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Artikel 32 - Standortfördergesetz (StoFöG)

G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Artikel 32 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes


Artikel 32 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 SAG § 42, § 106, mWv. 10. Januar 2030 offen

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 344) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 10.01.2030

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 die folgende Angabe eingefügt:

„§ 11a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal".

2.
Nach § 11 wird der folgende § 11a eingefügt:

„§ 11a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal

(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach § 35 Absatz 1 und § 51 Absatz 3 Satz 1.

(2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt als Sammelstelle sind

1.
die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;

2.
der jeweiligen Meldung die folgenden Metadaten beizufügen:

a)
alle Firmen des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,

b)
die Rechtsträgerkennung des Unternehmens nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,

c)
die Größenkategorie des Unternehmens nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,

d)
die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,

e)
die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,

f)
weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 128a Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen Delegierten Verordnung gefordert werden.

(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist.

(4) Die Informationen sind der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten.

(5) Die Informationen nach § 66a Absatz 11, § 77 Absatz 1a, § 140 Absatz 4 und die Informationen über Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen der Abwicklungsbehörde nach § 174 Absatz 2 und 3 werden von der Abwicklungsbehörde sowie die Informationen nach § 38 Absatz 1 und die Informationen über Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen der Aufsichtsbehörde nach § 174 Absatz 2 und 3 werden von der Aufsichtsbehörde an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet.

(6) Die Informationen nach Absatz 5 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:

1.
der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen,

2.
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,

3.
die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,

4.
die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten."

3.
Nach § 35 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Gleichzeitig mit der Offenlegung übermitteln die Unternehmen die Angaben an die Bundesanstalt, damit die Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich gemacht werden. Bei der Übermittlung von Informationen nach Satz 4 gelten die Anforderungen des § 11a Absatz 2 und 3."

4.
Nach § 38 Absatz 1 Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters macht die Aufsichtsbehörde im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich. Es gelten die Anforderungen nach § 11a Absatz 6."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
Nach § 42 Absatz 1a Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Sofern die Abwicklungsbehörde eine Vorlage in beiden Sprachen verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich."

abweichendes Inkrafttreten am 10.01.2030

6.
Nach § 51 Absatz 3 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Gleichzeitig mit der Offenlegung übermitteln die Unternehmen die Angaben an die Abwicklungsbehörde, damit die Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich gemacht werden. Bei der Übermittlung von Informationen nach Satz 4 gelten die Anforderungen des § 11a Absatz 2 und 3."

7.
Nach § 66a Absatz 11 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Darüber hinaus macht die Abwicklungsbehörde die veröffentlichten Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich. Es gelten die Anforderungen nach § 11a Absatz 6."

8.
Nach § 77 Absatz 1a Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Bestellung eines Sonderverwalters nach § 86 in Verbindung mit § 87 macht die Abwicklungsbehörde im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich. Es gelten die Anforderungen nach § 11a Absatz 6."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
In § 106 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „den Antrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „die Einführung nach § 38 Absatz 1" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 10.01.2030

10.
Nach § 140 Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Darüber hinaus macht die Abwicklungsbehörde die veröffentlichten Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich. Es gelten die Anforderungen nach § 11a Absatz 6."

11.
§ 174 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „Die Abwicklungsbehörde soll" durch die Angabe „Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde sollen" und die Angabe „hat" durch die Angabe „haben" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Die Abwicklungsbehörde hat" durch die Angabe „Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde haben" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „kann die Abwicklungsbehörde" durch die Angabe „können die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „der Abwicklungsbehörde" die Angabe „und der Aufsichtsbehörde" eingefügt.

bb)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die nach Absatz 2 oder Absatz 3 bekannt gemachten Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen machen die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich. Es gelten die Anforderungen nach § 11a Absatz 5."

d)
Nach Absatz 5 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Für die Aufsichtsbehörde gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie die Abwicklungsbehörde informiert."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 32 StoFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 32 StoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel StoFöG *
... 21 (Weitere Änderung des Börsengesetzes), Artikel 23 (Änderung des Aktiengesetzes), Artikel 32 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes), Artikel 33 (Änderung der ...
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten
... am 10. Januar 2028 in Kraft. (8) Die Artikel 4, 9, 13, 18, 21 und 23 Nummer 2 bis 6, Artikel 32 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, 10 und 11 , die Artikel 33 und 34 Nummer 1, die Artikel 37, 42, 45, 49, 52, 56 Nummer 2 bis 5 und Artikel 57 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 6 BRUBEG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Absatz 5 wird ...