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Synopse aller Änderungen des SAG am 28.03.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. März 2020 durch Artikel 1 des CCP-RR-UG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
    § 4 Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene Daten; Informationsansprüche
    § 5 Verschwiegenheitspflicht
    § 6 Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes
    § 7 Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen
    § 8 Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten
    § 9 Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen
    § 10 Sonstige Vorschriften
    § 11 Zugang zu Informationen
Teil 2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Sanierung und zur Frühintervention
    Kapitel 1 Sanierungsplanung
       § 12 Sanierungsplanung
       § 13 Ausgestaltung von Sanierungsplänen
       § 14 Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan
       § 15 Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen
       § 16 Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
       § 17 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
       § 18 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
       § 19 Vereinfachte Anforderungen
       § 20 Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören
       § 21 Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen
       § 21a Verordnungsermächtigung
    Kapitel 2 Gruppeninterne finanzielle Unterstützung
       § 22 Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
       § 23 Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
       § 24 Abtretungsverbot
       § 25 Genehmigungserfordernis
       § 26 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz im Inland
       § 27 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
       § 28 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde
       § 29 Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern
       § 30 Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung; Verordnungsermächtigung
       § 31 Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung
       § 32 Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
       § 33 Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland
       § 34 Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
       § 35 Offenlegungspflichten
    Kapitel 3 Frühzeitiges Eingreifen
       § 36 Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
       § 37 Abberufung der Geschäftsleitung
       § 38 Vorläufiger Verwalter
       § 39 Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen
Teil 3 Abwicklungsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Restrukturierung und Abwicklung
    Kapitel 1 Abwicklungsplanung
       § 40 Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
       § 41 Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung
       § 42 Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung
       § 43 Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrakten
       § 44 Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
       § 45 Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung
       § 46 Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter
       § 47 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
       § 48 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
    Kapitel 2 Anforderungen in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, relevante Kapitalinstrumente und genehmigtes Kapital
       Abschnitt 1 Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
          § 49 Institutsspezifischer Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
          § 50 Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis
          § 51 Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für Tochterunternehmen auf Einzelbasis
          § 52 Absehen vom Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
          § 53 Einhaltung des Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch vertragliche Instrumente
          § 54 Überprüfung des Einhaltens des Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
          § 55 Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten
       Abschnitt 2 Genehmigtes Kapital und andere Instrumente harten Kernkapitals
          § 56 Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für das Instrument der Gläubigerbeteiligung
    Kapitel 3 Abwicklungsfähigkeit
       § 57 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten
       § 58 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
       § 59 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung
       § 60 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen
       § 60a Vertragliche Anerkennung der vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
    Kapitel 4 Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften
       § 61 Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften
Teil 4 Abwicklung
    Kapitel 1 Abwicklungsbefugnis, Voraussetzungen und weitere Befugnisse
       § 62 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute
       § 63 Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung
       § 64 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
       § 65 Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
       § 66 Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente bei gruppenangehörigen Unternehmen
       § 67 Abwicklungsziele
       § 68 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
       § 69 Bewertung; gerichtliche Überprüfung
       § 70 Sachverständiger Prüfer
       § 71 Zwecke der Bewertung
       § 72 Grundsätze der Bewertung
       § 73 Umfang der Bewertung; Prüfungsbericht und ergänzende Bestandteile
       § 74 Vorläufige Bewertung
       § 75 Abschließende Bewertung
       § 76 Verordnungsermächtigung
       § 77 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
       § 78 Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Prüfungen vor Ort
       § 79 Unterstützende Maßnahmen
       § 80 Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen
       § 81 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Gegenstände
       § 82 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten
       § 83 Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten
       § 84 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
       § 85 Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergütungen und zurückbehaltener variabler Vergütungen
       § 86 Kontrollbefugnisse
       § 87 Sonderverwaltung; gemeinsamer Sonderverwalter für gruppenangehörige Unternehmen
       § 88 Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters
    Kapitel 2 Abwicklungsinstrumente
       Abschnitt 1 Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger
          § 89 Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
          § 90 Instrument der Gläubigerbeteiligung
          § 91 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
          § 92 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung im Einzelfall
          § 93 Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten
          § 94 Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds
          § 95 Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung
          § 96 Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
          § 97 Haftungskaskade
          § 98 Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung
          § 99 Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
          § 100 Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
          § 101 Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
          § 102 Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans
          § 103 Anforderungen an den Restrukturierungsplan
          § 104 Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungsplans
          § 105 Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen
          § 106 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren
       Abschnitt 2 Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen
          Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
             § 107 Übertragung
             § 108 Mehrfache Anwendung
             § 109 Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers
             § 110 Auswahl der Übertragungsgegenstände
             § 111 Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
             § 112 Drittvergleich
             § 113 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung
             § 114 Wirksamwerden der Übertragung
             § 115 Eintragung der Übertragung
             § 116 Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers
             § 117 Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen
             § 118 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
             § 119 Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
             § 120 Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes
             § 121 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
             § 122 Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Behörde
             § 123 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger
             § 124 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
             § 125 Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger
          Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung
             § 126 Vermarktungsprozess; Verordnungsermächtigung
             § 127 Rückübertragungen
          Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut
             § 128 Verfassung des Brückeninstituts
             § 129 Vermarktung oder Liquidation des Brückeninstituts
             § 130 Vermögenslage des Brückeninstituts
             § 131 Rück- und Weiterübertragungen
          Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
             § 132 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
             § 133 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
             § 134 Besondere Vorschriften für die Gegenleistung
             § 135 Rückübertragung
       Abschnitt 3 Abwicklungsanordnung; Vorschriften für das Verfahren; Rechtsformwechsel; Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen; Schutzbestimmungen
          Unterabschnitt 1 Bestimmungen für den Erlass einer Abwicklungsanordnung; sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen
             § 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung
             § 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung
             § 137a (aufgehoben)
             § 138 Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefährdung
             § 139 Entscheidung der Abwicklungsbehörde
             § 140 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
             § 141 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit
             § 142 Abzugsmöglichkeit
             § 143 Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder und ehemalige Organmitglieder
             § 144 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung
          Unterabschnitt 2 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen
             § 145 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung
          Unterabschnitt 3 Ausgleichszahlung für benachteiligte Anteilsinhaber, Gläubiger und Einlagensicherungssysteme; Schutzbestimmungen
             § 146 Vergleich mit dem Ausgang eines hypothetischen Insolvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung
             § 147 Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger
             § 148 Schutzbestimmungen für Sozialpläne
          Unterabschnitt 4 Rechtsformwechsel
             § 149 Anordnung eines Rechtsformwechsels
          Unterabschnitt 5 Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen
             § 150 Rechtsschutz
             § 151 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen
             § 152 Haftungsbeschränkung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Teil 5 Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung und Beziehungen zu Drittstaaten
(Text neue Fassung)

Teil 5 Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
    § 152a Anwendungsbereich
    § 152b Ausgestaltung von Sanierungsplänen
    § 152c Bewertung von Sanierungsplänen
    § 152d Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
    § 152e Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
    § 152f Abwicklungsfähigkeit, Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen; Verordnungsermächtigung
    § 152g Zwecke und Umfang der Bewertung; Unterlagen
    § 152h Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
    § 152i Zwecke der Instrumente der Vertragsbeendigung, der Minderung zu zahlender Gewinne und des zusätzlichen Barmittelabrufs
    § 152j Instrument der Vertragsbeendigung
    § 152k Instrument der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder
    § 152l Instrument des zusätzlichen Barmittelabrufs
    § 152m Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber, Gläubiger und Clearingmitglieder
    § 152n Rechtsschutz
Teil 6
Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung und Beziehungen zu Drittstaaten
    Kapitel 1 Anerkennung von Maßnahmen der Behörden anderer Mitgliedstaaten
       § 153 Wirksamkeit von Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
    Kapitel 2 Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung
       Abschnitt 1 Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien
          § 154 Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindungen, an denen eine Behörde oder mehrere Behörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind
          § 155 Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde
          § 156 Abwicklungskollegium
          § 157 Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere Teilnehmer
          § 158 Organisation des Abwicklungskollegiums
          § 159 Europäische Abwicklungskollegien
          § 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten
       Abschnitt 2 Gruppenabwicklung im Fall eines Tochterunternehmens, das nicht EU-Mutterunternehmen ist
          § 161 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen
          § 162 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
          § 163 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
          § 164 Gruppenabwicklungskonzept
          § 165 Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
       Abschnitt 3 Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens
          § 166 Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens
    Kapitel 3 Beziehungen zu Drittstaaten
       § 167 Vereinbarungen mit Drittstaaten
       § 168 Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden
       § 169 Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
       § 170 Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
       § 171 Abwicklung von inländischen Unionszweigstellen
vorherige Änderung nächste Änderung

Teil 6 Bußgeldvorschriften


Teil 7 Bußgeldvorschriften
    § 172 Bußgeldvorschriften
    § 173 Zuständige Verwaltungsbehörde
    § 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen
    § 175 Beteiligung der Abwicklungsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen
vorherige Änderung nächste Änderung

Teil 7 Maßnahmen des Ausschusses


Teil 8 Maßnahmen des Ausschusses
    § 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen
    § 177 Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung
    § 178 Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 1 erfasst sind.

(2) Relevante Kapitalinstrumente sind Kapitalinstrumente, die beim ausgebenden Unternehmen für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen als zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital anerkannt sind.

(3) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:

1. Abwicklung ist die Anwendung eines Abwicklungsinstruments zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele.

2. Abwicklungsbefugnis ist eine der in den §§ 78 bis 86, 101, 107 sowie 144 und 153 genannten Befugnisse.

3. Abwicklungsbehörden sind die von einem Mitgliedstaat benannten Behörden, die für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse zuständig sind.

4. Abwicklungsinstrument ist ein Instrument nach den §§ 89, 90 oder 107.

5. Abwicklungsmaßnahme ist die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens nach Maßgabe von § 62 oder § 64, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis.

6. Anteilsinhaber im Sinne dieses Gesetzes sind Anteilsinhaber oder Gesellschafter.

7. Auf konsolidierter Basis entspricht auf Basis der konsolidierten Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

8. Aufsichtskollegium ist ein Aufsichtskollegium im Sinne des § 8e des Kreditwesengesetzes.

9. Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine vergleichbare finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln auf supranationaler Ebene, die jeweils zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder einer Gruppe gewährt wird.

9a. Ausschuss ist der Ausschuss nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

10. Bedeutende Zweigniederlassung ist eine bedeutende Zweigniederlassung im Sinne des § 8f Absatz 1 des Kreditwesengesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


10a. Clearingmitglied ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42) geändert worden ist.

11. Derivate sind Derivate im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 3 des Kreditwesengesetzes.

12. Drittstaat ist ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist.

13. Drittstaatsinstitut ist ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittstaat befindet und das nach dem Recht des betreffenden Drittstaats zur Ausübung einer der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU oder in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349) genannten Tätigkeiten zugelassen ist.

14. Eigenmittelanforderungen sind die Anforderungen der Artikel 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

14a. Einheitlicher Abwicklungsfonds ist der einheitliche Abwicklungsfonds nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

15. Einleger ist der Inhaber einer Einlage im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes.

16. Einlagensicherungssysteme sind solche im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.

17. Ergänzungskapital sind die Instrumente des Ergänzungskapitals im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

18. Entschädigungsfähige Einlagen sind Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes.

19. EU-Mutterunternehmen ist ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft.

20. Finanzierungsmechanismen sind die von den Mitgliedstaaten im Wege eines Fonds oder auf Grundlage von Pflichtbeiträgen der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute in Umsetzung von Artikel 100 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichteten Mechanismen.

21. Finanzkontrakte sind

a) Wertpapierkontrakte, insbesondere

aa) Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder Anteilen an Indexfonds,

bb) Optionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex sowie

cc) Pensions- oder umgekehrte Pensionsgeschäfte mit einem Wertpapier, einer Gruppe von Wertpapieren oder einem Wertpapierindex,

dd) sonstige vergleichbare Kontrakte, die das Institut mit Wertpapiersammelstellen, Abwicklungssystemen oder Zahlungsverkehrssystemen, zentralen Kontrahenten oder Auslagerungsunternehmen abschließt sowie

ee) Verträge, aus welchen dem Institut berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne des § 91 Absatz 1 erwachsen,

b) Warenkontrakte, insbesondere

aa) Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Waren oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung,

bb) Optionen auf eine Ware, eine Gruppe von Waren oder einen Warenindex,

cc) Pensions- oder umgekehrte Pensionsgeschäfte mit einer Ware, einer Gruppe von Waren oder einem Warenindex,

c) Terminkontrakte, insbesondere Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt,

d) Swap-Vereinbarungen, insbesondere

aa) Zinsswaps und -optionen, Kassa- oder sonstige Devisenvereinbarungen, Vereinbarungen über Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren sowie Vereinbarungen bezogen auf das Wetter, Emissionen oder Inflation,

bb) Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps,

e) Kreditvereinbarungen zwischen Instituten mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten,

f) Rahmenvereinbarungen für die in den Buchstaben a bis e genannten Kontrakte und Vereinbarungen und

g) den in den Buchstaben a bis f genannten Kontrakten und Vereinbarungen vergleichbare Verträge.

22. Finanzmarktinfrastruktur ist ein multilaterales System zwischen teilnehmenden Finanzmarktakteuren, einschließlich eines Systembetreibers, das für die Abrechnung, Abwicklung, Verwahrung und Verbuchung von Zahlungen, Wertpapieren, Derivaten und anderen Finanztransaktionen sorgt oder solche Finanztransaktionen erleichtert oder ermöglicht; es umfasst insbesondere Systeme im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, die in § 1 Absatz 31 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten zentralen Gegenparteien sowie Börsen.

23. Gedeckte Einlagen sind Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 5 des Einlagensicherungsgesetzes.

24. Gedeckte Schuldverschreibung ist ein Instrument im Sinne von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32), die durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186) geändert worden ist.

25. Geschäftsleiter sind Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes.

26. Geschäftstag ist jeder Tag mit Ausnahme von Samstag und Sonntag sowie von gesetzlichen Feiertagen in der Bundesrepublik Deutschland, an denen mindestens an einer Börse im Inland kein Börsenhandel betrieben wird.

27. Grenzüberschreitende Gruppe ist eine Gruppe, deren gruppenangehörige Unternehmen ihren Sitz in mehr als in einem Staat der Europäischen Union haben.

28. Eine Gruppe besteht aus dem übergeordneten Unternehmen und seinen nachgeordneten Unternehmen.

29. Gruppenabwicklung ist eine Abwicklungsmaßnahme auf der Ebene des Mutterunternehmens oder des einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts sowie die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen.

30. Gruppenangehöriges Unternehmen ist ein Unternehmen, das übergeordnetes oder nachgeordnetes Unternehmen einer Gruppe ist.

31. Inländische Unionszweigstelle ist eine im Inland unterhaltene Unionszweigstelle.

32. Instrumente des harten Kernkapitals sind die Instrumente des harten Kernkapitals im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

33. In Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen ist ein Institut oder ein gruppenangehöriges Unternehmen, für das eine Abwicklungsmaßnahme getroffen wird.

34. Institutsbezogenes Sicherungssystem ist eine Haftungsvereinbarung im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

35. Konsolidierende Aufsichtsbehörde ist die Behörde, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig ist.

36. Krisenmanagementmaßnahme ist eine Abwicklungsmaßnahme oder die Ausübung von Kontrollbefugnissen gemäß § 86 Absatz 1.

37. Krisenpräventionsmaßnahme ist

a) die Ausübung von Befugnissen zur Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit nach § 16,

b) die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach § 59 oder § 60,

c) die Anwendung von Maßnahmen frühzeitigen Eingreifens nach den §§ 36 bis 38 oder

d) die Ausübung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89.

