im Sinne von § 49b Absatz 3.

(6) 1 Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde entscheiden, die Anforderungen nach Absatz 5 auf eine Abwicklungseinheit anzuwenden, die den Anforderungen gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Milliarden Euro liegt, und bei der die Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie bei einem Ausfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt. 2 Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die folgenden Kriterien:

1. das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln im Refinanzierungsmodell,

2. inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten beschränkt ist und

3. inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach § 49e einzuhalten.

3 Liegt keine Entscheidung nach Satz 1 vor, so bleiben Entscheidungen nach § 49b Absatz 5 hiervon unberührt. 4 Die Abwicklungsbehörde teilt dem Ausschuss Entscheidungen nach Satz 1 mit, sofern es sich um Abwicklungseinheiten handelt, für die der Ausschuss zuständig ist.

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(7) 1 Für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind und vorbehaltlich abweichender Regelungen gemäß § 49 Absatz 3, entspricht die in Absatz 2 Satz 1 genannte Anforderung



(7) 1 Für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, entspricht die in Absatz 2 Satz 1 genannte Anforderung

1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus

a) den zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen an das Unternehmen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechen, und

b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen, und

2. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 2 der Summe aus

a) den zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen, und

b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen.

2 Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 1 berechnete Betrag geteilt durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. 3 Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 2 berechnete Betrag geteilt durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt. 4 Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes.

(8) Bei der Festlegung der in Absatz 7 genannten Rekapitalisierungsbeträge hat die Abwicklungsbehörde

1. die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikomessgröße nach Anpassung an alle Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen zu verwenden und

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2. nach Anhörung der Aufsichtsbehörde den Betrag, der, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, der in § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Anforderung entspricht, nach unten oder oben anzupassen, um die Anforderung zu bestimmen, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist.

(9) 1 Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b um eine Anforderung erhöhen, die notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4 für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten. 2 Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Satz 1, so wird der Betrag, der nach Ausübung der Befugnis gemäß den §§ 65, 77 und 89 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des Betrags, der sich aus der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. 3 Die in Satz 1 genannte Anforderung wird nach unten angepasst, wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass es umsetzbar und glaubhaft ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicherzustellen und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach § 3a Absatz 2 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnis nach den §§ 65, 77 Absatz 2 und § 89 oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist. 4 Dieser Betrag wird erhöht, wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß § 3a Absatz 2 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.



2. nach Anhörung der Aufsichtsbehörde den Betrag, der der in § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Anforderung entspricht, nach unten oder oben anzupassen, um die Anforderung zu bestimmen, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist.

(9) 1 Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b um einen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten. 2 Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Satz 1, so wird dieser Betrag der nach Ausübung der Befugnis nach den §§ 65, 77 und 89 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. 3 Die in Satz 1 genannte Anforderung wird nach unten angepasst, wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass es umsetzbar und glaubhaft ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicherzustellen und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach § 3a Absatz 2 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnis nach den §§ 65, 77 Absatz 2 und § 89 oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist. 4 Dieser Betrag wird erhöht, wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß § 3a Absatz 2 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.

(10) Geht die Abwicklungsbehörde davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gemäß § 92 Absatz 1 vollständig oder teilweise vom Instrument der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt, die ausreichen, um

1. die gemäß § 92 Absatz 1 ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu decken und

2. die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.

(11) Eine Entscheidung der Abwicklungsbehörde, eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, umfasst eine entsprechende Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in den Absätzen 2 bis 8 genannten Elemente und wird unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft, um allen Änderungen der Höhe einer nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festgesetzten Anforderung Rechnung zu tragen.

(12) Für die Zwecke der Absätze 3 und 7 sind für die Kapitalanforderungen die Übergangsbestimmungen maßgeblich, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den Aufsichtsbehörden im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehen, festgelegt sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 49d Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von global systemrelevanten Instituten und in der Union ansässige bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten


(1) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein global systemrelevantes Institut oder einen Teil eines global systemrelevanten Instituts handelt, besteht aus

1. den in den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und

2. der zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3 für dieses Unternehmen festgelegt wurde.

(2) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an ein in der Union ansässiges bedeutendes Tochterunternehmen eines global systemrelevanten Nicht-EU-Instituts besteht aus

1. den in den Artikeln 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und

2. der zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde für dieses bedeutende Tochterunternehmen gemäß Absatz 3 festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den §§ 49f und 159 Absatz 2 genannten Bedingungen genügen.

(3) 1 Die Abwicklungsbehörde legt eine zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 fest, wenn die in Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 genannte Anforderung nicht ausreicht, um die in § 49c genannten Bedingungen zu erfüllen. 2 Die Festlegung erfolgt in der Höhe, die erforderlich ist, um die Erfüllung der Bedingungen nach § 49c sicherzustellen.

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(4) Besteht die Gruppe des global systemrelevanten Instituts aus mehreren Abwicklungseinheiten, berechnet die Abwicklungsbehörde den in Absatz 3 genannten Betrag für die Zwecke des § 50 Absatz 2 für jede Abwicklungseinheit und für das Mutterunternehmen in der Union, als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des global systemrelevanten Instituts.



(4) Sofern mehr als ein Unternehmen Teil desselben global systemrelevanten Instituts und Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten sind, die, wären sie in der Union niedergelassen, Abwicklungseinheiten wären, so berechnet die Abwicklungsbehörde den in Absatz 3 genannten Betrag für die Zwecke des § 50 Absatz 2

1.
für jede Abwicklungseinheit oder für jede Drittstaatseinheit, die, wäre sie in der Union niedergelassen, eine Abwicklungseinheit wäre;

2. für das Unionsmutterunternehmen,
als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des global systemrelevanten Instituts.

(5) 1 Zusammen mit der Entscheidung der Abwicklungsbehörde, gemäß Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 eine zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, ist eine Begründung einschließlich einer vollständigen Bewertung der in Absatz 3 genannten Elemente vorzulegen. 2 Die Entscheidung wird unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft, um Änderungen in Bezug auf die für die Abwicklungsgruppe oder das bedeutende Unions-Tochterunternehmen eines global systemrelevanten Nicht-EU-Instituts geltende Höhe einer nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festgesetzten Anforderung Rechnung zu tragen.



(heute geltende Fassung) 

§ 50 Gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten


(1) 1 Die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde, sofern diese nicht identisch sind, und die für die Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, die den Anforderungen nach § 49f auf Einzelbasis unterliegen, zuständigen Abwicklungsbehörden streben eine gemeinsame Entscheidung an über

1. den Betrag der Anforderung, die an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gestellt wird, und

2. den Betrag der Anforderung, die an ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, auf Einzelbasis gestellt wird.

2 Die gemeinsame Entscheidung hat die Anforderungen gemäß den §§ 49e und 49f zu berücksichtigen, ist zu begründen und zu übermitteln

1. von der zuständigen Abwicklungsbehörde an die Abwicklungseinheit;

2. von den jeweils für sie zuständigen Abwicklungsbehörden an die Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt;

3. von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde an das EU-Mutterunternehmen der Gruppe, falls dieses Mutterunternehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe ist.

3 In der gemeinsamen Entscheidung kann vorgesehen werden, dass die Anforderungen nach § 49c Absatz 7 bis 9 von dem Tochterunternehmen im Einklang mit § 49f Absatz 2 teilweise mit Instrumenten erfüllt werden können, die an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht der Abwicklungsgruppe angehören. 4 Die Erfüllung muss im Einklang mit der Abwicklungsstrategie stehen und die Abwicklungseinheit darf weder direkt noch indirekt ausreichende Instrumente erworben haben, die den Anforderungen des § 49f Absatz 2 genügen. 5 Wird innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so wird gemäß den Absätzen 3 bis 5 entschieden.

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(2) 1 Handelt es sich bei mehr als einer Einheit eines global systemrelevanten Instituts desselben global systemrelevanten Instituts um eine Abwicklungseinheit, so erörtern und vereinbaren die in Absatz 1 genannten Abwicklungsbehörden unter Berücksichtigung der Abwicklungsstrategie des global systemrelevanten Instituts die Anwendung von Artikel 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitest möglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in § 49d Absatz 4 und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten und der Summe der in § 49d Absatz 4 und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge. 2 Eine Anpassung kann erfolgen, indem die Höhe der Anforderung angepasst wird, wenn die Anpassung mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen wird. 3 Eine Anpassung darf nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. 4 Die Summe der in § 49d Absatz 4 und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in § 49d Absatz 4 und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge. 5 Wird innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so wird gemäß den Absätzen 3 bis 5 entschieden.



(2) 1 Sofern mehr als ein Unternehmen Teil desselben global systemrelevanten Instituts und Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten sind, die, wären sie in der Union niedergelassen, Abwicklungseinheiten wären, so erörtern und vereinbaren die in Absatz 1 genannten Abwicklungsbehörden, soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des global systemrelevanten Instituts vereinbar,

1.
die Anwendung des Artikels 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie

2.
eine eventuelle Anpassung zur weitestmöglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 1 sowie der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten und der Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 2 sowie der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge.

2
Eine Anpassung der Höhe der Anforderung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittstaaten erfolgen. 3 Eine Anpassung darf nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. 4 Die Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 1 und der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten, die, wären sie in der Union niedergelassen, Abwicklungseinheiten wären, genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 2 und der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge. 5 Wird innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so wird gemäß den Absätzen 3 bis 5 entschieden.

(3) 1 Wird auf Grund einer Meinungsverschiedenheit über eine konsolidierte Anforderung für die Abwicklungsgruppe nach § 49e innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so entscheidet die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde über diese Anforderung unter Berücksichtigung

1. der von den zuständigen Abwicklungsbehörden vorgenommenen Bewertung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, und

2. der Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, falls diese nicht mit der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde identisch ist.

2 Hat bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betreffenden Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. 3 Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. 4 Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. 5 Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so findet die Entscheidung der Abwicklungsbehörde Anwendung, die für die Abwicklungseinheit zuständig ist.

