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Änderung § 179a SAG vom 30.12.2023

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§ 179a SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
§ 179a SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 179a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 179a Besondere Vorschriften für das Verwaltungsverfahren


vorherige Änderung

 


Vor dem Erlass einer Maßnahme nach den §§ 66a, 77 bis 90, 101, 107, 153 oder nach § 169 ist die Abwicklungsbehörde zur Durchführung einer Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht verpflichtet.