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§ 66a - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 66a Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung



(1) 1Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass alle oder einzelne Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens aus Verträgen, bei denen es Vertragspartei ist, ausgesetzt werden, wenn

1.
das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in seinem Bestand gefährdet ist;

2.
es keine sofort verfügbaren Maßnahmen des privaten Sektors im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gibt, mit denen sich die Bestandsgefährdung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens abwenden ließe;

3.
die Anordnung erforderlich ist, um die weitere Verschlechterung der Finanzlage des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens zu verhindern; und

4.
die Anordnung erforderlich ist,

a)
um zu den in § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorgesehenen Feststellungen zu gelangen,

b)
um zu entscheiden, welche Abwicklungsmaßnahmen geeignet sind, oder

c)
um die wirksame Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzustellen.

2Vor der Ausübung der Befugnis hört die Abwicklungsbehörde die Aufsichtsbehörde an. 3Die Aufsichtsbehörde nimmt unverzüglich zum Inhalt der Anhörung Stellung.

(2) 1Die Abwicklungsbehörde kann eine Aussetzung auch dann anordnen, wenn dies in Umsetzung eines Beschlusses des Ausschusses erforderlich ist oder der Ausschuss das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 festgestellt und der Abwicklungsbehörde mitgeteilt hat. 2Die Feststellungen und Vorgaben des Beschlusses oder der Mitteilung des Ausschusses hat die Abwicklungsbehörde bei der Anordnung der Aussetzung zugrunde zu legen. 3In diesem Fall findet Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung auf Unternehmen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

(3) Von einer Aussetzung ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern und Zentralbanken.

(4) 1Bei der Festlegung des Umfangs einer Aussetzung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Umstände des Einzelfalls. 2Dabei bewertet die Abwicklungsbehörde insbesondere, ob die Erstreckung der Aussetzung auf entschädigungsfähige Einlagen, insbesondere auf gedeckte Einlagen, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist.

(5) Im Fall einer Erstreckung der Aussetzung auf entschädigungsfähige Einlagen hat die Abwicklungsbehörde für jeden Tag der Aussetzung einen angemessenen Betrag festzusetzen, der von der Aussetzung ausgenommen ist.

(6) 1Der Zeitraum der Aussetzung ist so kurz wie möglich festzulegen. 2Die Aussetzung kann höchstens für einen Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages angeordnet werden. 3§ 137 Absatz 1 gilt entsprechend.

(7) 1Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt bei einer Aussetzung die möglichen Auswirkungen der Aussetzung auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte und trägt den geltenden Rechtsvorschriften sowie Befugnissen von Gerichten, Justiz- und Verwaltungsbehörden Rechnung, um die Rechte von Gläubigern und deren Gleichbehandlung in regulären Insolvenzverfahren zu gewährleisten. 2Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt dabei insbesondere, ob möglicherweise infolge der Feststellung gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens angewandt werden könnte, und trifft die Vorkehrungen, die sie für zweckmäßig erachtet, um eine angemessene Abstimmung mit den Gerichten, Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherzustellen.

(8) Im Rahmen des nach Absatz 6 festgelegten Zeitraums erstreckt sich die Aussetzung auch auf die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen jeder Vertragspartei der von der Aussetzung betroffenen Verträge.

(9) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die während des nach Absatz 6 festgelegten Zeitraums fällig geworden wäre, wird unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fällig.

(10) 1Die Abwicklungsbehörde informiert das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen und die in § 140 Absatz 1 und 2 genannten Stellen unverzüglich über die Anordnung der Aussetzung. 2Die Information erfolgt nach der Feststellung der Bestandsgefährdung und vor dem Erlass einer Abwicklungsanordnung. 3§ 140 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(11) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht die Anordnung der Aussetzung sowie die Bedingungen und Dauer der Aussetzung auf dem in § 140 Absatz 4 genannten Wege.

(12) Hat die Abwicklungsbehörde eine Aussetzung angeordnet, sind die §§ 46 und 46g des Kreditwesengesetzes auf das von der Aussetzung betroffene Institut oder gruppenangehörige Unternehmen während des Zeitraums der Aussetzung nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde anzuwenden.

