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Änderung § 87 SAG vom 29.12.2016

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§ 87 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2016 geltenden Fassung
§ 87 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171

(Textabschnitt unverändert)

§ 87 Sonderverwaltung; gemeinsamer Sonderverwalter für gruppenangehörige Unternehmen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Hat die Abwicklungsbehörde gegenüber einem Institut eine Abwicklungsanordnung erlassen, kann sie die Geschäftsleitung dieses Instituts für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr durch einen geeigneten Sonderverwalter ersetzen. 2 Der Zeitraum kann ausnahmsweise auf insgesamt bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderverwalters fortbestehen. 3 Die Abwicklungsbehörde kann den Sonderverwalter jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Hat die Abwicklungsbehörde gegenüber einem Institut eine Abwicklungsanordnung erlassen, kann sie die Geschäftsleitung und das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan dieses Instituts für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr durch einen geeigneten Sonderverwalter ersetzen. 2 Der Zeitraum kann ausnahmsweise auf insgesamt bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderverwalters fortbestehen. 3 Die Abwicklungsbehörde kann den Sonderverwalter jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen.

(2) 1 Falls die Abwicklungsbehörde erwägt, einen Sonderverwalter für ein gruppenangehöriges Unternehmen zu bestellen und gleichzeitig eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat oder mehrere Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten erwägen, ebenfalls Sonderverwalter für andere Unternehmen derselben Gruppe zu bestimmen, so prüft die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den anderen Abwicklungsbehörden die Bestellung eines gemeinsamen Sonderverwalters, um eine gemeinsame Lösung für die Wiederherstellung der Lebensfähigkeiten der Einheiten zu finden. 2 Die Abwicklungsbehörde stimmt der Bestellung eines gemeinsamen Sonderverwalters nur zu, wenn hierdurch die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit aller Einheiten überwiegend wahrscheinlich ist und der zu bestellende Sonderverwalter die Anforderungen dieser Vorschrift erfüllt.

(3) Mit der Bestellung eines Sonderverwalters nach Absatz 1 endet eine bestehende Bestellung eines vorläufigen Verwalters für dieses Institut nach § 38 oder eines Sonderverwalters nach § 45c des Kreditwesengesetzes.