(4) 1 Wird auf Grund einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe der Anforderung, die nach § 49f für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis gilt, innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so entscheidet die Abwicklungsbehörde, die für dieses Unternehmen zuständig ist, unter der Voraussetzung, dass

1. die von der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte gebührend berücksichtigt wurden und

2. falls die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nicht mit der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit identisch ist, die schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gebührend berücksichtigt wurden.

2 Die Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mit der Wahrnehmung einer bindenden Vermittlertätigkeit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, wenn der von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert in Bezug auf die Anforderung nach § 49e bei höchstens 2 Prozent des Gesamtrisikobetrags nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt und die Voraussetzungen nach § 49c Absatz 7 bis 9 erfüllt. 3 Absatz 3 Satz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung. 4 Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so finden die Entscheidungen der Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen Anwendung.

(5) Wird auf Grund einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe der konsolidierten Anforderung für die Abwicklungsgruppe und über die Höhe der für die Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis geltenden Anforderung innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, ist eine Entscheidung über die Höhe

1. der für die Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis geltenden Anforderung gemäß Absatz 4 zu treffen und

2. eine Entscheidung über die Höhe der konsolidierten Anforderung für die Abwicklungsgruppe gemäß Absatz 3 zu treffen.

(6) 1 Die gemeinsame Entscheidung oder die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung von den Abwicklungsbehörden getroffenen Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 5 sind für die Abwicklungsbehörden, die diese getroffen haben, verbindlich. 2 Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

(7) Die Abwicklungsbehörden verlangen und überprüfen in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden, dass und ob Unternehmen die Anforderung nach § 49 Absatz 1 einhalten, und treffen etwaige Entscheidungen parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen.



§ 56 Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für das Instrument der Gläubigerbeteiligung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Abwicklungsbehörde kann im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist, anordnen, dass Institute oder gruppenangehörige Unternehmen jederzeit in ausreichendem Umfang genehmigtes Grundkapital, genehmigtes Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals vorzuhalten oder eine bedingte Kapitalerhöhung durchzuführen haben, um die praktische Durchführbarkeit der Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals durch die Ausgabe neuer Anteile oder anderer Instrumente des harten Kernkapitals zu gewährleisten. 2 § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 55a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind nicht anzuwenden auf genehmigtes Kapital, das in Vollzug einer Anordnung nach Satz 1 geschaffen wird. 3 Genehmigtes Kapital, das in Vollzug einer Anordnung nach Satz 1 geschaffen wird, wird nicht auf sonstiges genehmigtes Kapital angerechnet. 4 Sollten trotz einer Anordnung gemäß Satz 1 nicht in ausreichendem Umfang genehmigtes Grundkapital, genehmigtes Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals vorhanden sein, steht dies der Wirksamkeit einer Abwicklungsanordnung nicht entgegen.



(1) 1 Die Abwicklungsbehörde kann im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde anordnen, dass Institute oder gruppenangehörige Unternehmen jederzeit in ausreichendem Umfang genehmigtes Grundkapital, genehmigtes Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals vorzuhalten oder eine bedingte Kapitalerhöhung durchzuführen haben, um die praktische Durchführbarkeit der Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals durch die Ausgabe neuer Anteile oder anderer Instrumente des harten Kernkapitals zu gewährleisten. 2 § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 55a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind nicht anzuwenden auf genehmigtes Kapital, das in Vollzug einer Anordnung nach Satz 1 geschaffen wird. 3 Genehmigtes Kapital, das in Vollzug einer Anordnung nach Satz 1 geschaffen wird, wird nicht auf sonstiges genehmigtes Kapital angerechnet. 4 Sollten trotz einer Anordnung gemäß Satz 1 nicht in ausreichendem Umfang genehmigtes Grundkapital, genehmigtes Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals vorhanden sein, steht dies der Wirksamkeit einer Abwicklungsanordnung nicht entgegen.

(2) 1 Die Abwicklungsbehörde bewertet im Rahmen der Abwicklungsplanung für das betreffende Institut oder gruppenangehörige Unternehmen, ob und in welcher Höhe sie von ihrer Befugnis gemäß Absatz 1 Gebrauch macht. 2 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die im Rahmen der Abwicklungsplanung in Betracht gezogenen Abwicklungsinstrumente. 3 Sieht der Abwicklungsplan die Möglichkeit der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung vor, prüft die Abwicklungsbehörde, ob das genehmigte Grundkapital, das genehmigte Stammkapital oder die anderen Instrumente des harten Kernkapitals zur Deckung der in § 96 genannten Beträge ausreichen könnten.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn rechtsformspezifische Besonderheiten dem Vorhalten von Instrumenten des harten Kernkapitals entgegenstehen und die Möglichkeit der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen oder der Voraussetzungen des § 65 durch andere Maßnahmen, insbesondere die Anordnung eines Rechtsformwechsels nach § 149, sichergestellt ist.

(4) 1 Die Abwicklungsbehörde kann von einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen verlangen, der Abwicklungsbehörde darzulegen, dass sich aus den Gründungsdokumenten oder der Satzung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens keine Hindernisse für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals ergeben oder dass solche Hindernisse insbesondere durch Anordnung eines Rechtsformwechsels nach § 149 überwunden werden können. 2 Sollten dennoch bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung solche Hindernisse vorhanden sein, stehen diese der Wirksamkeit einer Abwicklungsanordnung nicht entgegen.

(5) Sehen die Vertragsbestimmungen einer Verbindlichkeit keine Vertragsbestimmung im Sinne des § 55 Absatz 1 vor, hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von dem Instrument der Gläubigerbeteiligung Gebrauch zu machen.



(heute geltende Fassung) 

§ 58a Befugnis zur Untersagung bestimmter Ausschüttungen


(1) 1 Die Abwicklungsbehörde hat die Befugnis, einem Unternehmen zu untersagen, Ausschüttungen vorzunehmen, die den nach Absatz 4 berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten übersteigen, wenn das Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung unter Einbeziehung der in § 10i Absatz 1a Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes genannten Anforderungen zwar erfüllt, jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 49c und 49d betrachtet wird, sofern diese nach § 49 Absatz 2 Nummer 1 berechnet werden. 2 Im Fall einer Untersagung darf die Ausschüttung nicht erfolgen durch

1. eine mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttung,

2. eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen oder Zahlung einer variablen Vergütung, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der das Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte, oder

3. Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente.

3 Erfüllt ein Unternehmen die kombinierten Kapitalpufferanforderungen im Sinne des Satzes 1 nicht, teilt es dies der Abwicklungsbehörde unverzüglich mit.

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(2) 1 Werden die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt, entscheidet die für das Unternehmen zuständige Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich unter Beachtung insbesondere folgender Kriterien, ob sie von der Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 Gebrauch macht:

1. Ursache, Dauer und Ausmaß der Nichterfüllung und deren Auswirkungen auf
die Abwicklungsfähigkeit;

2. Entwicklung
der Finanzlage des Unternehmens und Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zeit die Voraussetzung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllen wird;

3. Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden;

4. wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in § 49b oder § 49f Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, der Frage, ob dieses Unvermögen auf unternehmensinterne Entwicklungen oder auf generelle Marktstörungen zurückzuführen ist;

5. Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme nach Absatz 1 sowie die möglichen Auswirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedingungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens.

2
Die Abwicklungsbehörde überprüft innerhalb des Zeitraums, in dem das Unternehmen die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt, mindestens monatlich, ob die Untersagung der Ausschüttungen erforderlich ist.



(2) 1 Die für das Unternehmen zuständige Abwicklungsbehörde entscheidet nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörden unter Beachtung insbesondere der folgenden Kriterien unverzüglich, ob sie von der Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 Gebrauch macht, sobald die dort genannten Voraussetzungen der Untersagung vorliegen. 2 Die Abwicklungsbehörde überprüft innerhalb des Zeitraums, in dem das Unternehmen die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt, mindestens monatlich, ob die Untersagung der Ausschüttungen erforderlich ist.

(3) 1 Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 neun Monate nach der Mitteilung des Unternehmens nach Absatz 1 Satz 3 weiterhin nicht erfüllt werden, untersagt die zuständige Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde die Ausschüttung nach Absatz 1, es sei denn, sie stellt nach einer Beurteilung fest, dass mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. die Nichterfüllung ist auf eine schwerwiegende Störung des Funktionierens der Finanzmärkte zurückzuführen, die auf breiter Basis zu Spannungen in verschiedenen Finanzmarktsegmenten führt,

2. die Störung nach Nummer 1 führt nicht nur zu erhöhter Preisvolatilität bei Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Unternehmens oder zu erhöhten Kosten für das Unternehmen, sondern auch zu einer vollständigen oder teilweisen Marktschließung, was das Unternehmen daran hindert, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an jenen Märkten zu begeben,

3. die Marktschließung nach Nummer 2 ist nicht nur für das betreffende Unternehmen, sondern auch für mehrere andere Unternehmen zu beobachten,

4. die Störung nach Nummer 1 hindert das betreffende Unternehmen daran, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu begeben, um die Nichterfüllung abzustellen, oder

5. eine Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 führt zu negativen Ausstrahlungseffekten auf Teile des Bankensektors, wodurch die Finanzstabilität untergraben werden könnte.

2 Kommt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Beurteilung zu dem Ergebnis, dass sie von ihrer Befugnis der Untersagung bestimmter Ausschüttungen keinen Gebrauch macht, teilt sie das der zuständigen Behörde schriftlich mit und begründet dies. 3 Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) 1 Der maximal ausschüttungsfähige Betrag gemäß Absatz 1 Satz 1 wird berechnet durch Multiplikation der gemäß Absatz 5 berechneten Summe mit dem gemäß Absatz 6 festgelegten Faktor. 2 Der maximal ausschüttungsfähige Betrag reduziert sich durch jede nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3 durchgeführte Maßnahme.