(13) Wenn die Abwicklungsbehörde die Aussetzung anordnet, kann sie für den Zeitraum der Aussetzung von ihren Befugnissen zur Beschränkung von Sicherungsrechten entsprechend § 83 und zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten entsprechend § 84 Gebrauch machen.





 

Frühere Fassungen von § 66a SAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2020Artikel 5 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 66a SAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66a SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60a SAG Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten (vom 30.12.2023)
... Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach den §§ 66a , 82 bis 84 und 169 Absatz 5 Nummer 3 und 4 auf die Verbindlichkeit des Instituts oder ... angewendet werden können, und sich mit einer in Ausübung der Befugnisse nach den §§ 66a und 82 bis 84 ergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten im ... oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die die §§ 66a , 82 bis 84 oder 144 gelten würden, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats ... 1 und 2 nicht, hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht, ihre Befugnisse nach den §§ 66a , 82 bis 84 oder 144 in Bezug auf den jeweiligen Finanzkontrakt auszuüben. (5) ...
§ 82 SAG Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten (vom 28.12.2020)
... oder gruppenangehörigen Unternehmens ausgeübt werden, sofern von der Anordnung nach § 66a Gebrauch gemacht wurde. (2) Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 Satz 1 ...
§ 83 SAG Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten (vom 28.12.2020)
... oder gruppenangehörigen Unternehmens ausgeübt werden, sofern von der Anordnung nach § 66a Gebrauch gemacht wurde. (2) Von einer zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von ...
§ 84 SAG Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten (vom 30.12.2023)
... des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens bereits von der Anordnung nach § 66a Gebrauch gemacht wurde. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare ...
§ 144 SAG Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung (vom 28.12.2020)
... erfüllt werden. Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß den §§ 66a und 82 bis 84 stellt keine Nichterfüllung von vertraglichen Hauptleistungspflichten dar. ... (3) Eine Krisenpräventionsmaßnahme, eine Maßnahme nach § 66a oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung ...
§ 179a SAG Besondere Vorschriften für das Verwaltungsverfahren (vom 30.12.2023)
... dem Erlass einer Maßnahme nach den §§ 66a , 77 bis 90, 101, 107, 153 oder nach § 169 ist die Abwicklungsbehörde zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 10 KrZwMGEG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... für das Verwaltungsverfahren Vor dem Erlass einer Maßnahme nach den §§ 66a , 77 bis 90, 101, 107, 153 oder nach § 169 ist die Abwicklungsbehörde zur ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Verbindlichkeiten bei gruppenangehörigen Unternehmen § 66a Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung". f) ... Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach den §§ 66a , 82 bis 84 und 169 Absatz 5 Nummer 3 und 4 auf die Verbindlichkeit des Instituts oder ... angewendet werden können, und sich mit einer in Ausübung der Befugnisse nach den §§ 66a und 82 bis 84 ergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten im ... oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die die §§ 66a , 82 bis 84 oder 144 gelten würden, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats ... 1 und 2 nicht, hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht, ihre Befugnisse nach den §§ 66a , 82 bis 84 oder 144 in Bezug auf den jeweiligen Finanzkontrakt auszuüben. (5) Die ... nach § 65 Absatz 4" eingefügt. 32. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt: „§ 66a Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei ... 32. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt: „ § 66a Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung (1) Die ... oder gruppenangehörigen Unternehmens ausgeübt werden, sofern von der Anordnung nach § 66a Gebrauch gemacht wurde. (2) Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 Satz 1 ... oder gruppenangehörigen Unternehmens ausgeübt werden, sofern von der Anordnung nach § 66a Gebrauch gemacht wurde. (2) Von einer zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von ... des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens bereits von der Anordnung nach § 66a Gebrauch gemacht wurde." 41. § 89 wird wie folgt gefasst:  ... Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 82 bis 84" durch die Wörter „ §§ 66a und 82 bis 84" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... gefasst: „Eine Krisenpräventionsmaßnahme, eine Maßnahme nach § 66a oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung ...