Das
Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900), das durch Artikel
2 Absatz 75 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „46" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt, werden die Wörter „oder den §§ 48a bis 48m des Kreditwesengesetzes" gestrichen und werden nach den Wörtern „angeordnet wird" die Wörter „oder eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergeht" eingefügt.
- 2.
- In § 7 Absatz 2 werden die Wörter „eine Bestandsgefährdung des Kreditinstituts nach § 48b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes vorliegt, die zu einer Systemgefährdung nach § 48b Absatz 2 des Kreditwesengesetzes führt" durch die Wörter „die Voraussetzungen für eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vorliegen" ersetzt.
- 3.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden die Wörter „§ 48e Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 136 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter „§ 48k Absatz 2 Satz 3 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 110 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 48c Absatz 5 und § 48f Absatz 2 und 3 Satz 2 sowie Absatz 4 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 115 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „entsprechend § 48f Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „im Sinne des Absatzes 2 Satz 2" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „§ 48h Absatz 2 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 141 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.
- 4.
- In § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe „46" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt, werden die Wörter „oder den §§ 48a bis 48m" gestrichen und werden nach dem Wort „anordnet" die Wörter „oder eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergeht" eingefügt.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147