(5) Die gemäß Absatz 4 zu multiplizierende Summe umfasst

1. Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen auf Grund der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3, zuzüglich der

2. Jahresendgewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen auf Grund der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3, abzüglich der

3. Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach den Nummern 1 und 2 einbehalten würden.

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(6) Der in Absatz 4 genannte Faktor wird, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, wie folgt bestimmt:



(6) Der in Absatz 4 genannte Faktor wird wie folgt bestimmt:

1. Liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten, das heißt des untersten, Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0;

2. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2;

3. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4;

4. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten, das heißt des obersten, Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.

(7) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:

Quartiluntergrenze = (Kombinierte Kapitalpufferanforderung / 4) * (Qn - 1)

Quartilobergrenze = (Kombinierte Kapitalpufferanforderung / 4) * Qn

wobei Qn = die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.



(heute geltende Fassung) 

§ 59 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung


(1) Stellt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Bewertung nach den §§ 57 und 58 fest, dass der Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens wesentliche Abwicklungshindernisse entgegenstehen, so teilt sie dies dem betreffenden Unternehmen und den nach § 57 Absatz 1 beteiligten Behörden schriftlich unter Hinweis auf die Frist nach Absatz 2 mit.

(2) 1 Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 1 hat das Unternehmen der Abwicklungsbehörde geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die in der Mitteilung nach Absatz 1 genannten Abwicklungshindernisse beseitigt oder abgebaut werden können. 2 Das Unternehmen schlägt der Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer nach Absatz 1 erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen den Anforderungen gemäß § 49e oder § 49f sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:

1. das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu den in § 10i Absatz 1a Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes genannten Anforderungen betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 49c und 49d - sofern nach § 49 Absatz 2 Nummer 1 berechnet - betrachtet wird, oder

2. das Unternehmen erfüllt die Anforderungen nach den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Anforderungen nach den §§ 49c und 49d nicht.

3 Der Zeitplan für die Durchführung der gemäß Absatz 2 Satz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen hat den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung zu tragen.

(3) Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der Aufsichtsbehörde, ob die nach Absatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die Abwicklungshindernisse zu beseitigen oder abzubauen.

(4) 1 Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung zu dem Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden Abwicklungshindernisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen, ordnet die Abwicklungsbehörde an, dass das Unternehmen die nach Absatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen unverzüglich umzusetzen hat. 2 Andernfalls ordnet die Abwicklungsbehörde an, dass das Unternehmen andere von der Abwicklungsbehörde festgelegte alternative Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der in Frage stehenden Abwicklungshindernisse umzusetzen hat, und legt im Zusammenhang mit dieser Anordnung dar, warum sie die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen für nicht geeignet zur Beseitigung des Abwicklungshindernisses hält. 3 Das Unternehmen erstellt innerhalb eines Monats einen Plan, der darlegt, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden sollen.

(5) Die von der Abwicklungsbehörde anzuordnenden alternativen Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 müssen erforderlich und verhältnismäßig sein, um die in Frage stehenden Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu beseitigen, und dabei der Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Abwicklungshindernisse sowie den Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit, die Stabilität und die Fähigkeit des Unternehmens, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, Rechnung tragen.

(6) Die Abwicklungsbehörde kann nach Maßgabe von Absatz 5 anordnen, dass das Unternehmen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umsetzt:

1. den Abschluss oder die Änderung von Vereinbarungen über eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung,

2. den Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen über die Sicherstellung kritischer Funktionen,

3. die Begrenzung der maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Großkredite, auch für bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die gegenüber anderen Unternehmen bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber einem gruppenangehörigen Unternehmen,

4. die Erfüllung zusätzlicher, für Zwecke der Abwicklungsplanung relevanter Informationspflichten in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen,

5. die Veräußerung von Vermögensgegenständen,

6. die Einschränkung oder die Einstellung der Entwicklung bestehender oder geplanter Geschäftsaktivitäten oder des Vertriebs neuer oder existierender Produkte,

7. die Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen des Unternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe, um die Komplexität zu reduzieren und um zu gewährleisten, dass kritische Funktionen durch die Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können,

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8. die Errichtung einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer EU-Finanzholding-Gesellschaft,

8a. die Vorlage eines Plans, mit dem die Einhaltung der in § 49e oder § 49f genannten Anforderungen, unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3, ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in § 49e oder § 49f genannten Anforderungen, unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, erreicht werden soll,



8. die Errichtung einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer EU-Finanzholdinggesellschaft,

8a. die Vorlage eines Plans, mit dem die Einhaltung der in § 49e oder § 49f genannten Anforderungen ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in § 49e oder § 49f genannten Anforderungen ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, erreicht werden soll,

9. die Begebung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, um die Anforderungen von § 49e oder § 49f zu erfüllen oder die Vornahme alternativer Maßnahmen, um die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 49e oder § 49f zu erfüllen; zu den alternativen Maßnahmen gehört insbesondere der Versuch, die Bedingungen ausstehender berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, Kernkapital oder Ergänzungskapitalinstrumente mit dem Ziel nachzuverhandeln, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde nach dem maßgeblichen Recht Anerkennung finden,

9a. die Änderung des Fälligkeitsprofils der Eigenmittelinstrumente, sofern die Zustimmung der Abwicklungsbehörde vorliegt, und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach den §§ 49c und 49f Absatz 2 Nummer 1 zur Gewährleistung der fortlaufenden Einhaltung der Anforderungen gemäß § 49e oder § 49f und

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10. wenn es sich bei einem Unternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Errichtung einer getrennten Finanzholding-Gesellschaft durch die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unternehmens, soweit dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Unternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der in Teil 4 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirkt.



10. wenn es sich bei einem Unternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Errichtung einer getrennten Finanzholdinggesellschaft durch die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unternehmens, soweit dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Unternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der in Teil 4 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirkt.

(7) Die Abwicklungsbehörde soll Maßnahmen nach Absatz 6 Nummer 5 bis 7 nur anordnen, wenn dem Unternehmen zuvor erneut Gelegenheit gegeben wurde, Maßnahmen zur Beseitigung der Abwicklungshindernisse vorzuschlagen, und die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde nicht geeignet sind, die Abwicklungshindernisse wirksam zu beseitigen.

(8) Bevor die Abwicklungsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 4 Satz 2 verlangt, prüft sie nach Anhörung der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und gegebenenfalls gemeinsam mit der Behörde, die mit der Durchführung der makroprudentiellen Politik nach der Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudentiellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) (ABl. C 41 vom 14.2.2012, S. 1) betraut ist, die potentiellen Auswirkungen der betreffenden Maßnahme auf

1. das jeweilige Unternehmen,

2. den gemeinsamen Markt für Finanzdienstleistungen,

3. die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten und der Union insgesamt.

(9) Absatz 4 Satz 2 und die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend, wenn das Unternehmen innerhalb der Frist von vier Monaten gemäß Absatz 2 keine Vorschläge unterbreitet.

(10) Im Fall des Absatzes 1 ist die Pflicht der Abwicklungsbehörde zur Erstellung eines Abwicklungsplans nach § 40 soweit und solange ausgesetzt, bis das Verfahren nach Absatz 4, einschließlich einer entsprechenden Anwendung des Absatzes 4 nach Absatz 8, beendet wurde und die entsprechenden Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut wurden.

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(11) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen für den Abschluss oder die Änderung von Vereinbarungen über eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung, den Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen über die Sicherstellung kritischer Funktionen, die Begrenzung der maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen, die Erfüllung zusätzlicher, für Zwecke der Abwicklungsmaßnahmen relevanter Informationen, die Veräußerung von Vermögensgegenständen, die Einschränkung oder die Erstellung der Entwicklung bestehender oder geplanter Geschäftsaktivitäten oder des Vertriebs neuer oder existierender Produkte, die Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen des Unternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe, die Errichtung einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer EU-Finanzholding-Gesellschaft, die Vorlage eines Plans, mit dem die Einhaltung der in § 49e oder § 49f genannten Anforderungen erreicht werden soll, die Begebung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die Änderung des Fälligkeitsprofils der Eigenmittelinstrumente und die Errichtung einer getrennten Finanzholding-Gesellschaft durch die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unternehmens im Sinne der in Absatz 6 genannten Voraussetzungen, unter denen die Maßnahmen jeweils angeordnet werden können, zu treffen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.



(11) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen für den Abschluss oder die Änderung von Vereinbarungen über eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung, den Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen über die Sicherstellung kritischer Funktionen, die Begrenzung der maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen, die Erfüllung zusätzlicher, für Zwecke der Abwicklungsmaßnahmen relevanter Informationen, die Veräußerung von Vermögensgegenständen, die Einschränkung oder die Erstellung der Entwicklung bestehender oder geplanter Geschäftsaktivitäten oder des Vertriebs neuer oder existierender Produkte, die Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen des Unternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe, die Errichtung einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer EU-Finanzholdinggesellschaft, die Vorlage eines Plans, mit dem die Einhaltung der in § 49e oder § 49f genannten Anforderungen erreicht werden soll, die Begebung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die Änderung des Fälligkeitsprofils der Eigenmittelinstrumente und die Errichtung einer getrennten Finanzholdinggesellschaft durch die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unternehmens im Sinne der in Absatz 6 genannten Voraussetzungen, unter denen die Maßnahmen jeweils angeordnet werden können, zu treffen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

(heute geltende Fassung) 

§ 60 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen


(1) Gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung des Aufsichtskollegiums und der Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit das Abwicklungshindernis für die bedeutende Zweigniederlassung von Belang ist, prüft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen nach § 58 innerhalb des Abwicklungskollegiums und unternimmt alle geeigneten Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Anwendung der nach § 59 Absatz 4 ermittelten Maßnahmen auf alle Abwicklungseinheiten und ihre Tochterunternehmen zu gelangen, die Unternehmen im Sinne von § 1 und Teil der Gruppe sind.

