Änderung § 177 SAG vom 06.11.2015

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§ 177 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 177 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 177 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 177 Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung


vorherige Änderung

 


1 Für Prüfungen vor Ort nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 durch die dort genannten Bediensteten und Personen gilt § 78 Absatz 2 bis 4 entsprechend. 2 Der Umfang der Prüfung durch das Amtsgericht richtet sich nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.




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