Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2015 aufgehoben

Anlage - Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung (GeflVerbBeschränkV)

V. v. 22.12.2014 BAnz AT 22.12.2014 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.01.2015 BAnz AT 19.01.2015 V1
Geltung ab 23.12.2014 bis 31.03.2015; FNA: 7831-14-1 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage (zu § 1 Absatz 3)


Anlage hat 1 frühere Fassung

Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse je Bestand Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten
Spalte 1 Spalte 2
weniger als 10 mindestens 1, höchstens jedoch
dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse
10 - 10010 - 50
101 - 1.000 20 - 60
mehr als 1.000 30 - 70



Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung V. v. 18. Januar 2015 BAnz AT 19.01.2015 V1 m.W.v. 20. Januar 2015

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Frühere Fassungen von Anlage GeflVerbBeschränkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.01.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung
vom 18.01.2015 BAnz AT 19.01.2015 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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