38. Kritische Funktionen sind Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte, deren Einstellung zu einer Störung der für die Realwirtschaft unverzichtbaren Dienste oder zu einer Störung der Finanzmarktstabilität in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund der Größe des Instituts oder der Gruppe oder deren Marktanteils, deren externen und internen Verflechtungen, deren Komplexität oder deren grenzüberschreitenden Tätigkeiten führen kann, und zwar insbesondere im Hinblick auf ihre Substituierbarkeit.

39. Maßnahmenziel meint:

a) im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 die Herstellung einer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, welche die Wettbewerbsfähigkeit des übertragenen Unternehmens nachhaltig gewährleistet oder dessen geordnete Abwicklung sicherstellt und

b) im Fall des § 85 Absatz 1 Nummer 2 die in § 132 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ziele.

39a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nachgelagerten Führungsebene sind die Geschäftsleitung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Geschäftsleiter im Sinne von Nummer 25 nicht erfasst sind.

40. Mitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union.

41. Notfallliquiditätshilfe ist eine zeitlich begrenzte Maßnahme einer Zentralbank im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenüber solventen Instituten oder Gruppen mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen zur Behebung der Liquiditätsprobleme.

42. Relevantes Mutterinstitut ist ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein EU-Mutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird.

43. Saldierungsvereinbarung ist eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von im Vorhinein festgelegten oder bestimmbaren Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann einschließlich

a) Vereinbarungen, bei denen die Leistungspflichten der Parteien bei Eintreten eines Ereignisses unmittelbar fällig oder beendet werden und in eine einzige Nettoforderung umzuwandeln oder durch eine solche zu ersetzen sind (Close-out-Nettingvereinbarung),

b) Aufrechnungen auf Grund einer Beendigung (close out netting) im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43) und

c) Aufrechnungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

44. Unionszweigstelle ist eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittstaatsinstituts.

45. 1 Wesentliche Geschäftsaktivitäten sind Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Instituts oder einer Gruppe in erheblicher Weise beeinflussen können. 2 Wesentlich sind auch Geschäftsaktivitäten, die aus Sicht des Instituts oder der Gruppe im Fall einer Störung zu einem erheblichen Ausfall von Einnahmen oder Gewinnen, zu erheblichen Verlusten oder zu einem erheblichen Verlust des Beteiligungswerts führen könnten.

46. Zusätzliches Kernkapital sind die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne des Artikels 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

47. Zweigstelle ist eine Betriebsstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(4) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die folgenden Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:

1. Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

2. Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

3. Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4. gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

5. gemischte Holdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

6. Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

7. Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

8. EU-Mutterinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

9. Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

10. EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

11. gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

12. gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

13. Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 152a (neu)




§ 152a Anwendungsbereich


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(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für zentrale Gegenparteien, die ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind, und ihren Sitz im Inland haben.

(2) 1 Handelt es sich bei der zentralen Gegenpartei um ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein Unternehmen im Sinne des § 1 oder um eine inländische Unionszweigestelle, kommen die Vorschriften dieses Teils ergänzend zur Anwendung. 2 Für zentrale Gegenparteien, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes auszuüben, gelten vorbehaltlich dieses Teils die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes so, als seien diese zentralen Gegenparteien ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein Unternehmen im Sinne des § 1 oder eine inländische Unionszweigstelle. 3 § 2 Absatz 9a des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.

(3) Für zentrale Gegenparteien nach Absatz 2 Satz 2 gelten § 19 Absatz 2 und § 41 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass auch die Besonderheiten der Geschäftsaktivitäten einer zentralen Gegenpartei zu berücksichtigen sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 152b (neu)




§ 152b Ausgestaltung von Sanierungsplänen


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(1) Vorbehaltlich vereinfachter Anforderungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und in Abhängigkeit der Einbindung der zentralen Gegenpartei in eine Gruppe hat der Sanierungsplan neben den in § 13 Absatz 2 genannten wesentlichen Bestandteilen insbesondere zu enthalten:

1. eine Darstellung von Szenarien für schwerwiegende Belastungen, die einen Krisenfall auslösen können, und deren Auswirkungen insbesondere auf die kritischen Funktionen der zentralen Gegenpartei; die Szenarien sollen Ereignisse beinhalten, die

a) den Ausfall von einem oder mehreren Clearingmitgliedern (Ausfallereignisse),

b) Verluste infolge von Geschäfts-, Verwahrungs-, Investitions-, Rechtsrisiken oder operationellen Risiken sowie Liquiditätsrisiken der zentralen Gegenpartei (Nichtausfallereignisse) und

c) eine Kombination aus Ausfall- und Nichtausfallereignissen abbilden,

2. eine Aufstellung der Maßnahmen, die die zentrale Gegenpartei getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die in den verschiedenen Szenarien identifizierten Risiken einschließlich möglicher Liquiditätsrisiken zu mindern,

3. eine Aufstellung der Maßnahmen, die die zentrale Gegenpartei getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um bei einem Ausfallereignis

a) die Eigenhandelspositionen eines ausgefallenen Clearingmitglieds abzuwickeln und die Kundenpositionen eines ausgefallenen Clearingmitglieds zu übertragen oder abzuwickeln,

b) ein ausgeglichenes Buch der im System zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte erstellten Clearingpositionen wiederherzustellen,

c) den nichtausgefallenen Clearingmitgliedern Verluste, die nicht mit vorfinanzierten Finanzmitteln abgedeckt sind, in vollem Umfang zuzuweisen sowie

d) die Finanzmittel der zentralen Gegenpartei wieder aufzufüllen,

4. eine Aufstellung angemessener Maßnahmen, die die zentrale Gegenpartei getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um Verluste aus Nichtausfallereignissen auszugleichen,

5. eine Darstellung, ob und in welchem Umfang ein Mutterunternehmen oder ein sonst mit der zentralen Gegenpartei verbundenes Unternehmen verpflichtet ist, Verluste der zentralen Gegenpartei auszugleichen oder eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung im Sinne von § 22 zu gewähren.

