interne Verweise§ 60a SAG Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten (vom 30.12.2023) ... Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach den §§ 66a , 82 bis 84 und 169 Absatz 5 Nummer 3 und 4 auf die Verbindlichkeit des Instituts oder ... angewendet werden können, und sich mit einer in Ausübung der Befugnisse nach den §§ 66a und 82 bis 84 ergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten im ... oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die die §§ 66a , 82 bis 84 oder 144 gelten würden, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats ... 1 und 2 nicht, hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht, ihre Befugnisse nach den §§ 66a , 82 bis 84 oder 144 in Bezug auf den jeweiligen Finanzkontrakt auszuüben. (5) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenKreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ... Verbindlichkeiten bei gruppenangehörigen Unternehmen § 66a Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung". f) ... Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach den §§ 66a , 82 bis 84 und 169 Absatz 5 Nummer 3 und 4 auf die Verbindlichkeit des Instituts oder ... angewendet werden können, und sich mit einer in Ausübung der Befugnisse nach den §§ 66a und 82 bis 84 ergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten im ... oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die die §§ 66a , 82 bis 84 oder 144 gelten würden, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats ... 1 und 2 nicht, hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht, ihre Befugnisse nach den §§ 66a , 82 bis 84 oder 144 in Bezug auf den jeweiligen Finanzkontrakt auszuüben. (5) Die ... nach § 65 Absatz 4" eingefügt. 32. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt: „§ 66a Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei ... 32. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt: „ § 66a Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung (1) Die ... oder gruppenangehörigen Unternehmens ausgeübt werden, sofern von der Anordnung nach § 66a Gebrauch gemacht wurde. (2) Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 Satz 1 ... oder gruppenangehörigen Unternehmens ausgeübt werden, sofern von der Anordnung nach § 66a Gebrauch gemacht wurde. (2) Von einer zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von ... des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens bereits von der Anordnung nach § 66a Gebrauch gemacht wurde." 41. § 89 wird wie folgt gefasst: ... Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 82 bis 84" durch die Wörter „ §§ 66a und 82 bis 84" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... gefasst: „Eine Krisenpräventionsmaßnahme, eine Maßnahme nach § 66a oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung ...
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