(2) 1 Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig, erstellt sie in Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach Anhörung der betroffenen Aufsichtsbehörden einen Bericht. 2 Diesen übermittelt sie an

1. das EU-Mutterunternehmen,

2. die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die ihn an die Tochterunternehmen weiterleiten, für die sie zuständig sind, und

3. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden.

(3) 1 In dem Bericht nach Absatz 2 Satz 1 werden

1. etwaige wesentliche Abwicklungshindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und für eine Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf die Abwicklungsgruppen analysiert und

2. Empfehlungen für angemessene Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde geeignet und erforderlich sind, um Abwicklungshindernisse nach Nummer 1 zu beseitigen.

2 Die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe sind jeweils zu berücksichtigen. 3 Ist ein Abwicklungshindernis für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auf eine in § 59 Absatz 2 Satz 2 angeführte Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so teilt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem EU-Mutterunternehmen nach Abstimmung mit der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und den für deren Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung dieses Abwicklungshindernisses mit.

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(4) 1 Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts nach Absatz 2 kann das EU-Mutterunternehmen Stellung nehmen und der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse beseitigt oder abgebaut werden können. 2 Beruhen die im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse auf Situationen im Sinne des § 59 Absatz 2 Satz 2, so schlägt das EU-Mutterunternehmen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer gemäß Absatz 3 Satz 3 erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe den in § 49e oder § 49f genannten Anforderungen, unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3 ausgedrückt als ein nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtrisikobetrag, und gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie den in den §§ 49e und 49f genannten Anforderungen, unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3 ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nachkommt. 3 Der Zeitplan für die Durchführung der gemäß Satz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen trägt den Gründen für das wesentliche Abwicklungshindernis Rechnung. 4 Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, das wesentliche Abwicklungshindernis effektiv abzubauen beziehungsweise zu beseitigen. 5 Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit die vorgeschlagenen Maßnahmen für die bedeutende Zweigniederlassung von Bedeutung sind, über die vom EU-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen.

(5) 1 Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so strebt sie an, nach Anhörung der übrigen Aufsichtsbehörden und der Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung zu treffen bezüglich



(4) 1 Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts nach Absatz 2 kann das EU-Mutterunternehmen Stellung nehmen und der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse beseitigt oder abgebaut werden können. 2 Beruhen die im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse auf Situationen im Sinne des § 59 Absatz 2 Satz 2, so schlägt das EU-Mutterunternehmen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer gemäß Absatz 3 Satz 3 erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe den in § 49e oder § 49f genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtrisikobetrag, und gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie den in den §§ 49e und 49f genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nachkommt. 3 Der Zeitplan für die Durchführung der gemäß Satz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen trägt den Gründen für das wesentliche Abwicklungshindernis Rechnung. 4 Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, das wesentliche Abwicklungshindernis effektiv abzubauen beziehungsweise zu beseitigen. 5 Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit die vorgeschlagenen Maßnahmen für die bedeutende Zweigniederlassung von Bedeutung sind, über die vom EU-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen.

(5) 1 Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so strebt sie an, nach Anhörung der übrigen Aufsichtsbehörden und der Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung zu treffen bezüglich

1. der Identifizierung der wesentlichen Abwicklungshindernisse und, soweit erforderlich,

2. der Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden verlangten Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehenden wesentlichen Abwicklungshindernisse.

2 Bei der Entscheidung sollen die möglichen Auswirkungen solcher Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden.

(6) 1 Die gemeinsame Entscheidung nach Absatz 5 wird innerhalb von vier Monaten nach Vorlage etwaiger Stellungnahmen des EU-Mutterunternehmens getroffen. 2 Hat das EU-Mutterunternehmen keine Stellungnahme vorgelegt, wird die gemeinsame Entscheidung innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 1 genannten Viermonatsfrist getroffen. 3 Gemeinsame Entscheidungen in Bezug auf Abwicklungshindernisse, die auf eine der in § 59 Absatz 2 Satz 2 beschriebenen Situationen zurückzuführen sind, werden innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage etwaiger Stellungnahmen des EU-Mutterunternehmens gemäß Absatz 4 getroffen. 4 Gemeinsame Entscheidungen sind zu begründen und in einem Dokument festzuhalten, das die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem EU-Mutterunternehmen übermittelt. 5 Die Abwicklungsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen.

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(7) 1 Ergeht innerhalb des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Entscheidung, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde allein über die auf Gruppenebene nach § 59 Absatz 4 zu treffenden Maßnahmen. 2 Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. 3 Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt die Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit. 4 Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 oder 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. 5 Der in Absatz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. 6 Nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. 7 Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde.

(8) 1 Ergeht innerhalb des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Entscheidung, entscheidet die Abwicklungsbehörde als die für die betreffende Abwicklungseinheit zuständige Behörde selbst über die nach § 59 Absatz 4 auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu treffenden geeigneten Maßnahmen. 2 Die Entscheidung nach Satz 1 muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der Abwicklungsbehörden anderer Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe sowie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Rechnung tragen. 3 Die betreffende Abwicklungsbehörde übermittelt die Entscheidung der Abwicklungseinheit. 4 Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 und 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. 5 Der in Absatz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. 6 Nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. 7 Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde.

(9) 1 Kommt keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Abwicklungsbehörde selbst über die geeigneten Maßnahmen, die von den Tochterunternehmen auf Einzelunternehmensebene gemäß § 59 Absatz 4 zu treffen sind. 2 Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. 3 Die Entscheidung wird dem betreffenden Tochterunternehmen und der Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe, der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit und, sofern es sich dabei nicht um dieselbe Behörde handelt, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde übermittelt. 4 Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 und 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. 5 Der in Absatz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. 6 Nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. 7 Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde.



(7) 1 Ergeht innerhalb des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Entscheidung, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde allein über die auf Gruppenebene nach § 59 Absatz 4 zu treffenden Maßnahmen. 2 Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. 3 Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt die Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit. 4 Hat eine Abwicklungsbehörde bis zum Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 oder 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. 5 Der in Absatz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. 6 Nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. 7 Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde.

(8) 1 Ergeht innerhalb des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Entscheidung, entscheidet die Abwicklungsbehörde als die für die betreffende Abwicklungseinheit zuständige Behörde selbst über die nach § 59 Absatz 4 auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu treffenden geeigneten Maßnahmen. 2 Die Entscheidung nach Satz 1 muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der Abwicklungsbehörden anderer Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe sowie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Rechnung tragen. 3 Die betreffende Abwicklungsbehörde übermittelt die Entscheidung der Abwicklungseinheit. 4 Hat eine Abwicklungsbehörde bis zum Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 und 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. 5 Der in Absatz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. 6 Nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. 7 Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde.

(9) 1 Kommt keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Abwicklungsbehörde selbst über die geeigneten Maßnahmen, die von den Tochterunternehmen auf Einzelunternehmensebene gemäß § 59 Absatz 4 zu treffen sind. 2 Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. 3 Die Entscheidung wird dem betreffenden Tochterunternehmen und der Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe, der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit und, sofern es sich dabei nicht um dieselbe Behörde handelt, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde übermittelt. 4 Hat eine Abwicklungsbehörde bis zum Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 und 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. 5 Der in Absatz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. 6 Nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. 7 Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde.

(heute geltende Fassung) 

§ 60a Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten


(1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, in Finanzkontrakte, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, eine vertragliche Bestimmung aufzunehmen, durch welche die Gegenpartei anerkennt, dass die Befugnisse zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach den §§ 66a, 82 bis 84 und 169 Absatz 5 Nummer 3 und 4 auf die Verbindlichkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens angewendet werden können, und sich mit einer in Ausübung der Befugnisse nach den §§ 66a und 82 bis 84 ergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten im Sinne des § 144 Absatz 3 einverstanden erklärt.

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(2) 1 EU-Mutterunternehmen sorgen dafür, dass ihre Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat in Finanzkontrakte nach Absatz 1 Bestimmungen aufnehmen, durch welche ausgeschlossen wird, dass die Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder eine Durchsetzung von Sicherungsrechten dieser Verträge rechtfertigt, sofern die betroffenen Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung von einem gruppenangehörigen Unternehmen mit Sitz im Inland garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird. 2 Satz 1 gilt für Tochterunternehmen, die Institute oder Finanzinstitute sind. 3 § 10a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. 4 Diese Verpflichtung gilt für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Unternehmen, die als Wertpapierfirmen anzusehen wären, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat einen Sitz hätten, oder Finanzinstitute.



(2) 1 EU-Mutterunternehmen sorgen dafür, dass ihre Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat in Finanzkontrakte nach Absatz 1 Bestimmungen aufnehmen, durch welche ausgeschlossen wird, dass die Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder eine Durchsetzung von Sicherungsrechten dieser Verträge rechtfertigt, sofern die betroffenen Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung von einem gruppenangehörigen Unternehmen mit Sitz im Inland garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird. 2 Satz 1 gilt für Tochterunternehmen, die Institute oder Finanzinstitute sind. 3 § 10a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. 4 Diese Verpflichtung gilt für Kreditinstitute, Wertpapierinstitute oder Unternehmen, die als Wertpapierinstitute anzusehen wären, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat einen Sitz hätten, oder Finanzinstitute.

(3) Absatz 1 gilt für Finanzkontrakte, die

1. nach Inkrafttreten dieser Vorschrift eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern und

2. die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die die §§ 66a, 82 bis 84 oder 144 gelten würden, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unterläge.

(4) Erfüllt ein Unternehmen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht, hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht, ihre Befugnisse nach den §§ 66a, 82 bis 84 oder 144 in Bezug auf den jeweiligen Finanzkontrakt auszuüben.

(5) 1 Die Abwicklungsbehörde kann die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 mittels Verwaltungsakts durchsetzen. 2 Bei der Ausübung ihres Ermessens kann die Abwicklungsbehörde insbesondere berücksichtigen:

1. die Besonderheiten des Geschäftsmodells,

2. die Besonderheiten des betroffenen ausländischen Marktes,

3. die Besonderheiten des betroffenen Vertragstyps,

4. die Systemrelevanz des betroffenen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens sowie

5. die zu erwartenden Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit des betroffenen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, im Fall des Absatzes 2 des gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz im Inland.