(2) Sanierungspläne müssen in das Risikomanagement der zentralen Gegenpartei integriert sein.

(3) 1 Die zentrale Gegenpartei hat die Durchführung der im Sanierungsplan aufgeführten Maßnahmen sicherzustellen. 2 Zu diesem Zweck hat die zentrale Gegenpartei ihre Clearingbedingungen und damit in Zusammenhang stehende vertragliche Vereinbarungen mit Clearingmitgliedern, verbundenen Finanzmarktinfrastrukturen oder Handelsplätzen so zu gestalten, dass die aus den Clearingbedingungen oder den damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen entstehenden finanziellen oder vertraglichen Ansprüche der zentralen Gegenpartei rechtlich durchsetzbar sind.

(4) Die zentrale Gegenpartei soll sicherstellen, dass die Clearingbedingungen und damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen nach Absatz 3 auch in den Rechtsordnungen, in denen die Clearingmitglieder ihren Sitz haben, jederzeit durchsetzbar sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 152c (neu)




§ 152c Bewertung von Sanierungsplänen


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Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt bei der Bewertung des Sanierungsplans der zentralen Gegenpartei insbesondere

1. die Angemessenheit des bei der zentralen Gegenpartei eingerichteten Ausfallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die vorfinanzierten Finanzmittel im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und das Wasserfallprinzip im Sinne des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

2. die Anreize, die durch die im Sanierungsplan dargestellten Sanierungsinstrumente und durch deren vorgesehenen Einsatz für ein adäquates Risikomanagement der zentralen Gegenpartei, der Clearingmitglieder und deren Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gesetzt werden, und

3. die Auswirkungen, die die Umsetzung des Sanierungsplans auf die Clearingmitglieder und deren Kunden sowie auf das Finanzsystem in den relevanten Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt hätte.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 152d (neu)




§ 152d Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen


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(1) 1 Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan nicht den Anforderungen des § 13 oder des § 152b entspricht oder dass seiner Umsetzung potentielle Hindernisse entgegenstehen, teilt die Aufsichtsbehörde dies der zentralen Gegenpartei mit und fordert sie auf, innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen. 2 Vor der Anforderung zur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplans ist die zentrale Gegenpartei anzuhören.

(2) In dem überarbeiteten Sanierungsplan hat die zentrale Gegenpartei darzulegen, wie die von der Aufsichtsbehörde festgestellten Mängel beseitigt werden.

(3) Legt die zentrale Gegenpartei keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor, der geeignet ist, die Anforderung des § 13 oder des § 152b zu erfüllen, oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass die ursprünglich von ihr aufgezeigten Mängel oder potentiellen Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der zentralen Gegenpartei neben den in § 16 Absatz 5 Satz 1 genannten Maßnahmen von der zentralen Gegenpartei gemäß § 16 Absatz 4 insbesondere verlangen, die Clearingbedingungen und die damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen soweit erforderlich zu ändern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 152e (neu)




§ 152e Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen


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(1) 1 Die Abwicklungsbehörde erstellt für die zentrale Gegenpartei einen Abwicklungsplan und stimmt sich bei der Erstellung mit der Aufsichtsbehörde ab und übermittelt den Abwicklungsplan an die Aufsichtsbehörde. 2 Der Abwicklungsplan für die zentrale Gegenpartei enthält neben der Darstellung der Abwicklungsmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, und den in § 40 Absatz 3 genannten Bestandteilen, insbesondere

1. eine Darstellung der relevanten Szenarien, die sowohl Ausfallereignisse von einem oder mehreren Clearingmitgliedern, Nichtausfallereignisse und eine Kombination aus beiden Ereignissen berücksichtigt,

2. eine Beschreibung der Möglichkeiten zur Sicherstellung der rechtzeitigen Erfüllung und Abwicklung der fälligen Verbindlichkeiten zugunsten der Clearingmitglieder und deren Kunden,

3. eine Beschreibung der Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Zugangs von Clearingmitgliedern und deren Kunden zu den ihnen zugeordneten Wertpapier- oder Geldkonten zu von der zentralen Gegenpartei zu gewährenden transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen sowie

4. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erleichterung der Übertragbarkeit von Positionen und damit verbundenen Vermögenswerten der Clearingmitglieder und deren Kunden auf eine andere zentrale Gegenpartei oder ein Brückeninstitut, ohne dass die erleichterte Übertragbarkeit die vertraglichen Beziehungen zwischen den Clearingmitgliedern und ihren Kunden beeinträchtigt.

(2) Der Abwicklungsplan soll die Auswirkungen berücksichtigen, die seine Umsetzung auf Clearingmitglieder und deren Kunden sowie auf das Finanzsystem in den relevanten Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt hätte.

