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§ 15 - BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung (BSIZertV)

V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2231 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 74 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 24.12.2014; FNA: 206-2-1 Öffentliche Informationstechnik
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§ 15 Zertifikat



(1) Ein Zertifikat für Personen nach § 9 Absatz 5 des BSI-Gesetzes wird erteilt, wenn

1.
die Prüfung und die Bewertung ergeben, dass die zu zertifizierende Person die Prüfkriterien nach § 4 Absatz 1 erfüllt, und

2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach § 9 Absatz 4 Nummer 2 des BSI-Gesetzes festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen.

(2) 1Das Zertifikat ist vom Bundesamt zu befristen. 2Das Bundesamt setzt die Geltungsdauer für den jeweiligen technischen Geltungsbereich fest.

(3) Das Personenzertifikat enthält folgende Angaben:

1.
Den Namen und die Adresse der zertifizierten Person,

2.
die Zertifizierungsnummer,

3.
die Geltungsdauer der Zertifizierung,

4.
den technischen Geltungsbereich der Zertifizierung unter Verweis auf die zugrunde gelegten Standardisierungsnormen,

5.
die Angabe der Standardisierungsnormen, die der Evaluierung der Person zugrunde lagen,

6.
etwaige Nebenbestimmungen nach § 22 sowie

7.
Ausstellungsort und -datum des Zertifikats.

(4) 1Das Bundesamt überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Zertifizierung nach Absatz 1 weiterhin vorliegen. 2Daneben kann auch jederzeit eine anlassbezogene Überprüfung stattfinden. 3Das Bundesamt entwickelt für diese Überprüfungen Verfahrensbeschreibungen und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite.





 

Frühere Fassungen von § 15 BSIZertV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 74 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 BSIZertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BSIZertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSIZertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 BSIZertV Nebenbestimmungen
... Ein Zertifikat nach § 12, § 15 und § 18 sowie eine Anerkennung nach § 21 kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs ... des Widerrufs erlassen werden. (2) Ein Zertifikat nach § 12, § 15 und § 18 sowie eine Anerkennung nach § 21 kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit ... oder einer technischen Richtlinie abhängig ist, 5. in den Fällen des § 15 , § 18 oder § 21 der Antragsteller dem Bundesamt unverzüglich schriftlich mitteilen ... oder sich sein Unternehmenssitz ändert, 6. in den Fällen des § 15 , § 18 oder § 21 der Antragsteller an vom Bundesamt angebotenen Arbeitstreffen zum ... den Fällen des § 18 oder § 21 der Antragsteller eine bestimmte Zahl von nach § 15 zertifizierten Personen für den jeweiligen Geltungsbereich beschäftigen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 74 11. ZustAnpV Änderung der BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung
...  In § 12 Absatz 1 Nummer 2, § 15 Absatz 1 Nummer 2 , § 18 Absatz 1 Nummer 2 und § 21 Absatz 1 Nummer 2 der BSI-Zertifizierungs- und ...