(heute geltende Fassung) 

§ 62 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute


(1) 1 Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Institut liegen vor, wenn

1. das Institut in seinem Bestand gefährdet ist,

2. die Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele erforderlich und verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre und

3. die Bestandsgefährdung sich innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitrahmens nicht ebenso sicher durch andere Maßnahmen als durch Abwicklungsmaßnahmen beseitigen lässt, wobei als andere Maßnahmen in Betracht kommen:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Maßnahmen des privaten Sektors einschließlich Maßnahmen eines Institutssicherungssystems,



a) Maßnahmen des privaten Sektors einschließlich Maßnahmen eines institutsbezogenen Sicherungssystems,

b) Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere Maßnahmen des frühzeitigen Eingreifens gemäß den §§ 36 bis 38 oder Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes oder

c) Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4.

2 Keine Voraussetzung für den Erlass von Abwicklungsmaßnahmen ist

1. die vorhergehende Anwendung von Maßnahmen frühzeitigen Eingreifens gemäß den §§ 36 bis 38,

2. die vorhergehende Anwendung von Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes oder

3. die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4.

(2) 1 Die Aufsichtsbehörde stellt nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde stellt nach Anhörung der Aufsichtsbehörde die Bestandsgefährdung des Instituts fest. 2 Zu diesem Zweck stellen sich die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde auf Anforderung gegenseitig unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für diese Feststellung erforderlich sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 64 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften


(1) 1 Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Finanzinstitut, das nachgeordnetes Unternehmen eines auf konsolidierter Basis beaufsichtigten übergeordneten Unternehmens ist, liegen vor, wenn die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Finanzinstitut als auch in Bezug auf das übergeordnete Unternehmen erfüllt sind. 2 § 62 Absatz 2 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Finanzholding-Gesellschaft, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft liegen vor, wenn die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Bezug auf eine der vorgenannten Holdinggesellschaften erfüllt sind.



(2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft liegen vor, wenn die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Bezug auf eine der vorgenannten Holdinggesellschaften erfüllt sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen für eine in Absatz 2 genannte Holdinggesellschaft anordnen, wenn

1. die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein Tochterunternehmen oder mehrere Tochterunternehmen dieser Holdinggesellschaft erfüllt sind, sofern es sich bei den Tochterunternehmen um Institute handelt, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind,

2. die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens oder der Tochterunternehmen nach Nummer 1 so beschaffen sind, dass deren Ausfall eine Bestandsgefährdung der Abwicklungsgruppe als Ganzes auslösen könnte,

3. eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf diese Holdinggesellschaft für die Abwicklung eines Tochterunternehmens oder mehrerer Tochterunternehmen nach Nummer 1 oder für die Abwicklung der Abwicklungsgruppe als Ganzes erforderlich ist und

4. diese Holdinggesellschaft eine Abwicklungseinheit ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Zwischen-Finanzholding-Gesellschaft ist im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit auszuweisen und Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung nach Absatz 2 oder Absatz 3 dürfen nur für die Zwischen-Finanzholding-Gesellschaft und nicht für die gemischte Holdinggesellschaft angeordnet werden, wenn die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischen-Finanzholding-Gesellschaft gehalten werden.



(4) Die Zwischen-Finanzholdinggesellschaft ist im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit auszuweisen und Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung nach Absatz 2 oder Absatz 3 dürfen nur für die Zwischen-Finanzholdinggesellschaft und nicht für die gemischte Holdinggesellschaft angeordnet werden, wenn die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischen-Finanzholdinggesellschaft gehalten werden.

(5) Die Abwicklungsbehörde kann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, ergreifen, wenn diese Abwicklungsgruppe als Ganzes die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 1 erfüllt.



(heute geltende Fassung) 

§ 84 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten


(1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen kann die Abwicklungsbehörde das Recht einer Partei, einen Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen zu beenden, aussetzen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe dieser Aussetzung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Abwicklungsbehörde kann das Recht einer Partei, einen Vertrag mit einem gruppenangehörigen Unternehmen zu beenden, das derselben Gruppe angehört wie ein in Abwicklung befindliches gruppenangehöriges Unternehmen, aussetzen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages in dem Mitgliedstaat, in dem die von der Aussetzung betroffene Vertragspartei ihren Sitz hat, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:



(2) Die Abwicklungsbehörde kann das Recht einer Partei, einen Vertrag mit einem gruppenangehörigen Unternehmen zu beenden, das derselben Gruppe angehört wie ein in Abwicklung befindliches gruppenangehöriges Unternehmen, aussetzen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages in dem Mitgliedstaat, in dem das gruppenangehörige Unternehmen, mit dem der betreffende Vertrag besteht, seinen *) Sitz hat, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen wird von dem in Abwicklung befindlichen gruppenangehörigen Unternehmen garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt;

2. das Beendigungsrecht knüpft ausschließlich auf das Vorliegen von Insolvenzgründen oder die Abwicklungsvoraussetzungen oder die Anordnung oder Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen an und

3. für den Fall, dass eine Übertragung in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen angeordnet wurde oder angeordnet werden kann,

a) alle mit diesem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens wurden auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen und von ihm übernommen oder können auf ihn übertragen und von ihm übernommen werden oder

b) die Abwicklungsbehörde kann einen anderweitigen Schutz der Ansprüche der anderen Vertragsparteien bewirken.

(3) Bei einer Anordnung nach Absatz 1 oder 2 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte.

(4) Eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 erfolgt nicht gegenüber

1. Teilnehmern von Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes,

2. Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes,

3. zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind,

4. zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt sind, und

5. Zentralbanken.

(5) Eine Vertragspartei kann vor Ablauf des in Absatz 1 oder 2 genannten Zeitraums von einem Beendigungsrecht nur Gebrauch machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten weder auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden noch Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung sind.

(6) 1 Auf eine Mitteilung der Abwicklungsbehörde nach Absatz 5 besteht kein Anspruch. 2 Eine Vertragspartei kann nach Ablauf des in Absatz 1 oder 2 genannten Zeitraums, sofern keine Mitteilung nach Absatz 5 ergangen ist, von einem Beendigungsrecht vorbehaltlich der Regelungen der §§ 82 und 144 Gebrauch machen, wenn

1. in Fällen, in denen die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen wurden, die vertraglichen Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrags auch nach Übertragung an den übernehmenden Rechtsträger noch vorliegen;

2. in Fällen, in denen die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten bei dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen verbleiben und die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung nicht auf das in Abwicklung befindliche Institut oder ein gruppenangehöriges Unternehmen angewendet hat, die vertraglichen Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrags bei Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums noch vorliegen.

(7) 1 Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für sämtliche Beendigungstatbestände, die sich aus einem Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ergeben. 2 Die Aussetzung kann nicht erfolgen, wenn bezüglich des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens bereits von der Anordnung nach § 66a Gebrauch gemacht wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 10 Nummer 24 G. v. 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) wurde sinngemäß konsolidiert.

§ 85 Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergütungen und zurückbehaltener variabler Vergütungen


(1) 1 Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen anordnen, dass das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen den Jahresgesamtbetrag, der für die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vorgesehen ist (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht. 2 Von der Beschränkung nach Satz 1 ausgenommen sind variable Vergütungsbestandteile, die vereinbart sind

1. durch Tarifvertrag oder

2. im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen anordnen, dass das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen sämtliche bereits zurückbehaltene variable Vergütungen von Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen sowie von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 25a Absatz 5 Satz 4 des Kreditwesengesetzes und des § 20 Absatz 1 und 2 der Institutsvergütungsverordnung reduziert oder streicht.



(2) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen anordnen, dass das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen sämtliche bereits zurückbehaltene variable Vergütungen von Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen sowie von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 25a Absatz 5 Satz 3 des Kreditwesengesetzes und des § 20 Absatz 1 und 2 der Institutsvergütungsverordnung reduziert oder streicht.

(heute geltende Fassung) 

§ 126 Vermarktungsprozess; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, im Rahmen einer Abwicklungsanordnung vom Instrument der Unternehmensveräußerung Gebrauch zu machen, leitet sie rechtzeitig vor Erlass der Abwicklungsanordnung einen Vermarktungsprozess ein. 2 Der Vermarktungsprozess bezieht sich auf die Übertragungsgegenstände, welche die Abwicklungsbehörde zu übertragen beabsichtigt. 3 Die Abwicklungsbehörde kann die Übertragungsgegenstände einzeln oder mehrere Übertragungsgegenstände gemeinsam vermarkten.

(2) 1 Der Vermarktungsprozess nach Absatz 1 muss folgende Grundsätze einhalten:

1. er muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Wahrung der Finanzmarktstabilität offen und so transparent wie möglich sein;

2. er darf nicht diskriminierend sein, sodass weder eine unangemessene Begünstigung noch eine unangemessene Benachteiligung potentieller Erwerber stattfindet und keinem potentiellen Erwerber ein unlauterer Vorteil gewährt wird;

3. Interessenkonflikte sind, soweit möglich, zu vermeiden; § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden;

4. es ist der Notwendigkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung zu tragen;

5. es ist eine möglichst hohe Gegenleistung für die betroffenen Übertragungsgegenstände anzustreben.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Vorbehaltlich des Satzes 1 Nummer 2 kann die Abwicklungsbehörde gezielt an bestimmte potentielle Erwerber herantreten. 3 Stellt die Vermarktungsabsicht eine Insiderinformation dar, kann eine Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 4 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeschoben werden. 4 Der Vermarktungsprozess soll nicht vor dem Abschluss einer Bewertung nach § 69 eingeleitet werden, es sei denn, ein Abwarten würde die Verwirklichung der Abwicklungsziele beeinträchtigen.