(3) 1 Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der Abwicklungsplan mindestens einmal im Kalenderjahr von der Abwicklungsbehörde geprüft. 2 Zu prüfen ist der Abwicklungsplan auch nach

1. wesentlichen Änderungen der Rechts- und Organisationsstruktur der zentralen Gegenpartei oder

2. einer Änderung der Verpflichtungen des Mutterunternehmens oder eines sonst mit der zentralen Gegenpartei verbundenen Unternehmens, die Verluste der zentralen Gegenpartei auszugleichen oder

3. einer Änderung der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung im Sinne von § 22.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 152f (neu)




§ 152f Abwicklungsfähigkeit, Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen; Verordnungsermächtigung


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(1) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass der Abwicklungsfähigkeit der zentralen Gegenpartei wesentliche Hindernisse entgegenstehen, kann sie neben den in § 59 Absatz 6 genannten Maßnahmen nach Maßgabe von § 59 Absatz 5 anordnen, dass die zentrale Gegenpartei die zur Erreichung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen und angemessenen Änderungen der Clearingbedingungen der zentralen Gegenpartei und der damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen oder anderen vertraglichen Vereinbarungen vornimmt.

(2) 1 Vor Anordnung der Maßnahme nach Absatz 1 ist die zentrale Gegenpartei anzuhören. 2 Die zentrale Gegenpartei kann innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Anordnung geeignete Maßnahmen vorschlagen, mit denen die Hindernisse, die der Abwicklungsfähigkeit entgegenstehen, beseitigt oder abgebaut werden sollen.

(3) Die Abwicklungsbehörde prüft die potentiellen Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen auf die zentrale Gegenpartei, auf den gemeinsamen Markt für Finanzdienstleistungen, die Finanzstabilität in relevanten Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt und stimmt sich darüber mit der Aufsichtsbehörde und mit der Deutschen Bundesbank ab, bevor sie eine Änderung nach Absatz 1 verlangt.

(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den zur Erreichung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen und angemessenen Änderungen der Clearingbedingungen der zentralen Gegenpartei und der damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen oder anderer vertraglicher Vereinbarungen und zu den Voraussetzungen, unter denen diese Änderungen jeweils angeordnet werden können, zu treffen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 152g (neu)




§ 152g Zwecke und Umfang der Bewertung; Unterlagen


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(1) Die gemäß § 69 vorzunehmende Bewertung dient der Abwicklungsbehörde neben den in § 71 genannten Zwecken auch als Grundlage für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments

1. der Vertragsbeendigung gemäß § 152j,

2. der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder gemäß § 152k oder

3. des zusätzlichen Barmittelabrufs gemäß § 152l

erfüllt sind, und der Feststellung der Höhe der relevanten Verluste sowie der ausstehenden Verpflichtungen und Positionen der zentralen Gegenpartei.

(2) Die Unterlagen, die der Prüfer der Bewertung neben den in § 72 Absatz 2 Satz 2 genannten Unterlagen beifügen muss, müssen insbesondere enthalten

1. einen Bericht über die Finanzlage der zentralen Gegenpartei, der insbesondere eine Auflistung der noch verbleibenden vorfinanzierten Finanzmittel sowie der noch offenen finanziellen Zusagen umfasst,

2. einen Bericht über die im Clearing erstellten Positionen, insbesondere Angaben zum Markt- und Buchwert der Vermögenswerte, zu Verbindlichkeiten und sonstigen Positionen einschließlich der noch offenen Verpflichtungen der Vertragspartner gegenüber der zentralen Gegenpartei oder der zentralen Gegenpartei gegenüber ihren Vertragspartnern, und

3. die Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten der zentralen Gegenpartei im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 152h (neu)




§ 152h Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen


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(1) 1 Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach § 62 alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen. 2 Insbesondere kann sie die Anwendung der folgenden Abwicklungsinstrumente einzeln oder in Kombination anordnen:

1. Vertragsbeendigung nach § 152j,

2. Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder nach § 152k,

3. zusätzlicher Barmittelabruf nach § 152l.

3 Die in § 77 Absatz 1 genannten Abwicklungsinstrumente und Befugnisse bleiben unberührt.

(2) 1 Vor der Anordnung zum Einsatz von Abwicklungsinstrumenten nach Absatz 1 hat die Abwicklungsbehörde ausstehende Rechte der zentralen Gegenpartei geltend zu machen, insbesondere vertragliche Verpflichtungen

1. von Clearingmitgliedern zur Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen und zur Verlustübernahme für die zentrale Gegenpartei,

2. zur Übernahme von Positionen ausgefallener Clearingmitglieder,

3. zur Leistung anderer Mittel, die in den Clearingbedingungen und mit diesen in Zusammenhang stehenden Zusagen vertraglich vereinbart wurden,

4. zu einer finanziellen Unterstützung oder Verlustübernahme durch natürliche oder juristische Personen, die keine Clearingmitglieder sind.

2 Die Abwicklungsbehörde kann nach Prüfung davon absehen, die genannten vertraglichen Verpflichtungen teilweise oder vollständig geltend zu machen, wenn die vertraglichen Verpflichtungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgesetzt werden können.

(3) 1 Die Abwicklungsbehörde kann auch davon absehen, die in Absatz 2 genannten vertraglichen Verpflichtungen teilweise oder vollständig geltend zu machen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem zu vermeiden. 2 Sie kann auch davon absehen, wenn die unverzügliche Durchführung der in Absatz 1 genannten Abwicklungsinstrumente geeigneter ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen.

