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Änderung § 152c SAG vom 28.03.2020

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§ 152c SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 152c SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 152c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 152c Bewertung von Sanierungsplänen


vorherige Änderung

 


Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt bei der Bewertung des Sanierungsplans der zentralen Gegenpartei insbesondere

1. die Angemessenheit des bei der zentralen Gegenpartei eingerichteten Ausfallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die vorfinanzierten Finanzmittel im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und das Wasserfallprinzip im Sinne des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

2. die Anreize, die durch die im Sanierungsplan dargestellten Sanierungsinstrumente und durch deren vorgesehenen Einsatz für ein adäquates Risikomanagement der zentralen Gegenpartei, der Clearingmitglieder und deren Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gesetzt werden, und

3. die Auswirkungen, die die Umsetzung des Sanierungsplans auf die Clearingmitglieder und deren Kunden sowie auf das Finanzsystem in den relevanten Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt hätte.

 (keine frühere Fassung vorhanden)