2 Vorbehaltlich des Satzes 1 Nummer 2 kann die Abwicklungsbehörde gezielt an bestimmte potentielle Erwerber herantreten. 3 Stellt die Vermarktungsabsicht eine Insiderinformation dar, kann eine Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 4 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeschoben werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne einen Vermarktungsprozess durchzuführen, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass die Einhaltung der Anforderungen an den Vermarktungsprozess wahrscheinlich die Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung und damit das Erreichen eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigt.

(4) 1 Weicht der in einem Vermarktungsprozess erzielte positive oder negative Kaufpreis von dem nach § 69 ermittelten Wert ab, so können die Verfahrensbeteiligten oder Dritte daraus keine Rechte ableiten. 2 Insbesondere wird die Entscheidung der Abwicklungsbehörde für die Wahl des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht allein auf Grund einer solchen Abweichung ermessensfehlerhaft.

(5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die Umstände, unter denen die Abwicklungsbehörde nach Absatz 3 von der Durchführung eines Vermarktungsprozesses absehen kann. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.



§ 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung


(1) Die Abwicklungsanordnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. den Namen oder die Firma und den Sitz

a) des abzuwickelnden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens und

b) bei Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach § 107 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;

2. Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstrumenten, insbesondere

a) die Angabe der übertragenen Gegenstände im Fall des § 107 und

b) die Angabe der betroffenen Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten in den Fällen der §§ 89 und 90;

eine gattungsmäßige Bezeichnung reicht jeweils aus;

3. den Abwicklungsstichtag;

4. Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 109;

5. sofern einschlägig, Angaben zur Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach § 111;

6. sofern bereits bekannt, Angaben nach § 142;

7. Vorbehalte einer Rückübertragung nach den §§ 131 und 135.

(2) 1 Sieht die Abwicklungsanordnung vor, dass dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen als Gegenleistung Anteile am übernehmenden Rechtsträger zu gewähren sind, muss sie folgende Angaben enthalten:

1. Angaben zur Ausstattung und zur Anzahl der zu gewährenden Anteile am übernehmenden Rechtsträger;

2. Angaben zur Bestimmung des Werts der Gesamtheit der Übertragungsgegenstände zum Zeitpunkt des § 114, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung von Ausstattung und Anzahl der als Gegenleistung gewährten Anteile, und

3. Angaben zu den Methoden und den Annahmen, die der Bestimmung des Werts nach Nummer 2 zugrunde gelegt wurden.

2 Besteht die Gegenleistung aus Schuldtiteln des übernehmenden Rechtsträgers, gilt Satz 1 entsprechend. 3 Besteht die Gegenleistung aus einer Geldleistung, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 der Umfang der zu gewährenden Geldleistung anzugeben. 4 Ist eine Ausgleichsverbindlichkeit vorgesehen, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 der Betrag des Ausgleichs anzugeben. 5 Wird eine vorläufige Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit festgesetzt, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 auf die Vorläufigkeit und auf das Verfahren zur Bestimmung der endgültigen Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit hinzuweisen.

(3) Sieht die Abwicklungsanordnung die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung vor, muss sie mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Angaben zu der Anwendung der Instrumente auf die Anteilsinhaber und Inhaber von anderen Instrumenten des harten Kernkapitals;

2. Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschreibung von Inhabern von relevanten Kapitalinstrumenten;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschreibung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, gruppiert nach Kategorien von Verbindlichkeiten;

4. Angaben zu der Umwandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und von relevanten Kapitalinstrumenten;



3. Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschreibung von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, gruppiert nach Kategorien von Verbindlichkeiten;

4. Angaben zu der Umwandlung von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten und von relevanten Kapitalinstrumenten;

5. Angaben zu den Anteilsinhabern und den Inhabern von anderen Instrumenten des harten Kernkapitals nach Ausübung des Instruments der Gläubigerbeteiligung.

(4) 1 Wenn die Abwicklungsanordnung gesellschaftsrechtliche Maßnahmen enthält, die eintragungspflichtig sind, sind diese im Verwaltungsakt gesondert aufzuführen. 2 Soweit in § 115 Absatz 2 und 4 nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Abwicklungsbehörde berechtigt, die erforderlichen Eintragungen beim Registergericht zu beantragen. 3 Die Eintragung ist für die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht konstitutiv.



(heute geltende Fassung) 

§ 138 Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefährdung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Fall einer Bestandsgefährdung oder einer drohenden Bestandsgefährdung eines Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens informiert die Geschäftsleitung des Instituts oder des übergeordneten Unternehmens der Gruppe sowie des bestandsgefährdeten gruppenangehörigen Unternehmens unverzüglich die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde.



(1) Im Fall einer Bestandsgefährdung im Sinne des § 63 eines Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens informiert die Geschäftsleitung des Instituts oder des übergeordneten Unternehmens der Gruppe sowie des bestandsgefährdeten gruppenangehörigen Unternehmens unverzüglich die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde.

(2) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde unverzüglich und vollumfänglich über alle Krisenpräventionsmaßnahmen und alle bankaufsichtlichen Maßnahmen, die sie gegenüber einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen vornimmt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Gelangt die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine Bestandsgefährdung eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens vorliegt, informiert sie die jeweils andere Behörde unverzüglich hierüber. 2 Darüber hinaus informieren die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde unverzüglich die folgenden Stellen:

1. das Bundesministerium der Finanzen,



(3) 1 Gelangt die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine Bestandsgefährdung eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens vorliegt, informiert sie die jeweils andere Behörde sowie das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich hierüber. 2 Sind neben der Bestandsgefährdung auch die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erfüllt, informieren die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde unverzüglich die folgenden Stellen:

1. (aufgehoben)

2. die Deutsche Bundesbank,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,



3. (aufgehoben)

4. das betroffene Einlagensicherungssystem,

5. die Aufsichtsbehörden, die für die betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zuständig sind, einschließlich der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,

6. die Abwicklungsbehörden, die für die betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zuständig sind, einschließlich der Abwicklungsbehörde des Staates, in dem die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat,

7. den Ausschuss für Finanzstabilität und

8. den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.

(4) 1 Besteht die Gefahr, dass bei einer Informationsweitergabe an eine Stelle im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 die Abwicklungsziele verfehlt werden könnten, kann die Abwicklungsbehörde von einer Information dieser Stelle absehen oder anonymisierte oder aggregierte Angaben zum bestandsgefährdeten Institut oder zu bestandsgefährdeten gruppenangehörigen Unternehmen machen. 2 Unbenommen der Regelungen der §§ 167 bis 171 gilt Satz 1 gegenüber Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden in einem Drittstaat entsprechend, sofern es sich nicht um den Drittstaat handelt, in dem das konsolidierungspflichtige übergeordnete Unternehmen seinen Sitz hat.



(heute geltende Fassung) 

§ 140 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde


(1) 1 Vor der Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme informiert die Abwicklungsbehörde

1. das Bundesministerium der Finanzen und

2. das betroffene Einlagensicherungssystem.

2 Die Abwicklungsbehörde erlässt Abwicklungsmaßnahmen mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen oder systemischen Auswirkungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Die Abwicklungsbehörde informiert die folgenden Stellen über die Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme:

1. die Deutsche Bundesbank,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,



2. die Aufsichtsbehörde,

3. die Aufsichtsbehörden, die für die betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zuständig sind, einschließlich der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,

4. die Abwicklungsbehörden, die für die betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zuständig sind, einschließlich der Abwicklungsbehörde des Staates, in dem die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat,

5. den Ausschuss für Finanzstabilität,

6. den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,

7. die Kommission, die Europäische Zentralbank, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sowie

8. die Systembetreiber eines Systems im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, bei dem das betroffene Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Teilnehmer ist.

(3) Eine Mitteilung über die Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 enthält eine Abschrift der Abwicklungsanordnung und nennt das Datum, ab dem die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird.

(4) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde veröffentlichen auf ihrer Internetseite die Abwicklungsanordnung oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere in Bezug auf die Einleger, und etwaige Anordnungen nach den §§ 82 bis 84 zusammengefasst werden.

(5) 1 Die Abwicklungsbehörde informiert auch das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen sowie das übergeordnete Unternehmen der Gruppe. 2 Absatz 3 gilt entsprechend. 3 Die nach Absatz 4 zu veröffentlichenden Informationen gelten als zu veröffentlichende Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

(6) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite und im Bundesanzeiger, dass die Abwicklungsmaßnahmen beendet sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 145 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung


(1) Für den Fall, dass für ein Institut oder für ein gruppenangehöriges Unternehmen eine Abwicklungsmaßnahme durchgeführt wird und dadurch sichergestellt wird, dass die Einleger dieses Instituts oder dieses gruppenangehörigen Unternehmens weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, haftet das Einlagensicherungssystem, dem das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen angehört,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für den Fall, dass das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wird: für den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 auszugleichen, wenn die gedeckten Einlagen nicht vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen wären und daher im gleichen Umfang herabgeschrieben worden wären, oder



1. für den Fall, dass das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wird: für den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 1 auszugleichen, wenn die gedeckten Einlagen nicht vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen wären und daher im gleichen Umfang herabgeschrieben worden wären, oder

2. für den Fall, dass ein anderes oder mehrere andere Abwicklungsinstrumente als das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet werden: für den Betrag der Verluste, den die Inhaber gedeckter Einlagen im Zuge der Anwendung dieser Instrumente erlitten hätten.

(2) Das Einlagensicherungssystem haftet nach Absatz 1 nicht über den Betrag der Verluste hinaus, den es hätte tragen müssen, wenn über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet und durchgeführt worden wäre.

(3) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet, so muss das Einlagensicherungssystem keinen Beitrag zur Wiederherstellung der Quote für das harte Kernkapital gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 2 leisten.

(4) 1 Die Festlegung des Betrags, für den das Einlagensicherungssystem nach Absatz 1 haftet, erfolgt auf Grundlage einer Bewertung nach § 69 dieses Gesetzes. 2 In Höhe dieses Betrags zahlt das Einlagensicherungssystem einen Beitrag in bar.