(4) 1 Unterlässt die Abwicklungsbehörde die Geltendmachung von vertraglichen Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3, so erlöschen diese nicht. 2 Eine spätere Geltendmachung bleibt davon unberührt. 3 Die in Satz 1 genannten vertraglichen Verpflichtungen können bis zum Ablauf des dritten auf den Beginn der Abwicklung folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden. 4 Die Einrede der Verjährung kann gegenüber der Abwicklungsbehörde nicht erhoben werden. 5 Absatz 3 Satz 1 findet bei späterer Geltendmachung Anwendung.

(5) Bei der Anordnung von Instrumenten nach den §§ 152k und 152l ist ein zusätzlicher Barmittelabruf von der Deutschen Bundesbank oder eine Minderung von Bewertungsgewinnen der Deutschen Bundesbank ausgeschlossen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 152i (neu)




§ 152i Zwecke der Instrumente der Vertragsbeendigung, der Minderung zu zahlender Gewinne und des zusätzlichen Barmittelabrufs


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Die Abwicklungsbehörde wendet die in den §§ 152k und 152l genannten Instrumente der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder und des zusätzlichen Barmittelabrufs für einen oder mehrere der folgenden Zwecke an

1. zur Deckung der gemäß § 152g Absatz 1 ermittelten Verluste der zentralen Gegenpartei oder eines Brückeninstituts,

2. zur Wiederherstellung der Fähigkeit der zentralen Gegenpartei oder eines Brückeninstituts, Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen, oder

3. zur Unterstützung der Unternehmensveräußerung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 152j (neu)




§ 152j Instrument der Vertragsbeendigung


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(1) Liegen bei einer zentralen Gegenpartei die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 vor, kann die Abwicklungsbehörde mit dem Instrument der Vertragsbeendigung ein ausgeglichenes Buch der im Clearing erstellten Positionen der zentralen Gegenpartei oder des Brückeninstituts im Sinne von § 128 wiederherstellen.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann alle oder einzelne Verpflichtungen einer in Abwicklung befindlichen zentralen Gegenpartei aus einem Vertrag oder einzelnen Verträgen, bei der die zentrale Gegenpartei Vertragspartei ist, beenden, insbesondere

1. Verträge mit einem ausgefallenen Clearingmitglied,

2. Verträge, die mit Clearingdiensten oder betroffenen Anlageklassen in Verbindung stehen.

(3) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die zentrale Gegenpartei und die betroffenen Clearingmitglieder über das Datum, zu dem ein Vertrag nach Absatz 2 beendet wird.

(4) Vor der Beendigung eines Vertrages hat die Abwicklungsbehörde

1. zu verlangen, dass die in Abwicklung befindliche zentrale Gegenpartei jeden Vertrag bewertet und die Bestände der Wertpapier- und Barsicherheiten jedes Clearingmitglieds aktualisiert,

2. den Nettobetrag zu bestimmen, der auf Grund der Vertragsbeendigung von dem verpflichteten oder an das berechtigte Clearingmitglied zu zahlen ist, unter Berücksichtigung fälliger, aber noch nicht gezahlter Nachschusszahlungen, einschließlich Nachschusszahlungen, die auf Grund der in Nummer 1 genannten Vertragsbewertungen fällig werden, und

3. jedes Clearingmitglied über die festgestellten Nettobeträge zu informieren und von der zentralen Gegenpartei zu verlangen, dass sie geschuldete Nettobeträge einfordert.

(5) 1 Die Bewertung der Verträge nach Absatz 4 Nummer 1 soll auf einem Marktpreis basieren, der auf der Grundlage der eigenen Regeln und Vereinbarungen der zentralen Gegenpartei oder einer anderen von der Abwicklungsbehörde als angemessen und nachvollziehbar angesehenen Preisfindungsmethode ermittelt wird. 2 Die Berechnung des Nettobetrages nach Absatz 4 Nummer 2 ist nach Aufforderung der Abwicklungsbehörde durch die zentrale Gegenpartei vorzunehmen. 3 Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, von dem durch die zentrale Gegenpartei berechneten Nettobetrag abzuweichen, wenn dies aus ihrer Sicht im Interesse der Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist. 4 Eine solche Abweichung ist von der Abwicklungsbehörde zu begründen.

(6) Leistet ein nichtausgefallenes Clearingmitglied den nach Absatz 4 ermittelten Nettobetrag nicht unverzüglich nach der ersten Anforderung, kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass die zentrale Gegenpartei den Ausfall dieses Clearingmitglieds feststellt und dessen Einschusszahlungen im Sinne des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und seinen Beitrag zum Ausfallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Einklang mit Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet.

(7) Hat die Abwicklungsbehörde einen oder mehrere der in Absatz 2 genannten Verträge beendet, so kann sie der zentralen Gegenpartei vorübergehend untersagen, das Clearing für neue Verträge derselben Art vorzunehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 152k (neu)




§ 152k Instrument der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder


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(1) Die Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder wird von der Abwicklungsbehörde nur zur Deckung von Verlusten aus dem Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder verwendet, um die Zwecke des § 152i zu erreichen.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann die Höhe der Zahlungsverpflichtungen der zentralen Gegenpartei gegenüber nichtausgefallenen Clearingmitgliedern mindern, wenn diese Zahlungsverpflichtungen das Ergebnis von Bewertungsgewinnen sind, die auf Grund der Clearingbedingungen und damit im Zusammenhang stehender vertraglicher Vereinbarungen der zentralen Gegenpartei mit den Clearingmitgliedern zu Nachschusszahlungen oder einer Zahlung mit gleicher wirtschaftlicher Wirkung fällig werden.

