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§ 12 - BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung (BSIZertV)

V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2231 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 74 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 24.12.2014; FNA: 206-2-1 Öffentliche Informationstechnik
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§ 12 Zertifikat



(1) Ein Zertifikat nach § 9 Absatz 4 des BSI-Gesetzes wird erteilt, wenn

1.
die Prüfung und die Bewertung ergeben, dass das geprüfte informationstechnische Produkt, die informationstechnische Komponente, das informationstechnische System oder das Schutzprofil die Prüfkriterien nach § 4 Absatz 1 erfüllt, und

2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach § 9 Absatz 4 Nummer 2 des BSI-Gesetzes festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen.

(2) 1Das Zertifikat ist vom Bundesamt zu befristen. 2Das Bundesamt setzt die Geltungsdauer für den jeweiligen technischen Geltungsbereich fest.

(3) 1Das Zertifikat für informationstechnische Produkte, Systeme, Komponenten sowie für Schutzprofile enthält:

1.
die Zertifizierungsnummer,

2.
die Angabe der Prüfkriterien, soweit sie bekannt gemacht sind,

3.
den Namen der vom Bundesamt anerkannten sachverständigen Stelle, deren Prüfung und Bewertung der Zertifizierung zugrunde gelegt wurde,

4.
etwaige Nebenbestimmungen nach § 22,

5.
Ausstellungsort und -datum des Sicherheitszertifikats sowie

6.
die Geltungsdauer des Sicherheitszertifikats.

2Dem Sicherheitszertifikat wird ein Zertifizierungsbericht beigefügt.

(4) Das Zertifikat für informationstechnische Produkte oder Komponenten enthält zusätzlich zu Absatz 3 folgende Angaben:

1.
die Bezeichnung, die Beschreibung und die Angabe des Herstellers des geprüften Produkts oder der Komponente,

2.
die Angabe der zum geprüften Produkt oder zur Komponente gehörenden Dokumentationen,

3.
die Beschreibung der Sicherheitsfunktionen und

4.
die erreichte Bewertungsstufe oder den Prüfumfang.

(5) Das Zertifikat für informationstechnische Systeme enthält zusätzlich zu Absatz 3 folgende Angaben:

1.
die Bezeichnung und die Beschreibung des geprüften Systems und der relevanten Standorte und

2.
soweit erforderlich, die Angabe der zum geprüften System und Standort gehörenden sicherheitsrelevanten Dokumentationen.

(6) Das Zertifikat für Schutzprofile enthält zusätzlich zu Absatz 3 folgende Angaben:

1.
die Bezeichnung und die Beschreibung des geprüften Schutzprofils und

2.
die erreichte Bewertungsstufe oder den Prüfumfang.

(7) 1Das Bundesamt kann jederzeit anlassbezogen überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zertifizierung nach Absatz 1 weiterhin vorliegen. 2Das Bundesamt entwickelt für die Überprüfungen Verfahrensbeschreibungen und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite.





 

Frühere Fassungen von § 12 BSIZertV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 74 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 BSIZertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BSIZertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSIZertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 BSIZertV Nebenbestimmungen
... Ein Zertifikat nach § 12 , § 15 und § 18 sowie eine Anerkennung nach § 21 kann unter dem Vorbehalt des ... dem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden. (2) Ein Zertifikat nach § 12 , § 15 und § 18 sowie eine Anerkennung nach § 21 kann mit Nebenbestimmungen, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 74 11. ZustAnpV Änderung der BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung
...  In § 12 Absatz 1 Nummer 2 , § 15 Absatz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 2 und § 21 Absatz 1 Nummer 2 der ...