(5) Werden entschädigungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen durch Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Übertragung auf ein Brückeninstitut auf einen anderen Rechtsträger übertragen, hat der betroffene Einleger keinen Entschädigungsanspruch nach § 5 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes gegenüber dem Einlagensicherungssystem in Bezug auf den Teil seiner Einlage, der nicht übertragen wird, wenn der Betrag der übertragenen Einlage die Deckungsgrenze nach § 8 des Einlagensicherungsgesetzes erreicht oder überschreitet.

(6) Die Haftung des Einlagensicherungssystems ist auf die Hälfte der Zielausstattung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149) beschränkt.



(heute geltende Fassung) 

§ 152b Zuständigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1).



(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen ist zuständiges Ministerium im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/23.

(3) 1 Die Bundesanstalt übt ihre Zuständigkeit für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien nach den Vorschriften von Teil 5 dieses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EU) 2021/23 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten aus. 2 Die Deutsche Bundesbank ist abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 in entsprechender Anwendung von § 12 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 5 sowie § 15 Absatz 2 Satz 1 in die Sanierungsplanung einzubeziehen.

(4) Bei Abwicklungsmaßnahmen wird die Abwicklungsbehörde den Betriebsrat der zentralen Gegenpartei informieren, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Abwicklungsziele möglich ist.



§ 153 Wirksamkeit von Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten


(1) Überträgt eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Anwendung eines Abwicklungsinstruments im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten und betrifft die Übertragung in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögenswerte oder deutschem Recht unterfallende Rechte oder Verbindlichkeiten, wirkt eine solche Übertragung wie eine Übertragung durch die Abwicklungsbehörde selbst.

(2) Gleiches gilt für Maßnahmen, die eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Ausübung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente trifft, sofern die betroffenen Verbindlichkeiten und Kapitalinstrumente deutschem Recht unterliegen oder gegenüber Gläubigern mit Sitz im Inland bestehen.

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(2a) Gleiches gilt, wenn eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat die Aussetzung vertraglicher Pflichten, die Aussetzung von Beendigungsrechten oder die Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten anordnet oder von einer sonstigen Abwicklungsbefugnis im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU Gebrauch macht und die Anordnung dem deutschen Recht unterfallende Rechte, Verbindlichkeiten oder sonstige Pflichten betrifft.

(3) Die Abwicklungsbehörde unterstützt die Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat bei der Übertragung nach Absatz 1.



§ 154 Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindungen, an denen eine Behörde oder mehrere Behörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind


Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden Entscheidungen treffen oder Maßnahmen nach diesem Gesetz einleiten, die Auswirkungen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten haben können, müssen sie

1. bei der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme die Gebote der Wirksamkeit der Entscheidungsfindung und der geringstmöglichen Abwicklungskosten berücksichtigen;

2. bei der Entscheidungsfindung und der Einleitung von Maßnahmen zügig und mit der jeweils gebotenen Dringlichkeit vorgehen;

3. mit anderen deutschen Behörden sowie mit Abwicklungsbehörden, Aufsichtsbehörden und anderen Behörden aus anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Entscheidungsfindung und die Einleitung von Maßnahmen koordiniert und zügig erfolgen;

4. die Interessen der anderen Mitgliedstaaten, in denen ein EU-Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen niedergelassen ist, in angemessener Weise berücksichtigen, insbesondere die Auswirkungen einer Entscheidung oder einer Maßnahme oder eines Unterbleibens von Maßnahmen auf die Finanzstabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem dieser Mitgliedstaaten;

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5. die Interessen der anderen Mitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind, in angemessener Weise berücksichtigen, insbesondere die Auswirkungen einer Entscheidung oder einer Maßnahme oder eines Unterbleibens von Maßnahmen auf die Finanzstabilität dieser Staaten;



5. die Interessen der anderen Mitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigniederlassungen niedergelassen sind, in angemessener Weise berücksichtigen, insbesondere die Auswirkungen einer Entscheidung oder einer Maßnahme oder eines Unterbleibens von Maßnahmen auf die Finanzstabilität dieser Staaten;

6. einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Mitgliedstaaten beachten sowie eine Beeinträchtigung oder einen unangemessenen Schutz der Interessen bestimmter Mitgliedstaaten und eine nicht gerechtfertigte ungleiche Verteilung der Lasten auf die Mitgliedstaaten vermeiden;

7. wenn gemäß diesem Gesetz eine Verpflichtung besteht, vor einer Entscheidung oder einer Maßnahme eine Behörde zu konsultieren, diese Behörde zumindest zu denjenigen Aspekten der vorgeschlagenen Entscheidung oder Maßnahme konsultieren, die Auswirkungen hat oder wahrscheinlich haben wird auf

a) das betroffene EU-Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder die betroffene Zweigstelle, für das oder die die betroffene Behörde zuständig ist, oder

b) die Stabilität des betroffenen Mitgliedstaats;

8. bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen die jeweiligen Abwicklungspläne befolgen, es sei denn, die zuständigen Abwicklungsbehörden kommen nach der Bewertung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass die Abwicklungsziele wirksamer durch Maßnahmen erreicht werden können, die nicht im Abwicklungsplan vorgesehen sind;

9. das Transparenzgebot berücksichtigen, wenn eine beabsichtigte Entscheidung oder eine beabsichtigte Maßnahme voraussichtlich Auswirkungen auf die Finanzstabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerentschädigungssystem eines anderen Mitgliedstaats haben wird;

10. durch Koordinierung und Zusammenarbeit nach Möglichkeit ein Ergebnis erzielen, durch das sich die Gesamtkosten der Abwicklung verringern.



§ 155 Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde


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Die Abwicklungsbehörde ist für die Gruppenabwicklung eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens zuständig, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, oder, sofern die Europäische Zentralbank die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die konsolidierende Aufsichtsbehörde wäre.



Die Abwicklungsbehörde ist für die Gruppenabwicklung eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens zuständig, wenn die Aufsichtsbehörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, oder, sofern die Europäische Zentralbank die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die Aufsichtsbehörde ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die konsolidierende Aufsichtsbehörde wäre.

(heute geltende Fassung) 

§ 157 Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere Teilnehmer


(1) Die folgenden Behörden sind stimmberechtigte Mitglieder des Abwicklungskollegiums:

1. die Abwicklungsbehörde;

2. die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen ein der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegendes Tochterunternehmen niedergelassen ist;

3. die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen ein Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute der Gruppe niedergelassen ist;

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4. die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden;



4. die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden;

5. die Deutsche Bundesbank;

6. die Europäische Zentralbank, sofern sie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zuständige Behörde für ein gruppenangehöriges Unternehmen ist;

7. die Aufsichtsbehörde;

8. die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, deren Abwicklungsbehörde ein Mitglied des Abwicklungskollegiums ist; ist die Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats nicht die Zentralbank des Staates, so kann die Aufsichtsbehörde entscheiden, sich von einem Vertreter der Zentralbank des Mitgliedstaats begleiten zu lassen;

9. das Bundesministerium der Finanzen;

10. die zuständigen Ministerien in den Fällen, in denen die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, nicht die zuständigen Ministerien sind;

11. die Behörde, die die Aufsicht über das Einlagensicherungssystem führt;

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12. die Behörde, die für die Aufsicht über das Einlagensicherungssystem eines Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Staates ein Mitglied des Abwicklungskollegiums ist.



12. die Behörde, die für das Einlagensicherungssystem eines Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied eines Abwicklungskollegiums ist.

(2) 1 Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde trägt dazu bei, eine effiziente, effektive und einheitliche Arbeitsweise von Abwicklungskollegien unter Beachtung internationaler Standards zu gewährleisten. 2 Zu diesem Zweck ist sie als Mitglied ohne Stimmrecht zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums einzuladen.

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(3) Die Abwicklungsbehörden der Drittstaaten, in denen ein in der Europäischen Union niedergelassenes EU-Mutterunternehmen ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, können auf ihr Ersuchen als Beobachter zur Teilnahme am betreffenden Abwicklungskollegium eingeladen werden, sofern diese Abwicklungsbehörden Verschwiegenheitspflichten unterliegen, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde den in den §§ 4 bis 10 und 21 festgelegten Anforderungen vergleichbar sind.



(3) Die Abwicklungsbehörden der Drittstaaten, in denen ein in der Europäischen Union niedergelassenes EU-Mutterunternehmen ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigniederlassung hat, können auf ihr Ersuchen als Beobachter zur Teilnahme am betreffenden Abwicklungskollegium eingeladen werden, sofern diese Abwicklungsbehörden Verschwiegenheitspflichten unterliegen, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde den in den §§ 4 bis 10 und 21 festgelegten Anforderungen vergleichbar sind.

§ 167 Vereinbarungen mit Drittstaaten


(1) In Vereinbarungen mit Drittstaaten kann die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde und den jeweiligen Drittstaatsbehörden insbesondere zum Zweck des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit der Sanierungs- und Abwicklungsplanung in Bezug auf Institute, Finanzinstitute, Mutterunternehmen und Drittstaatsinstitute in folgenden Fällen festgelegt werden:

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1. in Fällen, in denen ein Drittstaatsmutterunternehmen oder Drittstaatsinstitut Tochterinstitute oder als bedeutend eingestufte Zweigstellen im Inland und in mindestens einem anderen Mitgliedstaat hat;

2. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes Mutterunternehmen, das in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere Drittstaatstochterinstitute hat;

3. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes Institut oder eine im Inland niedergelassene bedeutende Zweigstelle, das oder die in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, ein oder mehrere Tochterunternehmen oder eine oder mehrere bedeutende Zweigstellen in mindestens einem Drittstaat hat;

4. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes Mutterunternehmen in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, ein oder mehrere Tochterunternehmen oder eine oder mehrere bedeutende Zweigstellen in einem Drittstaat hat.