(3) 1 Die Abwicklungsbehörde berechnet die in Absatz 2 genannte Minderung der Zahlungsverpflichtungen nach einem angemessenen und nachvollziehbaren Verfahren, das auf Grundlage der Bewertung nach § 152g festgelegt und den Clearingmitgliedern von der Abwicklungsbehörde mitgeteilt wird, sobald das Instrument verwendet wird. 2 Die Clearingmitglieder müssen ihren Kunden unverzüglich die Anwendung eines solchen Instruments mitteilen. 3 Die Nettogewinne, die für jedes nichtausgefallene Clearingmitglied insgesamt gemindert werden, sind der Höhe nach beschränkt auf den doppelten Beitrag des nichtausgefallenen Clearingmitglieds zum Ausfallfonds der zentralen Gegenpartei.

(4) 1 Die Minderung der zu zahlenden Bewertungsgewinne wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Abwicklungsbehörde diese Abwicklungsmaßnahme ergreift. 2 In Höhe der Minderung erlöschen die Zahlungsansprüche der nichtausgefallenen Clearingmitglieder gegen die zentrale Gegenpartei.

(5) Wird die Minderung der zu zahlenden Bewertungsgewinne von der Abwicklungsbehörde nur teilweise zur Deckung von Verlusten im Sinne von Absatz 1 verwendet, bleibt die Pflicht der zentralen Gegenpartei bestehen, den ausstehenden Restbetrag an das nichtausgefallene Clearingmitglied zu zahlen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 152l (neu)




§ 152l Instrument des zusätzlichen Barmittelabrufs


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(1) 1 Die Abwicklungsbehörde kann zur Deckung von Verlusten aus dem Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder von nichtausgefallenen Clearingmitgliedern verlangen, einen Barbetrag an die zentrale Gegenpartei zu zahlen (Barmittelabruf), um die Zwecke des § 152i zu erreichen. 2 Der Betrag ist der Höhe nach beschränkt auf den jeweiligen Beitrag des nichtausgefallenen Clearingmitglieds zum Ausfallfonds der zentralen Gegenpartei.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann den Barmittelabruf unabhängig davon geltend machen, ob alle vertraglichen Verpflichtungen, die Zahlungen von nichtausgefallenen Clearingmitgliedern erfordern, vollständig erfüllt sind.

(3) Die Abwicklungsbehörde legt den Betrag des Barmittelabrufs jedes nichtausgefallenen Clearingmitglieds im Verhältnis zum Beitrag des nichtausgefallenen Clearingmitglieds zum Ausfallfonds bis zu der in Absatz 1 Satz 2 genannten Höhe fest.

(4) Leistet ein nichtausgefallenes Clearingmitglied den geforderten Betrag des Barmittelabrufs nicht unverzüglich nach der ersten Anforderung, kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass die zentrale Gegenpartei den Ausfall dieses Clearingmitglieds feststellt und dessen Einschusszahlungen im Sinne des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und seinen Beitrag zum Ausfallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 152m (neu)




§ 152m Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber, Gläubiger und Clearingmitglieder


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(1) 1 Führt die Bewertung nach § 146 Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass die von einem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Clearingmitglied infolge einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 152h Absatz 1 erlittenen Verluste die Verluste übersteigen, die der Anteilsinhaber, Gläubiger oder das Clearingmitglied beim Unterbleiben der Maßnahme im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erlitten hätten, steht dem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Clearingmitglied gegen die zentrale Gegenpartei oder das Brückeninstitut oder den Erwerber im Rahmen einer Unternehmensveräußerung ein Anspruch auf Ersatz der erlittenen Verluste zu. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 77 Absatz 1 Nummer 1 auf eine zentrale Gegenpartei im Sinne des § 152a Absatz 2 Satz 2 angewendet wurde.

(2) 1 Für den Anspruch nach Absatz 1 haften die zentrale Gegenpartei, das Brückeninstitut und der Erwerber als Gesamtschuldner. 2 Ein Anspruch gegen den Restrukturierungsfonds nach den §§ 146 und 147 oder gegen den einheitlichen Abwicklungsfonds besteht nicht.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 können erfüllt werden durch eine Beteiligung der Anteilsinhaber, Gläubiger oder Clearingmitglieder an den

1. Gewinnen,

2. Kapitalinstrumenten oder

3. Verbindlichkeiten

der zentralen Gegenpartei oder des Brückeninstituts, die dem Anspruch wertmäßig entsprechen.

(4) Auf Anordnung der Abwicklungsbehörde ist die zentrale Gegenpartei oder das Brückeninstitut verpflichtet, Kapitalinstrumente oder Verbindlichkeiten zu begeben, um Ansprüche nach Absatz 1 zu erfüllen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 152n (neu)




§ 152n Rechtsschutz


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Für den Rechtsschutz gegen Abwicklungsmaßnahmen nach § 152h Absatz 1 gilt § 150 entsprechend.