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Synopse aller Änderungen des SAG am 10.02.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Februar 2026 durch Artikel 32 des StoFöG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SAG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung | SAG n.F. (neue Fassung) in der am 10.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 32 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 42 Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung | |
(1) 1 Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 verlangen, dass das Institut die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans umfassend unterstützt. 2 Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass das Institut ihr alle zur Erstellung und Umsetzung des Abwicklungsplans erforderlichen Informationen und Analysen übermittelt. 3 Die Abwicklungsbehörde kann Instituten Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, die für die Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans erforderlich sind. 4 § 40 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend für das Institut. 5 In den Fällen der Sätze 1 und 2 sowie im Rahmen von Anzeige- und Meldepflichten nach Satz 3 beachtet die Abwicklungsbehörde technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden. | |
| (Text alte Fassung) (1a) 1 Informationen und Analysen nach Absatz 1 Satz 2, Anzeigen und Meldungen auf Grund von dem Institut von der Abwicklungsbehörde auferlegten Pflichten nach Absatz 1 Satz 3 sowie alle sonstigen Unterlagen, die der Abwicklungsbehörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorzulegen sind, sind von dem Institut in deutscher Sprache vorzulegen. 2 Sie sind auf Verlangen der Abwicklungsbehörde zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. 3 Die Abwicklungsbehörde kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache vorgelegt werden. | (Text neue Fassung) (1a) 1 Informationen und Analysen nach Absatz 1 Satz 2, Anzeigen und Meldungen auf Grund von dem Institut von der Abwicklungsbehörde auferlegten Pflichten nach Absatz 1 Satz 3 sowie alle sonstigen Unterlagen, die der Abwicklungsbehörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorzulegen sind, sind von dem Institut in deutscher Sprache vorzulegen. 2 Sie sind auf Verlangen der Abwicklungsbehörde zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. 3 Die Abwicklungsbehörde kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache vorgelegt werden. 4 Sofern die Abwicklungsbehörde eine Vorlage in beiden Sprachen verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich. |
(2) 1 Die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank prüfen in Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde, ob einige oder alle der nach Absatz 1 zu übermittelnden Informationen bereits vorliegen. 2 Liegen entsprechende Informationen vor, stellen die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank diese der Abwicklungsbehörde zur Verfügung. (3) 1 Die Abwicklungsbehörde kann im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde 1. von einem Institut die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte, an denen es als Vertragspartei beteiligt ist, in einer zentralen Datenbank verlangen und 2. für alle Institute eine angemessene Frist vorsehen, innerhalb derer die Erstellung solcher Aufzeichnungen möglich sein muss. 2 Die Abwicklungsbehörde kann für verschiedene Arten von Finanzkontrakten jeweils unterschiedliche Fristen nach Satz 1 Nummer 2 festlegen. 3 Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt. (4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über Art und Umfang der Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 zur Übermittlung von Informationen und Analysen sowie der Anzeigepflichten, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklungsbehörde erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans zu erhalten. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht. (5) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, dem betroffenen Institut die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen. | |
§ 106 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren | |
(1) Wertpapiere, die zum Zweck der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung emittiert worden sind, sind an jeder inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, wenn Wertpapiere dieser Art bereits vor Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen waren. | |
(2) 1 Die Abwicklungsbehörde teilt der Geschäftsführung der jeweiligen Börse die Merkmale des einzuführenden Wertpapiers gemäß Absatz 1 Satz 1 mit. 2 Die Regelungen der jeweiligen Börsenordnungen über den Antrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 des Börsengesetzes sind auf die Mitteilung entsprechend anzuwenden. | (2) 1 Die Abwicklungsbehörde teilt der Geschäftsführung der jeweiligen Börse die Merkmale des einzuführenden Wertpapiers gemäß Absatz 1 Satz 1 mit. 2 Die Regelungen der jeweiligen Börsenordnungen über die Einführung nach § 38 Absatz 1 des Börsengesetzes sind auf die Mitteilung entsprechend anzuwenden. |
(3) Die Börse nimmt am dritten Börsentag, der auf die Mitteilung gemäß Absatz 2 folgt, die Notierung des Wertpapiers auf (Einführung). (4) § 38 Absatz 2 bis 4 des Börsengesetzes gilt nicht für die Fälle dieses Paragraphen. (5) Die Folgepflichten der Einführung sind durch das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen zu erfüllen. | |
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