1. in Fällen, in denen ein Drittstaatsmutterunternehmen oder Drittstaatsinstitut Tochterinstitute oder als bedeutend eingestufte Zweigniederlassungen im Inland und in mindestens einem anderen Mitgliedstaat hat;

2. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes Mutterunternehmen, das in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigniederlassung hat, ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere Drittstaatstochterinstitute hat;

3. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes Institut oder eine im Inland niedergelassene bedeutende Zweigniederlassung, das oder die in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigniederlassung hat, ein oder mehrere Tochterunternehmen oder eine oder mehrere bedeutende Zweigniederlassungen in mindestens einem Drittstaat hat;

4. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes Mutterunternehmen in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigniederlassung hat, ein oder mehrere Tochterunternehmen oder eine oder mehrere bedeutende Zweigniederlassungen in einem Drittstaat hat.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen dürfen keine Bestimmungen in Bezug auf einzelne Institute, Finanzdienstleistungsinstitute, Mutterunternehmen oder Drittstaatsinstitute enthalten.

(3) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen müssen zumindest die inhaltlichen Anforderungen des § 168 Absatz 3 und 4 erfüllen und sollen insbesondere die Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und der jeweiligen Drittstaatsbehörde bei der Erfüllung der in § 168 beschriebenen Aufgaben sowie der Ausübung der dort genannten Kompetenzen regeln.

(4) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und treten außer Kraft, sobald der Europäische Rat anhand von Vorschlägen der Kommission Übereinkünfte entsprechend den Vorgaben des Artikels 93 der Richtlinie 2014/59/EU geschlossen hat.



§ 168 Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden


(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat, sofern und solange keine Übereinkunft gemäß § 167 Absatz 4 mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft getreten ist.

(2) 1 Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen mit Drittstaatsbehörden schließen. 2 In dem und für den Zeitraum, in dem noch keine nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den zuständigen Drittstaatsbehörden geschlossen wurde, kann die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit folgenden zuständigen Drittstaatsbehörden schließen:

1. in Fällen, in denen ein Tochterinstitut im Inland und in mindestens einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, mit der jeweiligen Behörde des Drittstaats, in dem das Drittstaatsmutterunternehmen oder ein Drittstaatsinstitut niedergelassen ist;

2. in Fällen, in denen ein Drittstaatsinstitut eine oder mehrere Unionszweigstellen im Inland und in mindestens einem anderen Mitgliedstaat unterhält, mit der jeweiligen Behörde des Drittstaats, in dem das betreffende Institut niedergelassen ist;

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3. in Fällen, in denen ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland ein Tochterinstitut oder eine bedeutende Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat sowie gleichzeitig ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere Drittstaatsstochterinstitute oder eine oder mehrere Drittstaatszweigstellen unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittstaaten, in denen die betreffenden Tochterinstitute oder Zweigstellen niedergelassen sind;

4. in Fällen, in denen ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ein Tochterinstitut oder eine bedeutende Zweigstelle im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat sowie gleichzeitig ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere Drittstaatstochterinstitute oder eine oder mehrere Drittstaatszweigstellen unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittstaaten, in denen die betreffenden Drittstaatstochterinstitute oder Drittstaatszweigstellen niedergelassen sind;

5. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes Institut mit einem Tochterinstitut oder einer bedeutenden Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere Drittstaatstochterinstitute oder eine oder mehrere Drittstaatszweigstellen unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittstaaten, in denen diese Zweigstellen niedergelassen sind.



3. in Fällen, in denen ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland ein Tochterinstitut oder eine bedeutende Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat sowie gleichzeitig ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere Drittstaatsstochterinstitute oder eine oder mehrere Drittstaatszweigstellen unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittstaaten, in denen die betreffenden Tochterinstitute oder Zweigniederlassungen niedergelassen sind;

4. in Fällen, in denen ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ein Tochterinstitut oder eine bedeutende Zweigniederlassung im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat sowie gleichzeitig ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere Drittstaatstochterinstitute oder eine oder mehrere Drittstaatszweigstellen unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittstaaten, in denen die betreffenden Drittstaatstochterinstitute oder Drittstaatszweigstellen niedergelassen sind;

5. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes Institut mit einem Tochterinstitut oder einer bedeutenden Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere Drittstaatstochterinstitute oder eine oder mehrere Drittstaatszweigstellen unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittstaaten, in denen diese Zweigniederlassungen niedergelassen sind.

3 Die in diesem Absatz genannten Kooperationsvereinbarungen dürfen keine Bestimmungen in Bezug auf einzelne Institute enthalten.

(3) In den in Absatz 2 genannten Kooperationsvereinbarungen werden die Verfahren und Modalitäten für den Austausch der erforderlichen Informationen und die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden festgelegt im Hinblick auf die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben sowie für die Ausübung der folgenden Befugnisse in Bezug auf die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Institute oder Gruppen, denen entsprechende Institute angehören:

1. Ausarbeitung von Abwicklungsplänen im Einklang mit den §§ 40 bis 48 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;

2. Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Institute und Gruppen im Einklang mit den §§ 57 und 58 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;

3. Ausübung der Befugnisse zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit im Einklang mit den §§ 59 und 60 und den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;

4. Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen im Einklang mit § 36 und den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;

5. Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die von den jeweiligen Drittstaatsbehörden ausgeübt werden können.

(4) Die gemäß Absatz 2 geschlossenen Kooperationsvereinbarungen können darüber hinaus Bestimmungen zu folgenden Aspekten enthalten:

1. zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaustausch;

2. zu Konsultationen und zur Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 169 bis 171 und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;

3. zum Informationsaustausch, der für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten erforderlich ist;

4. zur frühzeitigen Warnung oder Konsultation der Parteien der Kooperationsvereinbarung, bevor wesentliche Maßnahmen gemäß diesem Gesetz oder nach dem Recht des jeweiligen Drittstaats ergriffen werden, die das Institut oder die Gruppe betreffen, die Gegenstand der Vereinbarung ist;

5. zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation im Fall gemeinsamer Abwicklungsmaßnahmen;

6. zu Verfahren und Modalitäten für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit nach den Nummern 1 bis 5, insbesondere, soweit angemessen, durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen.

(5) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über Kooperationsvereinbarungen, die die Abwicklungsbehörde oder Aufsichtsbehörde geschlossen hat.



(heute geltende Fassung) 

§ 172 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 einen aktualisierten Sanierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,

4. entgegen § 32 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

5. einer vollziehbaren Anordnung nach

a) § 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder

b) § 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,

jeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, zuwiderhandelt,

6. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

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8. entgegen § 138 Absatz 1 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert oder

9. gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 45e oder § 45f verstößt.




8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 1 zuwiderhandelt oder

9.
entgegen § 138 Absatz 1 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert.

(2) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5 Buchstabe a, Nummer 8 oder Nummer 9 mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe b mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu einer Million Euro und

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu zweihunderttausend Euro

geahndet werden. 2 § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(3) 1 Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. 2 Reicht das Höchstmaß nach Absatz 2 Satz 1 hierzu nicht aus, so kann es für juristische Personen oder Personenvereinigungen bis zu einem Betrag in folgender Höhe überschritten werden:

1. 10 Prozent des Jahresnettoumsatzes im Sinne des Absatzes 4 des Unternehmens im Geschäftsjahr, das der Ordnungswidrigkeit vorausgeht, oder

2. das Zweifache des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses.

3 § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.

(4) 1 Der Jahresnettoumsatz im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 ist der Gesamtbetrag der in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Erträge einschließlich der Bruttoerträge bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen beziehungsweise festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren wie in Artikel 316 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeführt, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern. 2 Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Tochterunternehmen, ist auf den Jahresnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist.



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§ 178a (neu)




§ 178a Auskunfts- und Vorlageverlangen


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(1) 1 Die Abwicklungsbehörde kann von den in § 1 Absatz 1 genannten Unternehmen und zentralen Gegenparteien, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten dieser Unternehmen oder zentralen Gegenparteien oder von Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen oder zentralen Gegenparteien ausgelagert wurden, Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Abwicklungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich sind. 2 Die Abwicklungsbehörde kann auch verlangen, dass die Unterlagen nach Satz 1 in Kopie zur Verfügung gestellt werden.

(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Personen die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.

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§ 178b (neu)




§ 178b Vornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort


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(1) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, auch ohne besonderen Anlass, bei den in § 1 Absatz 1 genannten Unternehmen und zentralen Gegenparteien sowie Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen oder zentralen Gegenparteien ausgelagert wurden, alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen.

(2) Die Bediensteten der Abwicklungsbehörde sowie die Personen, derer sich die Abwicklungsbehörde zur Durchführung der Prüfungen bedient, können zur Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 die Geschäftsräume der in Absatz 1 genannten Unternehmen und Personen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und Prüfungshandlungen vor Ort vornehmen, soweit dies zum Zweck der Durchführung einer wirksamen Prüfung erforderlich ist.

(3) Zum Zweck der Durchführung der Prüfungen kann die Abwicklungsbehörde insbesondere

1. gemäß § 178a Auskunft und Vorlage von Unterlagen verlangen, insbesondere auch Organmitglieder und Beschäftigte befragen, oder

2. die Vorführung technischer Systeme und Programme verlangen.

(4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind von den Betroffenen zu dulden.

(5) 1 Die von der Prüfung betroffenen Unternehmen oder zentralen Gegenparteien tragen die Kosten der Prüfung. 2 Die Kosten, die der Abwicklungsbehörde durch die Prüfungen entstehen, sind von den betroffenen Unternehmen oder zentralen Gegenparteien zu erstatten.

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§ 179a (neu)




§ 179a Besondere Vorschriften für das Verwaltungsverfahren


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Vor dem Erlass einer Maßnahme nach den §§ 66a, 77 bis 90, 101, 107, 153 oder nach § 169 ist die Abwicklungsbehörde zur Durchführung einer Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht verpflichtet.