§ 7 - BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung (BSIZertV)

V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2231 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 74 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 24.12.2014; FNA: 206-2-1 Öffentliche Informationstechnik
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§ 7 Veröffentlichung von Zertifikaten und Anerkennungen


§ 7 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesamt veröffentlicht mindestens vierteljährlich im Internet oder in anderen Medien Gesamtlisten oder seit der letzten Veröffentlichung geänderte oder hinzugefügte Listeneinträge der zertifizierten informationstechnischen Systeme, Standorte, Produkte, Komponenten und Schutzprofile sowie die zugehörigen Sicherheitszertifikate und Zertifizierungsreporte.

(2) Das Bundesamt veröffentlicht mindestens vierteljährlich im Internet oder in anderen Medien Gesamtlisten oder seit der letzten Veröffentlichung geänderte oder hinzugefügte Listeneinträge der zertifizierten Personen mit deren Adresse, mit den technischen Geltungsbereichen der Zertifizierung und mit der Geltungsdauer der Zertifizierung.

(3) Das Bundesamt veröffentlicht mindestens vierteljährlich im Internet oder in anderen Medien Gesamtlisten oder seit der letzten Veröffentlichung geänderte oder hinzugefügte Listeneinträge der zertifizierten IT-Sicherheitsdienstleister mit deren Adresse, mit den technischen Geltungsbereichen der Zertifizierung und mit der Geltungsdauer der Zertifizierung.

(4) Das Bundesamt veröffentlicht mindestens vierteljährlich im Internet oder in anderen Medien Gesamtlisten oder seit der letzten Veröffentlichung geänderte oder hinzugefügte Listeneinträge der anerkannten sachverständigen Stellen mit deren Adresse, mit den technischen Geltungsbereichen der Anerkennung und mit der Geltungsdauer der Anerkennung.

(5) 1Der Inhaber eines Zertifikats oder einer Anerkennung kann der Veröffentlichung nach den Absätzen 1 bis 4 widersprechen. 2Das Bundesamt sieht von der Veröffentlichung nach den Absätzen 1 bis 4 ab, soweit durch die Veröffentlichung die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt werden könnte. 3Das Bundesamt kann von der Veröffentlichung nach den Absätzen 1 bis 4 ganz oder teilweise absehen, wenn durch die Veröffentlichung öffentliche oder private Interessen beeinträchtigt würden.

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Zitierungen von § 7 BSIZertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BSIZertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSIZertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BSIZertV Zertifizierung von informationstechnischen Produkten oder Komponenten
...  7. die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 1 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz ... nach § 7 Absatz 1 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz ...
§ 9 BSIZertV Zertifizierung von informationstechnischen Systemen
...  6. die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 1 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz ... nach § 7 Absatz 1 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz ...
§ 10 BSIZertV Zertifizierung von Schutzprofilen
...  6. die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 1 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz ... nach § 7 Absatz 1 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz ...
§ 14 BSIZertV Antrag
...  3. die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 2 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz ... nach § 7 Absatz 2 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz ...
§ 16 BSIZertV Antrag
...  6. die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 3 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz ... nach § 7 Absatz 3 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz ...
§ 19 BSIZertV Antrag
...  6. die Zustimmung zur Veröffentlichung einer ausgesprochenen Anerkennung nach § 7 Absatz 4 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1. ... nach § 7 Absatz 4 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1. (3) Die Anträge werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres ...


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