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§ 10 - BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung (BSIZertV)

V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2231 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 74 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 24.12.2014; FNA: 206-2-1 Öffentliche Informationstechnik
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§ 10 Zertifizierung von Schutzprofilen



(1) Ein Antrag auf Zertifizierung von Schutzprofilen kann nur von einer Vereinigung von Herstellern oder Anwendern von informationstechnischen Produkten, von einer Standardisierungsorganisation oder von einer Behörde gestellt werden.

(2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten:

1.
Angaben zu den nach § 4 Absatz 1 anzuwendenden Prüfkriterien und die angestrebte Bewertungsstufe,

2.
die genaue Bezeichnung des zu zertifizierenden Schutzprofils,

3.
soweit vorhanden, Angaben über den Autor des Schutzprofils, falls Autor und Antragsteller nicht identisch sind,

4.
die Einwilligung des Antragstellers und Rechteinhabers, das Schutzprofil kostenfrei bereitzustellen,

5.
die Angabe der vom Bundesamt anerkannten sachverständigen Stelle, die für die Prüfung und Bewertung vorgesehen ist, sowie

6.
die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 1 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1.

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