Änderung § 152n SAG vom 28.03.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 152n SAG, alle Änderungen durch Artikel 1 CCP-RR-UG am 28. März 2020 und Änderungshistorie des SAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 152n SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 152n SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 152n (neu)


(Text neue Fassung)

§ 152n Rechtsschutz


vorherige Änderung

 


Für den Rechtsschutz gegen Abwicklungsmaßnahmen nach § 152h Absatz 1 gilt § 150 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed